englischen
Bühne wurde noch zu
Shakespeares Zeit das meiste nur angedeutet. Prachtvolle Dekorationen eignen sich mehr für
die
Oper als für das recitierende
Schau- und
Lustspiel. Das
Höchste an Dekorationen wird gegenwärtig in der
Feerie oder dem
Ausstattungsstück geleistet (Wandeldekorationen). Ausgezeichnete Dekorationsmaler der neuern Zeit sind de
Pian,
Schinkel,
Gropius,
Neefe,
Quaglio, J.
^[Joseph]
Hoffmann,
Brückner, Brioschi, Lechner, Lütkemeyer u. a. -
Dekoration heißt auch Auszeichnung durch
Orden,
[* 2]
Medaillen etc.
(franz.
Décourt, engl. Deduction, Abatement, ital.
Diffalco,
Sconto), im
Handel im allgemeinen jeder willkürliche,
vereinbarte oder usancemäßige Abzug wegen schlechter
Beschaffenheit der
Ware oder wegen Mangels an
Maß und
Gewicht;
im
besondern der ortsübliche Abzug bei Zahlungsverbindlichkeiten. In
Hamburg
[* 3] ist Dekórt der bei den einzelnen
Waren verschieden bemessene
übliche
Nachlaß
(Rabatt) für sofortige, d. h. einen
Tag nach Empfang der
Ware erfolgende,
Zahlung.
Davon dekourtieren (dekortieren),
s. v. w. in Abzug bringen.
(lat.,
Verknistern), das Zerspringen von
Kristallen, die mechanisch eingeschlossenesWasser
(Dekrepitationswasser) enthalten, infolge der
Dampfbildung beim Erhitzen.
Diejenigen richterlichen Dekrete, welche sich bloß auf die Leitung des
Prozesses beziehen, teilt man ein
in Ladungsdekrete (citationes),
Kommunikativdekrete, behufs Mitteilung einer Prozeßschrift erlassen, und
Notifikationsdekrete,
welche zum
Zweck der Benachrichtigung einer
Partei von einer Prozeßhandlung ergehen. Ihrem
Inhalt nach sind die Dekrete monitorisch,
wenn der
Partei nur eröffnet wird, daß es ihr freistehe, einer
Handlung beizuwohnen, oder arktatorisch, wenn ihr etwas befohlen
wird. Übrigens wurden früher auch
Endurteile zuweilen als Dekrete (Dezisivdekrete) bezeichnet, während
für Dekrete, welche im
Lauf eines
Prozesses ergingen, der
Ausdruck
»Interlokute« gebräuchlich war.
Allein schon seit dem 5. Jahrh. beanspruchten sie obligatorische
Kraft
[* 5] auf
Grund des
Wesens des päpstlichen
Primats. Die Verbreitung jener Dekretalen geschah durch Mitwirkung derjenigen
Bischöfe, an die sie zunächst gerichtet waren. Seit
dem 5. Jahrh. aber fanden sie auch in die Sammlungen der
KanonesAufnahme und wurden bald den Konzilienbeschlüssen gleichgestellt.
Am bekanntesten ist die Sammlung der sogen. falschen Dekretalen des
Pseudo-Isidor (s. d.). Über die in das
Corpus juris canonici aufgenommenen Dekretalensammlungen vgl.
Corpus juris.
(lat.), im
Mittelalter Rechtsgelehrte, welche, im
Gegensatz zu den
Legisten oder Anhängern des römischen
Rechts, das
kanonische Recht als die begründende
Quelle
[* 6] aller Staatsverhältnisse betrachteten, daher stets
für die
Oberhoheit des
Papstes stimmten und sich auf die Decreta Paparum (s.
Dekretalen) beriefen. Dekretisten (auch Dekretalisten)
hießen insbesondere die
Lehrer, welche auf den mittelalterlichen
Universitäten Vorlesungen über das
Decretum Gratiani und
die päpstlichen
Dekretalen hielten.
insbesondere die auf eine Eingabe
von dem betreffenden Beamten gesetzte
Verfügung, durch welche das Sekretariats- und Kanzleipersonal zur
Ausfertigung des nötigen
Bescheides angewiesen wird. In einer solchen Dekretur ist der
Inhalt der auszufertigenden
Verfügung selbst kurz angedeutet.
(lat.), eine Abteilung von 10
Personen, namentlich im alten
Rom
[* 7] die 10
Ritter und 10
Senatoren, welche jede
Kurie
der 3 patrizischen
Tribus hatte, nach den 10
Dekaden oder den 10 Geschlechtern, in welche jede
Kurie zerfiel. Da jede
Tribus
aus 10
Kurien bestand, so
gab es zusammen 30
Ritter- und ebensoviel Senatorendekurien. Im
Heer bildeten 3 Ritterdekurien
unter je einem
Dekurio eine
Turma. Auch sonst kommt der
Name häufig für Abteilungen größerer
Körperschaften und zwar ohne
Rücksicht auf die Zehnzahl vor. Dies letztere ist namentlich der
Fall bei den Dekurien der
Richter, deren es unterAugustus
vier gab, während die Zahl der
Richter sich auf 4000 belief.
(lat.), der Vorsteher einer
Dekurie (s. d.), z. B. Decurio equitum, Anführer
von zehn
Reitern, sodann überhaupt einer Reiterabteilung.
Ferner hießen so die Mitglieder der
Senate in den Munizipien und
Kolonien des römischen
Reichs, wahrscheinlich, weil sie als Vertreter von Abteilungen der Einwohner angesehen
wurden. Zur Zeit der
Republik und unter den ersten
Kaisern war ihr
Amt sehr angesehen und mit vielen Vorteilen verknüpft. Unter
den spätern
Kaisern aber, namentlich seit
Konstantin, wurde das Dekurionat eine drückende
Last, weil seine Befugnisse durch
die Herrscher immer mehr eingeschränkt wurden, und besonders, weil die Mitglieder derselben zu immer
lästigern Leistungen und schwereren
Opfern herangezogen wurden, indem sie nicht
nur für ihre Stadt große Aufwendungen machen,
sondern auch für die öffentlichen
Steuern, deren
Einziehung¶
mehr
ihnen aufgetragen wurde, und die bei den zerrütteten finanziellen Verhältnissen der Städte schwer aufzubringen waren, aus
eignen Mitteln aufkommen mußten. Daher pflegte man allerlei Mittel anzuwenden, um sich dieser Last zu entziehen, und es mußten
harte Strafen angeordnet werden, um der Entvölkerung der Munizipalsenate vorzubeugen. Heiden und Juden mußten unter
christlichen Kaisern ebenso gut Dekurionen werden wie Christen unter heidnischen Regenten; es kam sogar vor, daß Aufnahme in
den Senat als Strafe diktiert wurde. Trotz dieser Herabsetzung und Entwürdigung überlebte der Dekurionenstand die römische
Herrschaft im Abendland und ist für die Erhaltung der römischen Verfassung in verschiedenen Städten während des
Mittelalters von bedeutendem Einfluß gewesen.