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Händen, ist vom Übel und wirkt störend. Das Gedicht bleibt die Hauptsache, die Deklamation ist stets nur etwas
Untergeordnetes, und je mehr der Vortragende sich auf verständige Weise individuell unterzuordnen weiß, desto mehr wird
sein Vortrag wirken.
Aus Quintilians »Rhetorik« geht hervor, daß die Alten rücksichtlich jeder Art der Rede Forschungen sowohl
über die Stimme als über die Mittel, sie zu heben und zu stärken, angestellt haben. Die Erteilung eines eignen Unterrichts
darüber war sogar einer besondern Profession vorbehalten. Es ist dies die der Phonasken, Stimmmeister (der Laubesche Vortragsmeister?)
oder nach Varro Stimmhähne, welche sich den Tonkünstlern und Ärzten anreihten, die Stimmorgane in der
gehörigen Stärke des Tons übten und dafür diätetischen Rat und Hilfsmittel gaben.
Überall, hauptsächlich beim Vortrag schwerer und Nachdruck erfordernder Stellen, befand der Phonaskos sich zur Seite, um nötigen
Falls sogleich Ton und Takt anzugeben. Dies war indes nur bei der öffentlichen Rede der Fall, wogegen die
Schauspieler auf der Bühne eine andre musikalische Begleitung ihrer Deklamation durch eine Art Flöte (tibia), außerdem ihren Musikmeister
oder Taktangeber und selbst ihren Souffleur (hypoboleus, monitor) hatten. Im Mittelalter wurde die Deklamation sehr vernachlässigt,
bei dem Wiederaufleben der Wissenschaften aber wieder hervorgesucht, und seitdem hat sie sich da wieder
gehoben, wo die schönen Künste geschätzt werden und insbesondere die Beredsamkeit den Weg zu den höchsten Ehrenstellen,
wie in den konstitutionellen Staaten, eröffnet. Schacher (»Soll die Rede auf immer ein dunkler Gesang bleiben?«, Leipz. 1792)
stellte ein eignes System von Regeln für die Deklamation auf und wurde dadurch der Begründer der Deklamatorik
oder der Theorie der Deklamation.
Vgl. außerdem: Klopstock, Über Sprache und Dichtkunst (Hamb. 1779);
Bielefeld, Über die Deklamation als Wissenschaft
(das. 1807);
Wötzel, Geschichte der Deklamation, nach Schochers Ideen (Leipz. 1815);
O. Guttmann, Gymnastik der Stimme (3. Aufl., das.
1876);
Agnes Schebest, Rede und Gebärde (das. 1863);
R. Benedix, Der mündliche Vortrag (3. Aufl., das. 1871, 3 Bde.);
R. Genée, Poetische Abende (neue Ausg., Erfurt 1880);
Palleske, Die Kunst des Vortrags (Stuttg. 1880).
In der Musik, speziell in der Vokalkomposition, ist Deklamation die Umwandlung des poetischen Rhythmus (Metrums) in einen musikalischen.
Ein Lied ist schlecht deklamiert, wenn eine leichte Silbe einen starken musikalischen Accent oder eine lange
Note erhält, oder wenn eine schwere Silbe oder ein durch den Sinn hervorgehobenes Wort in der Melodie eine untergeordnete Stellung
auf dem leichten Taktteil und in kurzen Noten erhält. Die poetische und musikalische Accentuation müssen einander im allgemeinen
decken, ohne daß darum die Melodie zur regelmäßigen Skansion zu werden braucht. Das schlichte, populäre
Lied folgt meist streng dem Gang des Metrums, das Kunstlied dagegen gestaltet dasselbe freier, verlängert und verkürzt die
Perioden durch Silbendehnungen, durch Folgen einer Anzahl kurzer Töne etc.
(Kreuzzeitungs-Deklaranten) wurden die Mitglieder der streng konservativen Partei in Preußen
genannt, welche in einer im Februar 1876 in der Kreuzzeitung veröffentlichten Erklärung gegen die von Bismarck 9. Febr. im Reichstag
gethane Äußerung protestierten, daß jeder, der die Kreuzzeitung halte und bezahle, sich indirekt an der Lüge und Verleumdung
beteilige, deren sich die Zeitung 1875 gegen die höchsten Beamten des Reichs (Bismarck selbst, Camphausen
und
Delbrück wurden in mehreren Artikeln der Beteiligung an Gründerspekulationen bezichtigt) schuldig gemacht habe.
(lat.), Erklärung;
in der Logik s. v. w. Definition;
im Rechtswesen die offizielle Angabe über einen Zustand
oder eine Thatsache, insbesondere die eine Haftverbindlichkeit bedingende Erklärung (so deklariert der Schuldner seine Insolvenz
vor Gericht, der Absender dem Frachtführer Wert und Beschaffenheit von ihm überlieferten Gütern);
besonders
üblich im Steuerwesen als Angaben über Thatsachen, welche zur Bemessung der Steuerschuldigkeit dienen;
dann im Handel die
für Zwecke der Frachtberechnung, statistischer Erhebungen oder der Verzollung vom Warenführer abzugebende Erklärung über
die Gegenstände, welche über die Grenze verbracht werden sollen. In Deutschland werden generelle und
spezielle Deklaration unterschieden.
Die generelle Deklaration, welche bei der Einfuhr auf Eisenbahnen (Ladungsverzeichnis) oder von der See her
(Manifest) abzugeben ist, muß nach dem Zollgesetz von 1869 enthalten: die Zahl der Wagen oder bei Schiffen Namen oder Nummer;
Namen und Wohnort der Warenempfänger;
Zahl der Kolli, Verpackungsart, Zeichen und Nummern derselben, Gattung
der Waren im allgemeinen;
außerdem beim Eingang auf der Eisenbahn das Bruttogewicht der Waren.
Die Richtigkeit dieser Angaben
muß der Deklarant versichern und durch seine Unterschrift verbürgen. In der speziellen Deklaration, deren es in der Regel für weitere
Abfertigung der eingeführten Waren, dann bei Waren, welche nicht auf der Eisenbahn oder zu Schiff eingehen,
bedarf, sind Menge und Gattung der Waren nach den Benennungen und Maßstäben des Zolltarifs anzugeben sowie, welche Abfertigungsform
begehrt wird. Die Deklaration hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Die mündliche Deklaration ist zugelassen bei Ladungen,
für welche weniger als 9 Mk. Zoll zu zahlen ist, dann bei von Reisenden mitgeführten und nicht für den Handel bestimmten
Gegenständen.
Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Deklarationen werden die Waren auf Kosten und Gefahr der Interventen in amtlichen Gewahrsam
genommen. Unrichtige oder unterlassene Deklaration verbotener Gegenstände, falsche spezielle Deklarationen
u. dgl. konstituieren den Begriff der strafbaren Konterbande oder Defraudation. Der Regel nach wird diese schon dann als verübt
angenommen, wenn die betreffenden Thatsachen erwiesen sind; des Nachweises der rechtswidrigen Absicht bedarf es nicht. Waren,
welche mit der Post eingehen, muß eine im Ausland ausgestellte Deklaration (Inhaltserklärung) beigegeben sein. Ebenso
sind Sendungen, welche mit der Post nach dem Ausland gehen, mit 2-4 teils in deutscher, teils in englischer oder französischer
Sprache ausgestellten Deklarationen zu versehen. Für dieselben sind gedruckte Formulare zu benutzen.
böhmische, die Kundgebung, welche der Tschechenführer Rieger verfaßte und dem Vorsitzenden des böhmischen
Landtags 22. Aug. 1868 überreichte. In dieser Deklaration veröffentlichten 82 tschechische Abgeordnete
ihr politisches Programm und begründeten ihr Nichterscheinen im neugewählten Landtag damit, daß das historische Staatsrecht
der böhmischen Krone nur dann die gehörige Berücksichtigung finden könne, wenn die böhmische Nation gegenüber dem österreichischen
Staat und dem Kaiser auf gerechte Weise vertreten sei. Deklaranten nennen sich die Unterzeichner der Deklaration
sowie deren Anhänger.
Vgl. Léger, La diète de Bohême et le féderalisme (Par. 1868).