Generationswechsel (z. B. bei den
Rostpilzen) und über sexuelle Vorgänge bei den
Pilzen. Von seinen zahlreichen
Schriften
erwähnen wir: »Beitrag zur Kenntnis der Achlya prolifera« (Berl.
1852);
(franz.,
Diskussion), mündliche Beratung in geordneter
Rede und
Gegenrede; daher debattieren, einen Gegenstand
in geordnetem
Verfahren mündlich erörtern. Der
Ausdruck Debatte wird besonders von den
Verhandlungen in parlamentarischen
Körperschaften,
Gemeindevertretungen, öffentlichen Versammlungen und
Sitzungen von Kollegien gebraucht. Die Debatte wird von
dem Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen nach Maßgabe der
Geschäftsordnung (s. d.), welche für die betreffende
Körperschaft gegeben ist.
Die Bestimmungen der verschiedenen
Geschäftsordnungen sind zwar im einzelnen vielfach voneinander abweichend, doch können
für die Debatte in den
Sitzungen der
Volksvertretungen wie in den öffentlichen Versammlungen, namentlich Wählerversammlungen,
folgende
Regeln als feststehende bezeichnet werden, indem die parlamentarischen Verhandlungsformen auch in solchen Versammlungen
analoge Anwendung finden. Ist über einen Gegenstand von dem Vorsitzenden die Debatte eröffnet, so darf nur derjenige
das
Wort nehmen, welchem es nach vorgängiger Meldung von dem Vorsitzenden erteilt worden ist. Es ist nicht statthaft,
den Redner aus der Versammlung heraus zu unterbrechen und Zwiegespräche mit ihm anzuknüpfen; doch sind Zwischenrufe, insoweit
sie nicht in
Störungen ausarten, nicht absolut untersagt, ebensowenig wie
Ausdrücke des Beifalls oder des Mißfallens.
Dem Vorsitzenden steht, was die Zulassung oder das Verbot solcher Meinungsäußerungen anbetrifft, eine gewisse diskretionäre
Gewalt zu. Dem Redner ist die freie
Rede gewährt, doch findet diese
Redefreiheit in der
Disziplinargewalt
des Vorsitzenden und, was die Versammlungen und Vereinssitzungen anbetrifft, in den gesetzlichen Vorschriften über das
Vereins-
und
Versammlungsrecht ihre Begrenzung. Mitglieder gesetzgebender Versammlungen können außerhalb der letztern wegen Äußerungen,
die sie in der parlamentarischen Debatte gethan haben, nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Der Vorsitzende kann jedoch bei vorkommenden Ungehörigkeiten den Redner unterbrechen, auch zur
Ordnung oder zur
Sache rufen;
letzteres dann, wenn der Redner sich allzu weit vom Gegenstand der Beratung entfernt. Bei wiederholter
Ordnungswidrigkeit
kann dem Redner durch Beschluß
der Versammlung das
Wort entzogen werden, ebenso wenn er sich fortgesetzt
von dem Gegenstand, welcher zur Debatte steht, entfernen sollte. Indessen ist es für einen gewandten Redner nicht
allzu schwer, Gegenstände zu berühren und zu besprechen, die an und für sich mit dem Gegenstand der Debatte in
gar keinem oder doch nur in losem Zusammenhang stehen.
Hat sich niemand mehr zum
Wort gemeldet, so schließt der Vorsitzende die Debatte, und es kommt zur
Abstimmung. Es kann jedoch der
Schluß der Debatte auch dadurch herbeigeführt werden, daß aus der Versammlung heraus ein Schlußantrag gestellt
wird. Nimmt die Versammlung den
Antrag auf
Schluß der an, so werden dadurch die noch gemeldeten Redner
präkludiert.
In denGeschäftsordnungen der gesetzgebenden
Körper ist indessen regelmäßig vorgesehen, daß ein Schlußantrag
nur dann zur
Abstimmung gelangen kann, wenn er von einer Anzahl von Mitgliedern (30 nach der
Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags) unterstützt ist.
Nach dem
Schluß der Debatte können nur nochpersönliche Bemerkungen, welche sich auf die vorhergegangene
Diskussion beziehen, zugelassen werden, und es gehört ein besonderes
Geschick dazu, sachliche Bemerkungen in das Gewand von
persönlichen zu kleiden und so dennoch anzubringen, obwohl die Debatte geschlossen ist. Übrigens ist es Brauch oder
geschäftsordnungsmäßige Vorschrift, daß Antragsteller oder
Berichterstatter nicht nur dasWort zur
Einleitung der Debatte erhalten, sondern daß ihnen nach
Schluß der Debatte auch das Schlußwort zusteht.
Für den deutschen
Reichstag ist zu beachten, daß die
Bevollmächtigten zum
Bundesrat jederzeit gehört werden müssen. Nimmt
daher nach
Schluß der Debatte ein Mitglied des
Bundesrats im
Reichstag noch das
Wort, so gilt die Debatte wieder als
eröffnet. Für die parlamentarischen
Verhandlungen ist der Unterschied zwischen
Generaldebatte (Generaldiskussion) und Spezialdebatte
(Spezialdiskussion) von besonderer Wichtigkeit. Bei den Beratungen über Regierungsvorlagen und Gesetzesvorschläge, die
aus der
Initiative des
Parlaments hervorgehen, findet nämlich eine Unterscheidung zwischen allgemeiner und besonderer Beratung
statt.
Die allgemeine oder generelle Debatte beschäftigt sich mit den
Grundsätzen der
Vorlage überhaupt; sie erörtert
dieselben nach allgemeinen
Gesichtspunkten. Die Spezialdebatte geht auf die Einzelheiten der
Vorlage ein, sie erörtert in der
Detailberatung die einzelnen Bestimmungen derselben. So dient z. B. die Generaldiskussion
des Staatshaushaltsetats dazu, die Finanzlage und die
Finanzpolitik des
Staats und der Staatsregierung im
allgemeinen zu besprechen, während in der Spezialdebatte die
Etats der einzelnen
Ressorts geprüft, die einzelnen Etatspositionen
diskutiert und zur
Abstimmung gebracht werden.
Nach der
Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags insbesondere beschränkt sich die erste Beratung
(Lesung) der Regierungsvorlagen
und parlamentarischen
Initiativanträge auf die allgemeine
Erörterung. Die erste
Lesung schließt damit, daß
sich das
Haus darüber schlüssig macht, ob die
Vorlage zunächst einer
Kommission zur Vorberatung überwiesen, oder ob die
zweite
Lesung alsbald im
Plenum stattfinden soll. Die zweite Beratung ist für die Spezialdebatte bestimmt. Die einzelnen
Artikel
und
Paragraphen werden diskutiert und zur
Abstimmung gebracht. Die dritte Beratung verbindet eine nochmalige
Generaldebatte mit einer nachfolgenden abermaligen Spezialdiskussion, an welche sich die Schlußabstimmung über das
Ganze anschließt.
In den¶
mehr
Beratungen der Kommissionen (Ausschüsse) der parlamentarischen Körperschaften sind im wesentlichen dieselben Grundsätze wie
für die Debatte in den Plenarverhandlungen maßgebend, nur daß jene nicht wie die letztern der Regel nach öffentlich sind.