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Sicherheit und unter zweckentsprechenden Rückzahlungsbedingungen Darlehen an ihre Mitglieder. Da diese Darlehen meist für Zwecke verwandt werden, welche eine Verflüssigung der aufgewandten Summen nicht in kurzer Zeit gestatten, so sind sie auf längere Fristen zu gewähren.
Die Darlehnska
ssenvereine, können in folgenden wichtigen
Punkten der
Organisation und der
Geschäftsführung voneinander abweichen:
1) Sie können entweder Mitgliederanteile (Geschäftsanteile) bilden oder nicht. Gegen die Bildung von Mitgliederanteilen spricht, daß dadurch die Vereine zu spekulativen Erwerbsvereinen werden können (Erstrebung möglichst hoher Dividenden, übermäßige Ausdehnung [* 2] der Geschäfte, ungenügende Berücksichtigung der Interessen der Kreditbedürftigen, unvorsichtige Kreditgewährung). Will man dieser nicht zu unterschätzenden Gefahr begegnen, so muß statutarisch eine mäßige Maximaldividende, deren Höhe (4½-5 Proz.) eine solche Geschäftsführung verhindert, vorgesehen werden.
Schwerer ist ferner die Gründung solcher Vereine, da ihnen manche fern bleiben, weil ihnen die Mittel fehlen, die Mitgliederanteile einzuzahlen etc. Ferner wird die Geschäfts- und Buchführung durch die Gewinnverteilung erschwert. Anderseits spricht für die Mitgliederanteile: daß dann auch Wohlhabendere, auch ohne Darlehen zu beanspruchen, veranlaßt werden, dem Verein beizutreten und hierdurch dessen Kredit zu erhöhen;
ferner, daß die Vereine eine Art von Zwangssparkassen (durch die zwangsweise Bildung der Mitgliederanteile) werden, auch daß, weil der Eintritt erschwert ist, leichter unsolide, für den Verein gefährliche ärmere Personen fern gehalten werden.
Der weitern Gefahr, daß der Reservefonds zu hoch werde und dadurch zu einer Teilung und damit zur Auflösung des Vereins anreize, kann vorgebeugt werden einmal durch die statutarische Bestimmung, daß derselbe alsdann nicht zu gunsten der Mitglieder verwendet werden dürfe, ferner durch eine Erschwerung des Auflösungsbeschlusses und endlich durch eine mit dem Anwachsen des Reservefonds zunehmende Ermäßigung des Zinsfußes.
2) Mit dem Verein kann eine Sparkasse verbunden sein oder nicht.
3) Die Vereine können sich auf größere oder kleine Bezirke (eine Gemeinde oder wenige nahe bei einander liegende Gemeinden) erstrecken. Hiernach wird, je nach örtlichen und persönlichen Verhältnissen, die eine oder die andre Einrichtung die zweckmäßigere sein.
Für die Raiffeisenschen Darlehnskassen sind namentlich folgende Punkte charakteristisch:
1) Sie sind nur für kleine Landwirte bestimmt, wollen diesen aber möglichst ihren ganzen Geldbedarf zu produktiver Verwendung in ihren Wirtschaften beschaffen. Sie geben Kredit auch auf längere, aber stets begrenzte Zeit (bisher höchstens auf zehn Jahre). Bei allen längern Darlehen behalten sich aber die Vereine für Notfälle ein Kündigungsrecht (von vier Wochen) vor. Sie nehmen Kredit, bisher wenigstens, meist auf kürzere Zeit (Darlehen mit Kündigungsfristen).
2) Grundsätzlich bilden sie keine Geschäftsanteile; wo sie aber dazu, um eingetragene Genossenschaften zu werden, durch die Gerichte nach § 3, Nr. 5 des Genossenschaftsgesetzes vom gezwungen (die Praxis der Gerichte ist eine verschiedene) oder aus andern Gründen dazu veranlaßt werden, bestimmen sie, daß niemand mehr als einen Geschäftsanteil haben und die auf jeden Anteil entfallende Dividende nicht mehr betragen darf, als von den Vereinsschuldnern Zinsenprozente gezahlt werden. Die widerwillig zur Bildung von Geschäftsanteilen gezwungenen Vereine setzen dieselben in der Regel in ganz geringen Höhe fest.
3) Der Vereinsbezirk ist ein möglichst kleiner, in der Regel eine Pfarrei oder Gemeinde, und die Vereine dürfen nur Personen, welche innerhalb dieses Bezirks wohnen, als Mitglieder aufnehmen.
4)
In den
Reservefonds wird bei den
Vereinen ohne Mitgliederanteile der ganze Reingewinn, bei den andern der Reingewinn abzüglich
der
Dividenden abgeführt. Derselbe ist unteilbares gemeinschaftliches Vereinsvermögen und soll bis zur
Höhe des für den
Verein notwendigen
Betriebskapitals anwachsen. Ist dieser
Fall eingetreten, so sollen die
Zinsen und der
ferner eingehende
Gewinn zu gemeinnützigen
Zwecken verwendet werden. Bei einer
Auflösung des
Vereins bleibt der
Reservefonds
einem künftigen neuen Darlehnska
ssenverein reserviert, und die
Auflösung kann nur erfolgen, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder
sich gegen dieselbe aussprechen.
5) Die Vereine zahlen an keine Funktionäre mit Ausnahme des Rechners Vergütungen für ihre Mühewaltungen und erstatten höchstens die baren Auslagen.
6) Sie machen es sich auch noch zur Aufgabe, durch Bildung von Untergenossenschaften und durch etwanige sonstige Einrichtungen, sowohl in sittlicher als materieller Beziehung, die Verhältnisse der Mitglieder zu verbessern.
Organisation und
Geschäftsführung dieser
Vereine wurden von
Schulze-Delitzsch u. a. im Anfang der 70er
Jahre heftig angegriffen. Man bekämpfte insbesondere den Mangel an Mitgliederanteilen, und daß die
Vereine längere
Kredite
gäben, als sie selbst empfingen. Die
Angriffe sind indes in der Hauptsache ungerechtfertigt.
Richtig ist nur, daß die
Vereine,
wenn sie auch bisher bei der Befolgung des zweiten
Prinzips selbst in
Zeiten allgemeiner
Krisen thatsächlich
in keine Verlegenheit gerieten, doch, um selbst die Möglichkeit einer solchen auszuschließen, suchen müssen, einen Teil
ihres auf längere Zeit ausgeliehenen
Betriebskapitals ebenfalls auf längere Zeit unkündbar zu erhalten. Das aber ist möglich
durch die Anlehnung an größere Kreditinstitute, am besten an ein eignes zentrales Kreditinstitut, durch
welches die im
Interesse der bäuerlichen
Bevölkerung
[* 3] wünschenswerte
Gründung von ländlichen Darlehnska
ssenvereinen in geeigneter
Weise ergänzt werden könnte.
Vgl. Raiffeisen, Die Darlehnska
ssenvereine, (4. Aufl.,
Neuwied 1883);
Derselbe, Anleitung zur
Gründung von Darlehnska
ssenvereinen (das. 1884);
A.
Held, Die ländlichen
Darlehnska
ssenvereine, in der
Rheinprovinz
[* 4] etc.
(Jena
[* 5] 1869);
Th.
Kraus, Die
Raiffeisenschen Darlehnska
ssenvereine, in der
Rheinprovinz
(Bonn
[* 6] 1875-77, 2 Hefte);
L. Löll, Die bäuerlichen Darlehnska
ssenvereine, nach Raiffeisen etc. (Würzb. 1878);
Märklin, Die Darlehnska
ssenvereine, (Karlsr. 1880);
H. Schulze-Delitzsch, Die Raiffeisenschen Darlehnskassen etc. (Leipz. 1875).