früher, aber mit geringem Erfolg besucht hatten, von
Nachtigal gründlich erforscht worden; der ägyptische
Generalstab machte 1875 und 1876 genaue
Aufnahmen und Untersuchungen eines großen Teils
Dar
[* 2] Furs, namentlich in Bezug auf seinen Metallreichtum. In neuester Zeit
unterwarf sich der
Mahdi das Land, nachdem der
Österreicher Slatin,
Gouverneur von Dara, zur
Kapitulation
gezwungen worden war. S.
Karte
Ȁgypten
[* 3] etc.«
Alexander, russ.
Komponist, geb. im
GouvernementTula, erhielt seine musikalische
Ausbildung in
Petersburg
[* 6] durch Schoberlechner und trat 1831 in das kaiserliche Hausministerium ein, ohne jedoch deshalb seine
musikalischen
Studien zu vernachlässigen. Erst 1835, nachdem er bereits eine große Anzahl von kleinern Vokalwerken mit und
ohne
Begleitung geschrieben, widmete er sich ausschließlich der
Musik. Infolge einer in den 40er
Jahren unternommenen Studienreise
ins
Ausland völlig gereift, konnte er 1847 zu
Moskau
[* 7] mit der
Oper
»Esmeralda« glanzvoll in die
Öffentlichkeit
treten.
Dieser folgte 1856 die
Oper »Russalka«, welche noch größern Beifall fand; eine dritte dramatische
Arbeit, die Ballettkantate »Das Bacchusfest«, kam erst 1867 (ebenfalls
in
Moskau) zur Aufführung. Dargomyschsky starb 17. Jan.
(a. St.) 1869 in
Petersburg, seinem ständigen
Wohnsitz, mit Hinterlassung einer unvollendeten
Oper: »Der steinerne
Gast« (nachPuschkin), deren Ausarbeitung zwei der begabtesten jüngern
Komponisten
Rußlands, Rimski-Korsakow und
CesarCui, übernahmen. Dargomyschsky gilt mit
Recht als einer der würdigsten
Repräsentanten der national-russischen
Oper und hat zu deren
Ausbildung auf
Grund der Prinzipien R.
Wagners wesentlich beigetragen.
(Dareikos, nämlich
Stater), die altpers. Königsmünze, namentlich das Goldstück, etwa
vom
Gewicht von 8,4 g. Das Gepräge ist der knieende König als
Bogenschütze, die Rückseite zeigt ein vertieftes
Viereck.
[* 9] Selten kommen goldene Doppeldariken desselben Gepräges vor, häufig sind die kleinen Silbermünzen derselben Art.
In den
kleinasiatischen Teilen des persischen
Reichs wurden ähnliche größere Silberstücke geprägt von gutem
griechischen
Stil, zuweilen auch mit griechischen
Namen von
Statthaltern, im
Gewicht von etwa 14,9 g. Jeder
Versuch, die Dariken
unter bestimmte Perserkönige zu verteilen, ist verfehlt. S. Tafel
»Münzen
[* 10] des
Altertums«,
[* 1]
Fig. 9.
Bezirk im kolumbian.
StaatPanama,
[* 12] erstreckt sich vom
Golf von Darien oder
Uraba des
KaribischenMeers bis zum
Golf von
San Miguel des
StillenOzeans und ist ein dicht bewaldetes, regenreiches Hügelland, welches nirgends die
Höhe von 800 m zu
übersteigen scheint. Vom untern
Atrato aus führt ein nur 142 m hoher
Paß
[* 13] zum obern Tuira, einem 270 km
langen Zufluß des
Golfs von
San Miguel, der 170 km weit schiffbar ist. Das Land ist goldreich. Die einstigen spanischen Niederlassungen
sind meist von
Flibustiern zerstört worden, so daß das Gebiet 1870 nur 9594 Einw. zählte.
Stadt im nordamerikan.
StaatGeorgia, an der Mündung der Altamaha in den Atlantischen
Ozean, mit vorzüglichem
Hafen, vor
Ausdehnung
[* 14] der
Eisenbahnen zweiter Baumwollhafen der
Union, jetzt stiller
Ort mit (1880) 1543 Einw. Darien ist Sitz eines
deutschen
Konsuls.
Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk
Gumbinnen,
[* 15] an der
Angerapp und der
EisenbahnInsterburg-Prostken,
Sitz eines Amtsgerichts, hat ein Kreislazarett und (1880) 2983 evang.
Einwohner, welche
Tuch-, Messingwaren- und Maschinenfabrikation sowie
Getreidehandel treiben und besuchte Pferdemärkte abhalten.
(lat.
Mutuum), derjenige
Vertrag, bei welchem jemand (der
Gläubiger, creditor, mutuo dans)
dem andern
(Schuldner, debitor, mutuo áccipiens) eine
SummeGeldes oder eine
Quantität andrer vertretbarer
Sachen (res fungibiles,
Fungibilien, z. B.
Getreide)
[* 16] zum
Eigentum gegen die Verbindlichkeit übergibt, ihm seiner Zeit eine gleiche
Quantität von gleicher
Beschaffenheit zurückzugeben. Zur Vollziehung des
Vertrags war ursprünglich die
Übergabe der
Sachen erforderlich;
doch wird heutzutage, wo die Klagbarkeit der
Kontrakte infolge des veränderten
Verkehrs sich wesentlich erweitert hat, ein
Darlehen auch dann angenommen, wenn von seiten des
Kreditors eine eigentliche
Übergabe der
Sachen nicht erfolgt war, z. B. wenn ausgemacht
worden ist, daß jemand den Erlös eines ihm zum Verkauf gegebenen Gegenstandes oder das bereits aus
einem andern rechtlichen
Grund, z. B. als
Depositum, in seinen
Händen befindliche
Geld als Darlehen behalten soll, ingleichen wenn
jemand seinen
Schuldner beauftragt, die schuldige
Summe einem andern als Darlehen zu geben etc. Der Empfänger wird
Eigentümer der
Sachen und trägt als solcher die
Gefahr.
Daher kann auch nur derjenige gültig ein Darlehen geben, welcher
Eigentümer
der
Sache ist und freie
Disposition darüber hat, oder wer sonst zur
Veräußerung fremder
Sachen befugt ist, z. B. der
Bevollmächtigte
des Eigentümers, der Vormund etc. Hieraus folgt, daß bevormundete
¶
mehr
Personen: Unmündige, Wahn- und Blödsinnige, gerichtlich erklärte Verschwender, ein Darlehen gültig nicht geben können, ebensowenig
wie jemand fremde Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers zum Darlehen geben kann. Durch die Annahme eines Darlehens entsteht für
den Empfänger die Verbindlichkeit der Rückzahlung; daher kann nur derjenige ein Darlehen aufnehmen, welcher sich
rechtsgültig verbindlich machen kann. Demnach können unter Vormundschaft stehende Personen: Unmündige,
Wahnsinnige etc., ohne Zustimmung des Vormundes und ebenso Ehefrauen ohne Zustimmung des Ehemanns
in rechtsverbindlicher Weise kein Darlehen aufnehmen.
Das römische Recht beschränkt infolge des Macedonianischen Senatsbeschlusses (senatus consultum Macedonianum) überdies die
Darlehnsfähigkeit des in väterlicher Gewalt Stehenden. Veranlassung dazu hatte ein Vatermord gegeben,
den ein gewisser Macedo infolge des Andringens seiner Gläubiger verübte. Die Forderung desjenigen, der einem Hauskind ein Darlehen gibt,
wird durch die Einrede aus diesem Senatsbeschluß (exceptio senatus consulti Macedoniani) beseitigt.
Das preußische Landrecht hat außerdem noch die Darlehnsfähigkeit der königlichen Prinzen, der Offiziere und der
königlichen Schauspieler weitern Beschränkungen unterworfen. Der Darlehnsschuldner hat die Verbindlichkeit, eine gleiche
Quantität und Qualität zurückzugeben; daher gehört die Zahlung der Zinsen nicht zum Wesen des Darlehnskontrakts, vielmehr
müssen Zinsen stets besonders verabredet worden sein. Nur rücksichtlich der Verzugszinsen erleidet dies eine Ausnahme, indem
der säumige Schuldner vom Fälligkeitstermin an Verzugszinsen und zwar landesübliche Zinsen zu bezahlen
hat. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 287) hat für Handelsgeschäfte die Höhe der Verzugszinsen auf 6 Proz. normiert.
Dem Wesen des Darlehnsvertrags widerspricht die Verabredung, etwas andres zurückzugeben, als was geliehen worden ist, da
es in einem solchen Fall gar kein Darlehen wäre. Nur in Bezug auf ein Gelddarlehen findet dies insofern nicht
Anwendung, als es hier bei der Rückzahlung im allgemeinen nur auf eine dem Wert nach gleiche Summe ankommt, weshalb auch
das Darlehen, wenn nicht etwas Besonderes ausgemacht ist, nicht in den empfangenen Münzsorten zurückgezahlt zu werden
braucht. Umgekehrt kann aber auch der Schuldner nicht in jeder beliebigen Münzsorte Rückzahlung leisten;
es ist z. B. der Gläubiger nicht verpflichtet, das Darlehen in lauter kleinen oder Scheidemünzen anzunehmen.
Nach dem unterm zwischen fast allen deutschen Staaten, Österreich
[* 18] mit inbegriffen, abgeschlossenen Münzvertrag
ist kein Gläubiger verbunden, eine Zahlung in Scheidemünze anzunehmen, soweit die zu zahlende Summe nicht
den Wert der kleinsten groben Münze, d. h. nicht unter 5 Silbergroschen (50 Pf.) oder ¼ Gulden, beträgt. Die Rückzahlung eines
Darlehens ist an die festgesetzte Zeit gebunden. Ist keine Rückzahlungszeit ausgemacht, so ist das Darlehen zu jeder
Zeit fällig und kann sofort gefordert werden; so nach gemeinem Recht und auch nach dem königlich sächsischen
Zivilgesetzbuch, § 1077. Dagegen setzt das preußische allgemeine Landrecht, I, 11, § 761 f., bei Darlehen von über 150 Mk.
eine vierteljährige, bei geringern Beträgen eine Aufkündigungsfrist von vier Wochen fest.
Dem Darlehnsgeber steht die Klage auf Rückzahlung des Darlehens (actio mutui s. condictio certi ex
mutuo) zu, und es geht dieselbe aktiv wie passiv auf die Erben über. Besondere Vorschriften enthielten frühere Gesetze über
den Beweis eines Darlehens durch ein schriftliches Schuldbekenntnis
des Darlehnsempfängers. Nach römischem Recht insbesondere
bewies ein solches Schulddokument mit voller Wirksamkeit erst nach zwei Jahren, von der Ausstellung an
gerechnet.
Für Deutschland
[* 19] ward dies jedoch durch das deutsche Handelsgesetzbuch und durch das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung
beseitigt. Nur bei Schuldurkunden, welche zum Eintrag ins Grundbuch bestimmt sind, besteht jene Beschränkung in manchen Staaten,
z. B. in Württemberg,
[* 20] aber nicht in Preußen,
[* 21] noch fort. Von dem Darlehnskontrakt unterscheidet sich der
Leihkontrakt (commodatum) dadurch, daß jemand (commodans) dem andern (commodatarius) eine nicht vertretbare Sache zu einem
bestimmten Gebrauch, jedoch ohne Vergütung und unter der Bedingung übergibt, daß er nach gemachtem Gebrauch die Sache wieder
zurückgebe. Hier wird also der Empfänger nicht Eigentümer.