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Land von O. nach W. durchschneidende Bahnen verbinden diese Linien miteinander. Fredericia ist durch Dampfschiffahrt mit Strib auf Fünen verbunden, wo die Bahn die Insel über Odense [* 2] nach Nyborg (Überfahrt nach Korsör) durchzieht. Diese Linie versendet Stränge südwärts nach Svendborg, Faaborg, Assens.
Die Telegraphen [* 3] hatten 1882 eine Länge von 3660 km und die Drähte eine solche von 9998 km mit 310 Stationen (inkl. 162 Eisenbahntelegraphenstationen). Die Zahl der internen Depeschen betrug 1882: 486,765, der Depeschen im Verkehr mit dem Ausland 306,273, der im Transit 399,082, zusammen 1,192,120. Die Post beförderte 1882-1883: 36,648,734 Briefe, 819,441 Postanweisungen (25,594,040 Kronen), [* 4] 313,857 Postvorschüsse (3,497,277 Kr.), 1,823,845 Paketstücke, die 4,808,342 kg wogen, 32,148,680 Nummern von Zeitungen und Zeitschriften.
Über die in Dänemark [* 5] bestehenden Banken s. Banken. Die Zahl der eigentlichen Sparkassen zu Anfang 1881 war 446, die Einlagen 254,150,412 Kr., und außerdem besaßen die Kassen ein Vermögen von 13,311,959 Kr. Die Münzen [* 6] werden in Kopenhagen [* 7] geprägt. Die frühere Reichsmünze war der Rigsdaler à 6 Mark à 16 Schilling. Infolge einer zwischen den Regierungen von Schweden-Norwegen und Dänemark abgeschlossenen Münzkonvention, welche aber, da sie von dem norwegischen Storthing verworfen worden war, zwischen Schweden [* 8] und Dänemark allein abgeschlossen und von Norwegen erst angenommen wurde, ist das ganze Münzsystem vollständig umgebildet und auf Goldwährung begründet worden, wobei die Münzen des einen Staats auch in den beiden andern als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt werden.
Danach heißt die Einheit der Münze Krone, welche an Wert gleich ist einem schwedischen und einem halben dänischen Rigsdaler und einem viertel norwegischen Speciesdaler und in 100 Öre geteilt wird. In Gold [* 9] werden 10 und 20-Kronenstücke (und jetzt auch 5-Kronenstücke) geprägt, von denen 248 der erstern 1 kg feines Gold enthalten, aber jedes Stück, da es aus 9/10 feinem Gold und 1/10 Kupfer [* 10] (Münzgold) geprägt wird, 4,4803 g wiegt. An Scheidemünzen sind vorhanden: in Silber Stücke von 2 und 1 Krone (= 1⅛ Mark), 50, 25 und 10 Öre und in Bronze [* 11] Stücke von 5, 2 und 1 Öre.
Der dänische Fuß ist dem rheinischen gleich (= 0,314 m) und teilt sich in 12 Zoll und 144 Linien; 2 Fuß machen eine Elle, wonach in Dänemark gewöhnlich gerechnet wird, 6 Fuß einen Faden. [* 12] Das Feldmaß wird nach Tonnen bestimmt, eine Tonne Land enthält 14,000 QEllen (0,55 Hektar). Das Getreide [* 13] wird nach Lasten bestimmt, von denen jede 22 Ton. (à 1,391 hl) hält. Die Tonne Bier enthält 1,314 hl, die Tonne Butter 112 kg, die Tonne Kohlen 120 kg. Von den Flüssigkeitsmaßen hält ein Faß [* 14] Wein 4 Oxhoft, 24 Anker, [* 15] 912 Potter (à 0,966 Lit.). Das Pfund ist jetzt das französische und deutsche halbe Kilogramm; eine dänische Meile enthält 7,53 km.
Staatsverfassung und Verwaltung.
Dänemark ist seit eine erbliche konstitutionelle Monarchie. Der König ist unverantwortlich, seine Person heilig und unantastbar. Die Minister dagegen können ihrer Amtsführung wegen zur Verantwortung gezogen werden. Der König erklärt Krieg, schließt Frieden, Bündnisse und Handelstraktate und hebt sie auf; doch kann er dabei nicht ohne Einwilligung des Reichstags irgend einen Teil des Landes abtreten. Die Erbfolge des Königreichs Dänemark ist durch das von Friedrich III. 1665 gegebene sogen. Königsgesetz bestimmt, aber 1853 zu gunsten des Prinzen Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg abgeändert worden (s. Geschichte).
Der Staatsrat besteht aus sieben Ministern: der auswärtigen Angelegenheiten, des Kriegs, der Marine, der Finanzen, der Justiz, der Kirche und Schule und des Innern. Nach der jetzt geltenden Verfassung, dem am revidierten Grundgesetz von 1849, geschieht die Volksrepräsentation in dem Reichstag, dem Folkething und dem Landsthing. Die Zahl der Mitglieder des letztern ist auf 66 bestimmt; davon ernennt der König 12 auf Lebenszeit, die übrigen werden größtenteils durch indirekte Wahlen mit Zensus für das Wahlrecht und Quotientwahlen, wonach auch die Minoritäten der Wahlmänner repräsentiert werden, gewählt; in Kopenhagen werden 7, in den größern Wahlkreisen, umfassend Städte und ländliche Distrikte, 45, auf Bornholm 1 und auf den Färöern 1 auf acht Jahre gewählt, so daß nach vier Jahren immer die Hälfte ausscheidet.
Die Anzahl der Mitglieder des Folkethings soll ungefähr in dem Verhältnis von 1 zu 16,000 Einw. stehen und ist jetzt 102. Zu der Wahl derselben, jedesmal auf drei Jahre, sind die Ämter nach ihrer Bewohnerzahl in Wahlkreise geteilt, 2 in 4, 10 in 5, 3 in 6, 2 in 7, 1 (Bornholm) in 2 und die Hauptstadt in 9, wozu noch die Färöer mit 1 kommen. Die Mitglieder des Folkethings gehen aus direkten allgemeinen Wahlen aller 30jährigen selbständigen, unbescholtenen Männer hervor.
Das jährliche Budget soll erst dem Folkething vorgelegt werden. Sämtliche Mitglieder des Folkethings und des Landsthings erhalten Diäten. Jedes Thing ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und für seinen Teil anzunehmen. Kein Gesetzentwurf ist als angenommen zu betrachten, bevor er nicht dreimal von dem Thing verhandelt worden ist. Das Folkething kann die Minister vor dem Reichsgericht anklagen. Auch der König hat ein solches Recht, nicht allein den Ministern gegenüber, sondern auch mit der Einwilligung des Folkethings gegen andre, wegen Verbrechen, welche er als besonders gefährlich für den Staat betrachtet.
Sämtliche Mitglieder des »höjeste
Ret« (obersten
Gerichtshof) und eine entsprechende Zahl der Mitglieder des
Landsthings,
von diesem
Thing auf vier Jahre gewählt, bilden zusammen das
Reichsgericht.
Kein Reichstagsabgeordneter
kann während der Versammlung des
Reichstags ohne Zustimmung des
Things, wozu er gehört,
Schulden halber seiner
Freiheit beraubt
oder gefänglich eingezogen oder zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden, außer bei
Ergreifung auf frischer That;
für seine Äußerungen auf dem
Reichstag kann keins
der Mitglieder ohne Einwilligung des
Things zur Verantwortung
außerhalb desselben gezogen werden.
Die Versammlungen der Thinge sind in der Regel öffentlich. Den Staatsbürgern ist die freie Religionsübung gewährleistet; es besteht völlige Freiheit der Presse [* 16] und des Vereinswesens, doch können öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel [* 17] verboten werden, wenn man von ihnen Gefahr für die öffentliche Ruhe befürchten darf. Jeder waffenfähige Mann ist verpflichtet, mit seiner Person zur Verteidigung des Vaterlandes beizutragen. Jedes in der Gesetzgebung an Adel, Titel und Rang geknüpfte Vorrecht ist abgeschafft. - Island [* 18] hat unter dem eine eigne Verfassung erhalten.
Dänemark wird in administrativer Hinsicht außer der Hauptstadt und den Färöern in die oben angegebenen 18 Ämter eingeteilt, an deren Spitze Amtmänner ¶
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stehen, die jedoch in den sieben Stiftsstädten oder den Wohnsitzen der Bischöfe den Titel »Stiftsamtmann« führen; die Ämter sind wieder in Herreder oder Birke und in Kirchspiele oder Sogn geteilt, von denen jedes eine eigne Kommune bildet; außerdem aber bildet jede Stadt eine Kommune mit eigner Jurisdiktion. In kirchlicher Hinsicht bestehen sieben Stifter (ausgenommen Island, das seinen eignen Bischof hat), an deren Spitze ein Bischof steht, und die wieder in 71 Propsteien zerfallen. Die Zahl der Priester erreicht ca. 1220. Der Bischof von Seeland, welcher in Kopenhagen wohnt, ist der Primas;
zu seinem Sprengel gehören außer den fünf zuerst auf der Tabelle (S. 500) erwähnten, auf Seeland belegenen Ämtern, mit Ausnahme der Insel Samsö, welche in dieser Hinsicht zu Aarhus [* 20] gehört, auch Bornholm, die Färöer und die westindischen Inseln Dänemarks;
das Stift Fünen umfaßt die beiden Ämter Odense und Svendborg, das Stift Laaland-Falster das Amt Maribo. In Jütland bestehen die vier Stifter Aalborg, Viborg, Aarhus und Ribe;
die Grenzen [* 21] ihrer Sprengel fallen aber nicht mit denen der Ämter zusammen.
Der Bischof und der Stiftsamtmann bilden die Stiftsobrigkeit; diese und die Pröpste bilden das »Landemodet«, ein geistliches Gericht für geistliche Amtsvergehen. Öffentlichkeit und Mündlichkeit sollen für die ganze Rechtspflege durchgeführt werden; in Kriminalsachen und in Sachen, welche aus politischen Gesetzübertretungen entstehen, sollen Geschworne entscheiden; doch harren diese Bestimmungen noch der Durchführung. Die niedrigsten Gerichte sind in Dänemark die königlichen Thinggerichte in jedem Herred und die Stadtgerichte.
Hierauf folgen als zweite Instanz die königlichen Landesobergerichte zu Kopenhagen und Viborg. Die letzte Instanz hat das Oberappellationsgericht (höjeste Ret) zu Kopenhagen. Die Gefängnisstrafen sind: einfaches Gefängnis, Gefängnis bei Wasser und Brot, [* 22] Korrektionshaus (zum Teil Zellenhaft) und Zuchthaus;
das Zuchthaus auf Christianshavn (Kopenhagen) ist für weibliche Verbrecher, das Zuchthaus in Horsens für ältere männliche und für rückfällige Verbrecher bestimmt, das Korrektionshaus Vridslöselille (auf Seeland) für jüngere männliche Verbrecher.
Die Polizeiverwaltung ist außerordentlich ausgedehnt. An der Spitze derselben stehen die Amtmänner, in den größern Städten Polizeidirektoren.
Finanzen.
Das Steuersystem des Königreichs ist in diesem Jahrhundert im höchsten Grad vereinfacht worden, zuletzt namentlich durch das Gesetz vom welches zehn verschiedene kleine Steuern aufhob und eine einzige, die Verteilungssteuer, an ihre Stelle setzte. Die direkten Abgaben des Königreichs sind außer dieser: die alte Steuer (Gammelskat), die Landsteuer, die Bausteuer (in den Städten) und die Rangsteuer. Die indirekten Steuern setzen sich zusammen aus Zoll-, Branntwein-, Stempelabgaben und verschiedenen Gebühren.
Die Kommunalabgaben sind: Haussteuer nach Etagenareal etc. (in den Städten), Hartkornsteuer (auf dem Land) und eine Art Einkommen- oder Haushaltungssteuer etc. Zum Amtsrepartitionsfonds wird von jeder Kommune eine Abgabe erlegt, um solche Ausgaben zu bestreiten, die das Amt als solches angehen. Auf den Grundstücken ruht die sogen. Bankhaft, welche zwangsweise nach dem Staatsbankrott und bei der Verwandlung der Reichsbank in eine Nationalbank entstand (1813-18); sie bestand früher in einer Abgabe von 6 Proz. des Wertes der Grundstücke, ist aber heute erheblich geringer. Die Staatsschuld betrug in Kronen:
1880 | 1883 | |
---|---|---|
Innere | 159934945 | 187170560 |
Äußere | 13903667 | 13684667 |
Zusammen: | 173838612 | 200855227 |
Dagegen Aktiva | 98153442 | 86757726 |
Wirkliche Schuld: | 75685170 | 114097501 |
Dagegen Baukosten dänemark Staatsbahnen | 72115573 | 135668935 |
Die Staatsrechnungsablage ergibt für das Finanzjahr 1882/83 an Einnahmen 53,524,340, an Ausgaben 50,749,749 Kr. Das Budget für 1884/85 ist in Einnahme auf 53,700,909, in Ausgabe auf 46,996,552 Kr. veranschlagt, mithin wird ein Überschuß von 6,704,357 Kr. erwartet. Unter den Ausgaben sind 2,571,463 Kr. außerordentliche.
Einnahmen. | Kronen | Hauptposten der ordentlichen Ausgaben. | Kronen |
---|---|---|---|
Indirekte Steuern | 33518000 | Kosten der Staatsschuld | 9724400 |
Einfuhrzölle, Spielkartenstempel, Rübenzuckersteuer | 23437000 | Kriegsministerium | 9240317 |
Branntweinsteuer | 2826000 | Marine | 5769694 |
Stempelsteuer | 2475000 | Öffentliche Arbeiten | 3921302 |
Sporteln | 2014000 | Pensionen | 3486052 |
Erbschaftssteuer | 1018000 | Finanzministerium | 3186903 |
Direkte Steuern | 9267900 | Justiz | 2572952 |
Grundsteuer | 6938000 | Ministerium des Innern | 2253747 |
Gebäudesteuer | 2275500 | ||
Rangsteuer | 54400 | Kultus und Unterricht | 1427077 |
Staatseisenbahnen | 3582181 | Zivilliste und Apanagen | 1225760 |
Domänen u. Forsten | 1136230 |
Die kürzlich über die Finanzlage der dänischen Gemeinden angestellte Erhebung ergibt für das Jahr 1882 folgende Resultate:
Stadtgemeinden außer Kopenhagen | Landgemeinden | |
---|---|---|
Kronen | Kronen | |
Einnahme und Ausgabe | 7699338 | 14124294 |
davon: Vermögensertrag | 862888 | 485410 |
" Abgaben | 3220770 | 9584101 |
" aus Anleihen | 1537931 | 3042291 |
Ausgaben: öffentliche Fürsorge | 979909 | 5053865 |
" Schulwesen | 996931 | 3607113 |
" Wegebau | 359986 | 1135138 |
" Kosten der Kommunalschuld | 2235405 | 2710388 |
Passiva ultimo 1882 | 15283565 | 15483565 |
Aktiva " | 30037481 | 37561835 |
Heer und Flotte.
Die Einrichtung des Heerwesens beruht auf den Gesetzen vom Die Dienstpflicht, mit beendetem 22. Lebensjahr beginnend, dauert acht Jahre in Linie und Reserve, acht Jahre in der sogen. Verstärkung [* 23] (Landwehr). Jährlich werden 11,000 Mann ausgehoben. Die Dienstzeit beträgt bei der Infanterie 6 Monate, bei der Kavallerie 9 Monate etc.; dazu kommen die Übungen in der Verstärkung (einige Jahre nacheinander 30 Tage). Die Truppen unter zwei lokalen Generalkommandos bestehen aus: A. Fußvolk: 5 Brigaden und die Garde, jede Brigade hat 2 Regimenter, jedes Regiment 3 Linienbataillone und ein Verstärkungsbataillon, jedes Bataillon 4 Kompanien. Die Garde besteht aus einem Linien- und einem Verstärkungsbataillon. Im Krieg wird für jedes Regiment und für die Garde eine Depotabteilung gebildet. B. Reiterei: 5 Regimenter (mit je 486 Pferden, außer Offizierspferden) à 3 Eskadrons und eine Schule (im Krieg Depot) und im Krieg eine Ordonnanzeskadron. C. Artillerie: die Feldartillerie hat 2 Regimenter, ein jedes aus zwei Abteilungen mit je 6 Linien- und 2 ¶