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L mittels der Kurbel [* 2] I und der Stange K drehbar, um bei der Einstellung des Betriebes das noch auf ihm befindliche Material in den Aschentopf M fallen zu lassen. G Kohlenrohr mit Fülltrichter H zur Beschickung des Rostes. Das Innere des Eisenblechcylinders C bildet den ersten Feuerzug, der Zwischenraum zwischen C und einem zweiten Blechcylinder D den zweiten, der Raum zwischen D und dem äußern Mantel E den dritten Feuerzug, von welchem sich oben der Schornstein abzweigt.
Das Wasser tritt kontinuierlich unten in die innere Schlange [* 3] ein und zwar in Form von heißem, durch einen Oberflächenkondensator aus dem Abdampf der zugehörigen Dampfmaschine [* 4] erhaltenem Kondensationswasser und wird fast momentan in ein Gemisch von Wasserblasen und Dampf [* 5] verwandelt, welches bei seinem Durchgang durch A und B allmählich an Wassergehalt verliert, bis es am untern Ende von B als ziemlich trockner Dampf zur Maschine [* 6] abgeht. Dieser Kessel ist außerordentlich explosionssicher und bedarf zu seiner Aufstellung einer sehr geringen Grundfläche, weshalb er mit der dazu gehörigen Maschine für das Kleingewerbe sehr geeignet ist. Die Vertikalkessel im allgemeinen finden nur da zweckmäßige Verwendung, wo man auf eine eng bemessene Grundfläche angewiesen ist.
Über die Dampfkessel [* 7] der sogen. feuerlosen Lokomotiven und die Heinemannsche Maschine s. Lokomotive; [* 8] s. auch Dampfofen. [* 9]
Dampfkesselarmatur.
Für den regelmäßigen und sichern Betrieb der Dampfkessel sind noch eine Anzahl Apparate erforderlich, welche, unter dem Namen Dampfkesselarmatur (Montierung, Garnierung) zusammengefaßt, die Erwärmung und Zuführung des Speisewassers, das Ablassen des gesamten Kesselwassers, das Trocknen und Abführen des Dampfes, die Kontrollierung des Wasserstandes im Kessel, die Messung des im D. herrschenden Druckes etc. bezwecken.
Das Vorwärmen des Speisewassers. Häufig kann man wesentliche Ersparnisse an Brennmaterial machen und auch die Haltbarkeit des Dampfkessels verlängern, wenn man das Wasser vorwärmt, ehe man es in den Dampfkessel leitet. Hierzu dienen die Vorwärmer (wohl zu unterscheiden von den ebenso benannten Siedern der Siederkessel mit Zwischenfeuerung). Als Wärmequelle benutzt man entweder die vom Kessel abziehenden Rauchgase oder den Abdampf der Dampfmaschine. Erstens ist nur dann zweckmäßig, wenn bei der normalen Arbeit des Kessels die Heizgase mit höherer Temperatur entweichen, als zur Herstellung hinreichenden Zugs erforderlich sein würde; letzteres findet bei Hochdruckdampfmaschinen ohne Kondensation statt.
[* 1] Fig. 27 (Tafel II) stellt Greens Economiser (Brennstoffsparer), einen Vorwärmer für Benutzung der abziehenden Heizgase, dar. Er steht in dem erweiterten Abzugskanal (Fuchs) [* 10] aaaa und ist zusammengesetzt aus den Rohren bb und cc. Von den Rohren bb liegen 6-8 und mehr batterieartig nebeneinander und sind mit je 7 oder 8 vertikalen Rohren c von 1 qm Oberfläche versehen, deren für jede Pferdekraft des Dampfkessels eins anzubringen ist. Alle untern Rohre münden in das Zuleitungsrohr b' und die obern in das zum Kessel führende Rohr b''.
Von der Grube e aus ist der Apparat durch g und g' zugänglich, f ist ein Sicherheitsventil (s. d.). Die Schaber d halten die Rohre rußfrei. Die mittels des abziehenden Dampfes wirkenden Vorwärmer bestehen entweder in einem gußeisernen Kasten, welcher vom Abdampf durchzogen wird, wobei er das auf eingelegten Platten in dünnen Schichten hinrieselnde Wasser bestreicht, oder aus einem System von Rohren, welche, im Innern vom Dampf durchströmt, außen von dem vorzuwärmenden Wasser umgeben sind.
Über das Speisen (die Wasserzuführung) der Dampfkessel und die Speisevorrichtungen s. Dampfkesselspeiseapparate. [* 11] S. auch weiter unten die polizeilichen Bestimmungen für Dampfkesselanlagen.
Beobachtung des Wasserstandes im Kessel. Über die normale Höhe des Wasserstandes und die in Deutschland [* 12] unbedingt erforderlichen Apparate zur Wasserstandsbeobachtung s. weiter unten die polizeilichen Bestimmungen. Die Beschreibung der hierher gehörigen Apparate (Wasserstandsglas, Wasserstandshähne, Schwimmer) s. Wasserstandszeiger. [* 13] Über die Apparate, welche das Sinken des Wasserstandes im D. unter die normale Höhe selbstthätig durch ein Signal zu erkennen geben, s. Lärmapparate. [* 14]
Die Apparate zur Beobachtung des im D. herrschenden Dampfdrucks sind die Manometer [* 15] (s. d.). Zur Sicherung gegen Überschreitung des vorgeschriebenen Maximaldrucks im Kessel dienen die Sicherheitsventile (s. d.). Zur Vermeidung eines zu starken Sinkens des Dampfdrucks beim Erkalten durch Kondensation wendet man bei den verhältnismäßig schwachwandigen Niederdruckkesseln, welche durch den Überdruck der atmosphärischen Luft leicht eingedrückt werden könnten, sogen. Luftventile an, kleine Ventile, die durch eine schwache Feder zugehalten werden u. sich bei äußerm Überdruck nach innen öffnen.
Die Dampfableitung soll so erfolgen, daß man möglichst trocknen Dampf (ohne mitgerissene Wasserteilchen, erhält, weshalb man häufig auf oder über dem Kessel stehende oder liegende Dampfsammler (Dampfdome, Dome) anbringt; auch legt man Platten vor die Öffnung des Dampfableitungsrohrs (Dampfleitung), von welchen die mit aufsteigenden Wasserteilchen zurückprallen sollen. Zur Abscheidung der dennoch in die Dampfleitungsrohre gelangten Wasserbläschen dienen die Dampfentwässerungsapparate [* 16] (Wasserabscheider, Dampftrockner), s. d. Um anderseits auch das Wasser zu entfernen, welches durch Kondensation sich in langen Dampfrohrleitungen und besonders auch da bildet, wo der Dampf zum Kochen und Heizen dient, wendet man Kondensationswasserableiter [* 17] (s. d.) an. Für die Verwendung des Dampfes in Dampfmaschinen [* 18] ist es jedoch auf alle Fälle vorteilhafter, die Kondensation in der Leitung möglichst durch Überhitzen des Dampfes im Kessel und durch Umhüllungen des Leitungsrohrs mit schlechten Wärmeleitern zu vermeiden.
Derartige Wärmeschutzmaterialien oder Wärmeisoliermittel gibt es eine ganze Reihe, von denen die Leroysche Masse die verbreitetste ist. Jeder Kessel muß durch ein Dampfabsperrungsventil außer Verbindung mit der Dampfleitung gesetzt werden können, insbesondere muß von mehreren zu einem Betrieb vereinigten Kesseln mit gemeinsamer Dampfleitung jeder ein besonderes Absperrungsventil bekommen. Jeder Kessel muß mit einem Abblasehahn oder Abblaseventil versehen sein, um durch diese entweder für die Reinigung des Kessels vom Kesselstein gänzlich oder behufs Austreibung des den meisten Schmutz oder Schlamm enthaltenden Wassers nur teilweise vom Wasser entleert zu werden (das sogen. Abblasen). Jeder größere Kessel muß mindestens ein Mannloch haben, d. h. eine ovale Öffnung von ca. 350 mm Breite [* 19] und 550 mm Länge, welche während des Betriebes durch einen innen anliegenden Deckel geschlossen ist und bei der Kesselrevision und bei etwanigen Reparaturen nach Entfernung des Deckels zum ¶
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Befahren des Dampfkessels, d. h. zum Einsteigen einer Person, dient. Auch das Abschlagen des Kesselsteins, jener steinharten Kruste, welche sich aus ursprünglich im Wasser aufgelösten, jedoch bei der Verdampfung ausscheidenden Bestandteilen (Kalk, Gips) [* 21] bildet, erfordert das Befahren des Kessels. Über die Mittel, der Kesselsteinbildung vorzubeugen, s. Kesselstein. Endlich gehört zur Dampfkesselarmatur noch die Dampfpfeife [* 22] (s. d.).
Gesetzliche Bestimmungen.
Die Anlage von Dampfkesseln unterliegt nach § 24 der Gewerbeordnung vom gewissen polizeilichen Bestimmungen, welche unterm vom Reichskanzleramt publiziert worden sind. § 1: Gußeisen ist für feuerberührte Wandungen der Kessel oder Kesselteile von mehr als 25 cm lichter Weite bei Cylindergestalt und mehr als 30 cm bei Kugelgestalt der Dampfkessel verboten. Feuerrohre von Messing dürfen 10 cm Durchmesser nicht überschreiten. § 2: Die Feuerzüge an ihrer höchsten Stelle müssen mindestens 10 cm (bei Schiffskesseln nach deren Größe 15-25 cm) unter dem niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen.
Diese Bestimmungen finden nicht Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siederohren von weniger als 10 cm Weite bestehen, sowie auf solche Züge, in denen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Teils der Wandungen nicht zu befürchten ist. § 3 verordnet die Anwendung eines Speiseventils; § 4 das Vorhandensein von zwei zuverlässigen, voneinander unabhängigen, jede für sich ausreichenden Speisevorrichtungen. § 5: Jeder Dampfkessel muß ein Wasserstandsglas und eine zweite zur Erkennung des Wasserstandes taugliche Vorrichtung besitzen. § 6: Bei Anwendung von Probierhähnen muß der unterste in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes stehen;
auch muß man die Hähne in gerader Richtung durchstoßen können. § 7: Der festgesetzte niedrigste Wasserstand ist am Wasserstandsglas und an der Kesselwandung oder dem Mauerwerk zu bezeichnen. § 8: Jeder Dampfkessel oder Komplex von Dampfkesseln mit gemeinsamem Dampfsammler muß mit wenigstens einem zuverlässigen Sicherheitsventil, jeder lokomobile Kessel mit zwei solchen versehen sein.
Die Ventile müssen jederzeit gelüftet werden können und sind höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung sich öffnen. § 9: Jeder Kessel muß ein (Schiffskessel zwei) zuverlässiges Manometer mit einer Marke der höchsten Dampfspannung besitzen. § 11: Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß vor der Einmauerung durch Wasserdruck geprüft werden und zwar Kessel für nicht mehr als 5 Atmosphären Überdruck auf den doppelten Betrag, die übrigen mit einem Druck, welcher den beabsichtigten Druck um 5 Atmosphären übersteigt.
Die Kesselwandungen dürfen durch die Proben ihre Form nicht bleibend verändern und beim höchsten Druck Wasser aus den Fugen nur als Nebel oder in feinen Perlen austreten lassen. § 12: Nach jeder größern Ausbesserung ist die Prüfung zu wiederholen. § 13: Bei der Prüfung ist ein offenes Quecksilbermanometer oder das amtliche Kontrollmanometer anzuwenden, für dessen Anbringung jeder Dampfkessel eine passende Vorrichtung haben muß. § 14 verbietet die Aufstellung von Dampfkesseln für mehr als 4 Atmosphären Überdruck und solcher, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in QMetern und der Dampfspannung in Atmosphärenüberdruck mehr als 20 beträgt, unter bewohnten Räumen oder in solchen, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.
An jedem unter bewohnten Räumen aufgestellten. Dampfkessel muß die Einwirkung des Feuers sofort gehemmt werden können. Ausgenommen hiervon sind die aus Siederohren von unter 10 cm bestehenden und in Bergwerken oder Schiffen aufgestellten Dampfkessel. Zwischen dem Kesselmauerwerk und den Gebäudewänden muß ein Zwischenraum von mindestens 8 cm verbleiben. - Für Eisenbahnlokomotivkessel gelten die besondern Bestimmungen des Bahnpolizeireglements vom Die Anweisung des königlich preußischen Handelsministers vom bestimmt mit Rücksicht auf § 8 der obigen Bekanntmachung, daß die zulässige Belastung der Sicherheitsventile bei der Prüfung mit Hilfe eines Kontrollmanometers oder eines Quecksilberröhren-Manometers reguliert werden muß. Eine Überlastung der Sicherheitsventile macht die Kesselbesitzer straffällig.
Nach dem Gesetz vom betreffend den Betrieb der Dampfkessel, sind die Besitzer von Dampfkesselanlagen oder ihre Vertreter sowie die Kesselwärter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen [* 23] bestimmungsmäßig benutzt und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustand befinden, nicht im Betrieb erhalten werden. Die Besitzer müssen amtliche Revision des Betriebes gestatten, die dazu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit stellen und die Kosten der Revision tragen.
Die äußere amtliche Untersuchung findet alle zwei, die innere alle sechs Jahre statt. Erstere besteht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen Betriebsweise des Kessels; die innere erstreckt sich auf den Zustand der Kesselanlage überhaupt und umfaßt auch die Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kesselwände und des Zustandes des Kesselinnern. Werden bei der Untersuchung erhebliche Unregelmäßigkeiten im Betrieb ermittelt, so kann nach Ermessen des Beamten im folgenden Jahr die äußere Untersuchung wiederholt werden. Gefahr drohende Kessel sind außer Betrieb zu setzen und nach der Reparatur noch einmal zu untersuchen. S. auch Dampfkesselüberwachung. Von der bevorstehenden innern Untersuchung wird der Besitzer mindestens vier Wochen vorher unterrichtet, und der Sachverständige sucht sich mit dem Besitzer über die Wahl des Zeitpunktes für die Untersuchung zu verständigen, um den Betrieb sowenig wie möglich zu beeinträchtigen.
Über die Entwickelung des Dampfkesselbaues gibt die preußische Statistik der letzten sechs Jahre lehrreichen Aufschluß. Es waren vorhanden zu Anfang der Jahre
1879 | 1885 | |
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Feststehende Dampfkessel | 32411 | 41421 |
Bewegliche Dampfkessel und Lokomobilen | 5536 | 9191 |
Schiffsdampfkessel | 702 | 1211 |
Auch die Verwendung vorteilhafterer Kesselformen zeigt eine bedeutende Zunahme, denn es betrug die Zahl der Kessel zu Beginn der Jahre
1879 | 1885 | |
---|---|---|
Einfache Walzenkessel | 3916 | 3888 |
Walzenkessel mit Siederohren | 8279 | 9013 |
Engrohrige Siederohrkessel | 640 | 1121 |
Flammrohrkessel mit 1 Flammrohr | 6149 | 7091 |
Flammrohrkessel mit 2 Flammrohren | 7916 | 11666 |
Flammrohrkessel mit Quersiedern | 341 | 1194 |
Heizrohrkessel ohne Feuerbuchse | 1478 | 2220 |
Feuerbuchsenkessel mit vorgehenden Heizrohren | 1287 | 2157 |
Feuerbuchsenkessel mit rückkehrenden Heizrohren | 218 | 331 |
Feuerbuchsenkessel mit Siederohren | 885 | 1642 |
Kessel andrer Konstruktion | 1302 | 1098 |
Zusammen: | 32411 | 41421 |
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