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Veralteten frei zu erhalten. Auch finden sich viele Stellen am ungehörigen Ort (leges fugitivae, erraticae), oder sie wiederholen sich (geminationes). Die Pandekten zerfallen in 50 Bücher, welche, ausgenommen die von 30-32, in einzelne Titel geteilt werden, und diese letztern bestehen wieder in einzelnen Fragmenten oder Leges, deren jedes als ein vom Kaiser ausgegangenes Gesetz betrachtet werden soll. Die Leges sind mit Inskriptionen versehen, um die Schrift des Juristen zu bezeichnen, aus der sie entlehnt sind, und zerfallen meist wieder in ein Principium und Paragraphen.
Mit besonderer Rücksicht auf den Unterricht in den Rechtsschulen zerlegte Justinian die Digesten in sieben Teile: der erste Teil, Buch 1-4, enthält die allgemeinen Lehren [* 2] von Recht, Personen und Sachen;
der zweite, Buch 5-11, handelt von dinglichen Klagen;
der dritte, Buch 12-19, von persönlichen Klagen;
der vierte, Buch 20-27, vom Pfandrecht, der Lehre [* 3] von den Beweismitteln, der Ehe und Vormundschaft;
der fünfte, Buch 28-36, und der sechste Teil, Buch 37-44, vom Erbrecht;
der siebente Teil, Buch 45-50, von verschiedenen Materien, im 46. und 47. Buch aber namentlich von Verbrechen und Strafen (libri terribiles).
Was die Methode anbelangt, welche die Gesetzgebungskommission bei der Anfertigung, Anordnung und Stellung der einzelnen Titel befolgt hat, so wurden alle dabei zu benutzenden juristischen Werke in drei Hauptklassen oder Massen eingeteilt, von welchen die eine besonders aus den Kommentaren zu den Schriften des Sabinus, die zweite aus Schriften über das prätorische Edikt und die dritte aus Werken von Papinian bestand, die sogen. Sabinus-, Edikts- und Papiniansmasse.
Gleichzeitig mit den Digesten entstanden ferner die Institutionen, welche Justinian durch Tribonian und die beiden Rechtslehrer Theophilus und Dorotheus als ein bei den Rechtsschulen zu gebrauchendes Lehrbuch fertigen ließ. Sie beruhen auf dem gleichnamigen ältern Werk des Gajus (s. d.). Diese Institutionen wurden 21. Nov. 533 bekannt gemacht und erhielten gleichzeitig mit den Digesten 30. Dez. d. J. gesetzliche Kraft. [* 4] Sie zerfallen in vier Bücher, diese in Titel und letztere wieder in ein Principium und Paragraphen.
Das erste Buch behandelt die Lehre von den Personen als Subjekten des Rechts, das zweite und dritte die eigentlichen Vermögensrechte und das vierte die Lehre von den Klagen und einiges Prozessualische. Endlich publizierte Justinian noch eine revidierte und verbesserte Ausgabe seines Kodex, welche unter dem Namen Codex repetitae praelectionis bekannt ist und 29. Dez. 534 mit Gesetzeskraft bekleidet wurde. Der neue Kodex zerfällt in zwölf Bücher, im übrigen befolgt er im wesentlichen die Ordnung der Digesten nach den sieben Partes; nur enthält, abweichend hiervon, das erste Buch religiöse Bestimmungen und das neunte bis zum zwölften Buch das öffentliche und das Staatsrecht der spätern Kaiserzeit.
Nach dem Abschluß der geltenden Entscheidungsquellen in jenen drei Sammlungen erließ Justinian noch viele Verordnungen, sogen. Novellae, von denen jedoch keine offizielle Sammlung, sondern nur Privatsammlungen existieren. Namentlich wurden von den Novellen, deren Zahl sich auf 168 beläuft, und welche größtenteils ursprünglich in griechischer Sprache [* 5] verabfaßt waren, 134 an der Zahl in Italien [* 6] in einer lateinischen Übersetzung gesammelt, die von den Glossatoren unter dem Namen Authenticum oder Liber Authenticorum als gesetzlicher Text anerkannt und in die brauchbaren (ordinariae, neun Kollationen) und die unbrauchbaren (extravagantes, extraordinariae) geteilt wurden.
Die genannten vier Sammlungen bilden das in Deutschland [* 7] rezipierte römische Recht; doch ist dem civilis noch manches andre angehängt, so 13 Edikte Justinians, Verordnungen späterer Kaiser, die Canones apostolorum und die Libri feudorum. Letztere, aus Arbeiten verschiedener Verfasser zusammengesetzt und in den 80er Jahren des 12. Jahrh. äußerlich aneinder gereiht, enthalten das langobardische Lehnrecht. Sie wurden als zehnte Kollation den Novellen angehängt und erlangten in Deutschland gesetzliche Gültigkeit.
Die
Verbindung der einzelnen Teile des Corpus
juris zu einem geschlossenen Ganzen erfolgte durch die
Rechtsschule der Glossatoren zu
Bologna, deren
Unterricht vorzugsweise in einer
Exegese des Corpus
juris bestand. Die daraus hervorgegangenen
Glossen,
in Gestalt der von
Accursius besorgten
Glossa ordinaria, bilden einen
Bestandteil der glossierten
Ausgaben des Corpus
juris. Unter den glossierten
Ausgaben sind zu nennen die von Contius (Par. 1576, 5 Bde.),
Dionysius Gothofredus
(Lyon
[* 8] 1589, 6 Bde.; mit gemeinschaftlichem
Titel 1604; vermehrt und verbessert 1612),
Fehius (das. 1627, 6 Bde.) und wegen
ihrer Handlichkeit die von Baudoza (das. 1593 und mit neuem Titelblatt 1600, 4 Bde.)
Von den unglossierten
Ausgaben verdient Erwähnung die in kritischer Beziehung wichtige des
Haloander (Nürnb. 1529-1531, 6 Bde.).
Durch kritische oder exegetische
Noten sind ausgezeichnet die von
Dionysius und
Jacobus Gothofredus (Genf
[* 9] 1624, 2 Bde.),
Simon van Leeuwen
(Amsterdam
[* 10] 1663),
Gebauer und
Spangenberg
(Götting. 1776-97, 2 Bde.),
Beck (Leipz. 1825-36, 5 Bde.),
Schrader (unvollendet und nur die
Institutionen enthaltend, Berl. 1832, Bd.
1). Die beliebteste Handausgabe mit kurzen kritischen
Noten lieferten die Gebrüder Kriegel im
Verein mit
Emil
Herrmann und
Osenbrüggen (Leipz. 1828-37; 16. Aufl. 1880, 3 Bde.),
die neueste und beste kritische
Ausgabe
Th.
Mommsen und P.
Krüger (Berl. 1868 ff., 3 Bde.; 3. Ausg. 1882 ff.).
Spezialausgaben der einzelnen
Stücke des Corpus
juris haben wir zu verzeichnen für die
Institutionen von
Biener (Berl. 1814),
Schrader (das. 1836, neueste Aufl. 1874), P.
Krüger (das. 1867),
Huschke (Leipz. 1868);
für die Pandekten von Mommsen und Krüger (Berl. 1866-68, 2 Bde.);
für den Kodex von Krüger (das. 1873-77) nebst »Codicis Justiniani fragmenta Veronensia« von demselben (1874);
für die Novellen von E. Zachariä v. Lingenthal (Leipz. 1881-84, 2 Bde. mit Anhang).
Eine deutsche Übersetzung des gesamten Corpus
juris veranstalteten
Otto,
Schilling und
Sintenis (Leipz. 1830-33, 7 Bde.).
Ähnlich wie das civilis wurde im spätern
Mittelalter das Corpus
juris canonici zusammengestellt. Dasselbe Umfaßt zunächst
das um 1145 verabfaßte
Dekret des
Gratian, eines
Benediktiners, welches alle frühern Sammlungen, worin
die päpstliche
Gewalt, die
Rechte des
Klerus, die
Kirchenzucht, die heiligen Gnadenhandlungen abgehandelt waren, Echtes wie
Falsches, in ein
Ganzes vereinigte. Es enthält drei Teile, von denen der erste und dritte in
Distinktionen und
Canones zerfallen,
der zweite aus
Causae
(Rechtsfällen) besteht. Hieran reihte sich eine Sammlung der päpstlichen
Dekretalen
und Konzilienbeschlüsse in fünf
Büchern, welche auf Befehl
Gregors IX. 1234 durch
Raimund von Pennaforte zusammengestellt
wurde. Die Sammlung
Bonifacius' VIII. von 1298, welche ebenfalls aus fünf
Büchern besteht und im Anschluß an die vorige
Sammlung der
Liber sextus genannt wird, begreift die seit
Gregor erlassenen
Dekretalen und die Beschlüsse
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der ökumenischen Konzile zu Lyon von 1245 und 1275. Als siebentes Buch kam dazu die Sammlung Clemens' V. (Clementinen), welche größtenteils Synodalbeschlüsse enthält und aus dem Jahr 1313 herrührt. Außerdem sind dem kanonischen Rechtsbuch noch unter dem Namen Extravaganten bekannte Privatsammlungen angefügt, welche aber bei uns nicht mit rezipiert worden sind. Von den Ausgaben des canonici sind hervorzuheben die von J. H. ^[Justus Henning] Böhmer (Halle [* 12] 1747, 2 Bde.), E. L. Richter (Leipz. 1833-39, 2 Bde.), E. Friedberg [* 13] (das. 1879-81, 2 Bde.) sowie die deutsche Übersetzung von Schilling und Sintenis (das. 1834-37, 2 Bde.).
Den Namen Corpus
juris hat man auch mehreren neuern Privatsammlungen von Gesetzen und Gesetzbüchern beigelegt. So
gibt es ein romani ante justinianei« (Bonn
[* 14] 1835-44, 6 Hefte);
ein confoederationis germanicae« von Meyer (Frankf. 1822-28, 2 Bde.; 3. Aufl. 1858-69, 3 Bde. nebst Register);
ein criminalis« von Kittler (Leipz. 1834);
ein ecclesiastici Austriaci academicum« (Wien [* 15] 1764);
ein ecclesiastici catholicorum novioris« von Gärtner (Salzb. 1797-99, 2 Bde.),
von Weiß (Gießen [* 16] 1833);
ein ecclesiastici Saxonici« (Dresd. 1773-84, 2 Bde.);
ein feudalis Germanici« von Senckenberg (Gießen 1740; neu hrsg. von Eisenhart, Halle 1772);
ein Fridericianum«, preußisches Landrecht (Berl. 1750-51, 2 Tle.) und Prozeßordnung (das. 1781, 4 Tle.);
ein Germanici publici ac privati« von Königsthal (Frankf. 1760-66, 2 Bde.);
ein Germanici antiqui« von Walter (Berl. 1824, 3 Bde.);
ein Germanici tam publici quam privati academicum« von Emminghaus (Jena [* 17] 1824-44, 2 Bde. nebst Supplement; 2. Aufl. 1844-56);
ein publici Germanici academicum« von Michaelis (Tübing. 1825);
ein Hungarici« (Ofen 1779, 2 Bde.; das. 1822, 2 Bde.);
ein metallici« von Wagner (Leipz. 1791);
ein nautici« von Engelbrecht (Lübeck [* 18] 1790);
ein opificiarii« von Ortloff (Erlang. 1804, 2. Aufl. 1820);
ein Saxonici« (Dresd. 1672-73);
ein Sueo-Gotorum antiqui« von J. ^[Carl Johan] Schlyter (Lund 1838-77, 13 Bde.);
ein civilis für das Deutsche Reich [* 19] u. Österreich« [* 20] von R. Schröder (Bonn 1876-77, 2 Tle.).