die
Synode von Gangra 355 einen jeden für anathematisiert erklärte, der an dem
Gottesdienst eines verehelichten
Priesters
teilzunehmen sich weigere. Nichtsdestoweniger wirkte das Vorbild des Mönchsstandes, hinter welchem die Priesterschaft nicht
allzuweit zurückbleiben durfte, entscheidend zu gunsten des Cölibats, und es wurde namentlich in der orientalischen
Kirche
bald vorwaltendeObservanz, daß wenigstens die
Bischöfe, wenn sie verheiratet waren, aus dem ehelichen
Verhältnis heraustraten.
Die weltliche
Gesetzgebung bestätigte diese Bestimmungen mit dem Zusatz, daß
Ehen der
Kleriker der höhern
Weihen nach ihrer
Ordination als nichtig und die aus solchen entsprossenen
Kinder als unehelich zu betrachten seien. Ebenso war auch
im
Morgenland die
Gesetzgebung Justinians der Priesterehe durchaus ungünstig. Im geistlichen
Amt zu heiraten, war vom Subdiakon
aufwärts untersagt; schon Verheiratete wurden jedoch bis zur
Weihe des
Presbyters zugelassen, und erst die
Ordination zum
Bischof
war durch
Ehelosigkeit bedingt. Bei diesen
Satzungen, welche das trullanische
Konzil 692 bestätigte, blieb das
griechische
Kirchenrecht stehen.
In der lateinischen
Kirche dagegen wurden die alten
Verordnungen wider die Priesterehe zwar immer aufs neue und besonders seit
dem
PontifikatLeos IX. (1048-54) sehr nachdrücklich wiederholt; aber thatsächlich drangen die Cölibatsgesetze so wenig
durch, daß es in allen
Ländern und selbst unter den
Augen desPapstes viele verheiratete
Priester gab.
Erst
Gregor VII. hat das im Zusammenhang mit seinem
Prinzip der Lostrennung der
Kirche von jeder weltlichen Macht sowie zur
Verhütung der
Vererbung der
Kirchenämter vom
Vater auf den Sohn 1074 auf einer
Synode zu
Rom
[* 2] erlassene
Dekret, daß jeder beweibte
Priester, der das
Sakrament verwalte, ebenso wie der
Laie, welcher aus der
Hand
[* 3] eines solchen das
Sakrament
empfange, mit dem
Bann bestraft werden solle, ungeachtet des heftigsten
Widerstandes, besonders auf seiten des niedern
Klerus,
in Vollzug gesetzt.
Calixtus II. (1119 und 1123) und
Innocenz II. (1139) erklärten sämtliche Priesterehen überhaupt für ungültig. Das spätere
kanonische Recht hat diese Bestimmungen zu wiederholten
Malen bestätigt, und der von einem
Kardinal auf
dem
Konstanzer Konzil gemachte
Vorschlag der Wiedereinführung der Priesterehe sowie die selbst von katholischen
Fürsten ausgehenden
Bemühungen, das
Konzil zu
Trient
[* 4] zur Aufhebung des Cölibats zu bewegen, hatten nur die Bestätigung der ältern Bestimmungen
zurFolge.
Die jetzt bestehende
Disziplin hinsichtlich des Cölibats in der römisch-katholischen
Kirche ist mithin im wesentlichen folgende:
Eine verheiratete
Person kann nicht ordiniert werden, denn die
Ehe ist unauflöslich und doch mit einem höhern geistlichen
Grad unvereinbar. Eine Ausnahme tritt nur dann
ein, wenn sich die
Frau bereit erklärt, insKloster zu gehen.
Schließt ein höherer
Kleriker dennoch eine
Ehe, so ist dieselbe gesetzlich nichtig. Den
Geistlichen trifft zugleich die Exkommunikation
und
Suspension.
Wenn ein
Kleriker niedern
Grades (minoris ordinis) heiratet, so ist die von ihm geschlossene
Ehe zwar gültig, aber
Funktion
und
Pfründe (officium et beneficium) sollen ihm entzogen werden. Dabei darf jedoch nicht verschwiegen
werden, daß die
Klagen über
Ausschweifungen der
Kleriker im geheimen oder mit den Haushälterinnen so alt und so neu sind,
als das Cölibat überhaupt gesetzlich besteht. Mußte doch im
Mittelalter auf Drängen der
Gemeinden den
Geistlichen das
Konkubinat
gestattet werden, damit nicht ehrbare
Frauen und Töchter verführt würden, und
Bischöfe begünstigten
dasselbe wegen der darauf ruhenden
Steuern. In neuerer Zeit wurden
Anträge auf Aufhebung des Cölibats wiederholt von verschiedenen
Seiten, unter andern von den
Kammern in
Baden,
[* 5]
Hessen,
[* 6]
Bayern,
[* 7]
Sachsen
[* 8] und andern
Ländern, gestellt, blieben aber ohne
Wirkung.
Selbst der
Wunsch, daß
Priester in den Laienstand zurücktreten dürften, fand kein
Gehör.
[* 9]
Gregor XVI.
erklärte sich in einem Umlaufschreiben vom und in einem
Erlaß an die
oberrheinische Kirchenprovinz vom aufs
entschiedenste gegen alle derartigen Bestrebungen. In
Frankreich traten zur Zeit der
Revolution vereidigte
Priester in den Ehestand,
aber dasKonkordat von 1801 drang auf das Cölibat.
In der griechischen
Kirche gelten noch die alten
Gesetze. Die
Geistlichen der höhern
Grade dürfen nach erhaltener
Weihe nicht
heiraten.
Da aber bereits Verheiratete ordiniert werden können, so ist es
Observanz geworden, daß jeder angehende
Geistliche
kurz vor dem Empfang der
Weihe zurEhe schreitet. Die zweite
Ehe und die mit einer
Witwe schließen vom geistlichen
Amt aus. Die
Bischöfe müssen stets ehelos gewesen sein und werden daher regelmäßig aus dem Mönchsstand gewählt.
Die evangelische
Kirche hat nach ihrem Grundprinzip der
Freiheit sogleich von Anfang an ihre
Geistlichen von der Verpflichtung
zum Cölibat befreit.
Schon ehe
Luther in der
Schrift »Ermahnung an kaiserliche
Majestät und den christlichen
Adel deutscher
Nation von des christlichen
Standes Verbesserung« 1520 sich ausführlich über die Zulässigkeit der Priesterehe
ausgesprochen hatte, setzten sich einige seiner Anhänger unter den
Geistlichen über das Cölibatsgesetz hinweg, und
Luther
selbst machte 1525 von der evangelischen
FreiheitGebrauch.
Die symbolischen
Bücher und die
Kirchenordnungen bestätigen allgemein die Zulässigkeit der Priesterehe.
Vgl.
Ant. und Aug.
Theiner, Die Einführung der erzwungenen
Ehelosigkeit bei den christlichen
Geistlichen (2. Ausg., Altenb. 1845, 2 Bde.);
v.
Holtzendorff, Der Priestercölibat (Berl. 1875);
v.
Schulte, Der Cölibatszwang und dessen Aufhebung
(Bonn
[* 10] 1876);
St.-Quentin fiel 1557 trotz der heldenmütigen Verteidigung Colignys in Feindeshand, Coligny selbst wurde gefangen, zwei Jahre
in Sluys, dann in Gent
[* 19] festgehalten und erst nach Zahlung eines hohen Lösegeldes freigelassen. Nach dem
Tode des KönigsHeinrich II., 1559, trat Coligny mit seinem Bruder d'Andelot, der schon vor ihm zum Calvinismus übergetreten war
und Coligny zum gleichen Schritt bewog, an die Spitze derHugenotten und eben damit in schroffen Gegensatz zu der Partei
der Guisen.
Trotz seiner Bemühungen, den Hof zur Gewährung von Zugeständnissen an die Hugenotten zu bewegen und den Frieden aufrecht
zu erhalten, brach der Krieg aus. Als die Schlacht bei Dreux (1562), in welcher Condé, der Führer der Hugenotten, gefangen wurde,
unglücklich für diese ausgefallen war, rettete Coligny die Trümmer des geschlagenen Heers durch einen meisterhaft
bewerkstelligten Rückzug und wandte sich nach der Normandie, wo er Pont l'Evêque und Caen nahm. Mit dem von Condé abgeschlossenen
Frieden von Amboise (1563) war. Coligny nicht einverstanden, und wenn er sich auch äußerlich mit den Guisen versöhnte, so bewog
ihn doch die Zusammenkunft der KöniginKatharina mit Alba
[* 20] zur Vorsicht.
Der junge König fühlte sich auch zu dem greisen Helden hingezogen; gerade deshalb aber beschloß die um
ihre Herrschaft
besorgte Königin seinen Untergang und verband sich zu diesem Zweck mit den Guisen. Als Coligny im Vertrauen auf
die Gunst des Königs zur Vermählung des KönigsHeinrich vonNavarra mit Margarete von Valois nach Paris
[* 23] kam, wurde er 22. Aug. auf
offener Straße von einem gedungenen Meuchelmörder, Maurevert, durch einen Büchsenschuß verwundet. Der
König stattete Coligny einen Besuch ab und versprach ihm vollkommene Genugthuung. Aber die Königin-Mutter, die Rache Colignys und
der Hugenotten fürchtend, brachte es dahin, daß der schwache König nun den Befehl zu der Metzelei der Bartholomäusnacht gab. Coligny war das erste Opfer derselben. Um Mitternacht drang der Herzog von Guise mit Bewaffneten
in Colignys Wohnung; sie überfielen ihn, während er gerade CalvinsKommentar zum Hiob las, und stießen ihn nieder. Er sollte
nun zum Fenster herausgestürzt werden, wehrte sich aber und wurde nun völlig getötet.