(spr. kŏlä),Madame, eigentlich
LouiseRevoil, franz. Dichterin, geb. 1810 zu
Marseille,
[* 5] trat schon früh mit dichterischen
Versuchen hervor und erhielt für einige ihrer Gedichte von der
Akademie den ersten
Preis. Seitdem entwickelte sie in
Romanen, Reiseschilderungen,
Dramen, lyrischen Sammlungen u. a. eine erstaunliche
Fruchtbarkeit.
IhreLyrik ist nicht ohne
Grazie, die
Verse fließen leicht und ungezwungen; bisweilen stören aber allzu
männliche
Accente und eine gewisse
Affektation heroischer
Gefühle.
»Ce qu'on rêve en aimant«
(1854) u. a. Zu einem ihrer
Lustspiele hat
Goethe den
Stoff geben müssen: »La jeunesse de
Goethe« (1839). Von
Romanen sind zu
erwähnen:
»Deux mois d'émotion« (1843);
(spr. -lett),Heilige, geb. 1380 zu
Corbie im
DepartementSomme, verwandte ihr Erbteil zu frommen
Zwecken und
begab sich zu den
Beghinen, dann zu den Franziskanerinnen, endlich zu den
Urbanistinnen, veranlaßte eine
Spaltung zwischen
diesen und den armen
Klarissinnen oder Colettinnen, welche dauerte, bis 1517 alle
Zweige des
Ordens unter dem
Namen der Observantinerinnen
vereinigt wurden. Colette starb 1446 in
Gent,
[* 9] wurde aber erst heilig gesprochen.
Coleus
[* 12] amboinicusLour. (Coleus aromaticusBenth.) ist ein
Halbstrauch aus den
Molukken und in Kochinchina, mit sechs- bis zehnblütigen,
Ähren bildenden Blütenquirlen von starkem, gewürzhaftem, etwas zitronenartigem
Geruch und erhitzendem
Geschmack, wird, wie
ColeusbarbatusBenth., ein
Halbstrauch in
Ägypten
[* 13] und
Arabien, medizinisch benutzt. Mehrere
Arten, wie ColeusBlumeiBenth., Coleus MackragiBenth., Coleus VerschaffeltiLem., aus
Ostindien und
Java, werden als buntblätterige
Zierpflanzen kultiviert. Durch
vielfache
Kreuzungen hat man eine außerordentliche Mannigfaltigkeit der Blattzeichnungen erhalten, doch erreichen diese neuern
Sorten die größte
Schönheit des Farbenkolorits nur bei
Kultur unter
Glas.
[* 14] Im Hochsommer werden sie viel zu
Teppichbeeten benutzt.
(spr. kohlfäcks),Schuyler, Vizepräsident der
Vereinigten Staaten
[* 15] von
Nordamerika,
[* 16] geb. zu
New York,
trat seiner
Armut wegen schon mit dem zehnten Lebensjahr, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, in ein
Handlungshaus.
Drei Jahre später zog er mit seiner
Mutter nach dem
StaatIndiana und erreichte mit der Zeit die einträgliche
Stellung eines Deputy
CountyAuditor in St.
JosephCounty. 1845 gründete er eineZeitung, durch welche er
bald großen Einfluß ausübte. 1848 wählte ihn die Whigpartei wegen seiner hervorragenden politischen Befähigung zum Delegierten
für die in
Philadelphia
[* 17] zusammentretende Nationalkonvention, in welcher er das ehrenvolle
Amt eines
Sekretärs erhielt. 1854 ward
er als Vertreter der republikanischen
Partei in den
Kongreß gewählt.
Schon zu Anfang seiner parlamentarischen Laufbahn hatte er sich durch eifrige Thätigkeit für
Befreiung
der
Neger einen
Namen gemacht. 1861 ward er Vorsitzender der
Kommission für Verkehrswesen und beschäftigte sich lebhaft mit
dem
Bau von Eisenbahnverbindungen nach
Westen, welcher in der
Pacificbahn verwirklicht wurde. Am zum Sprecher des
Repräsentantenhauses gewählt, machte er sich in dieser
Stellung durch seine Mäßigung und
Festigkeit
[* 18] so angesehen und beliebt, daß er zu dem wichtigen
Posten eines Vizepräsidenten erhoben ward, welchen er antrat.
Bei der Präsidentenwahl 1872 wegen Beteiligung an der
Korruption seiner
Partei nicht wieder gewählt, übergab er sein
Amt seinem Nachfolger
Wilson und widmete sich seitdem industriellen
Unternehmungen. Er starb im
Januar 1885 in
Minnesota.
(lat.), im allgemeinen der ehelose
Stand, im besondern die Verpflichtung zur
Ehelosigkeit, die für den römisch-katholischen
Klerus besteht. Das
Judentum enthält nur die Vorschrift, daß der
Priester keine Entweihte oder Geschiedene, ein
Hoherpriester keine
Witwe heiraten durfte, alle aber zur Vorbereitung auf heilige
Handlungen des geschlechtlichen
Umganges sich
enthalten mußten. Im
NeuenTestament gehen zwei
Richtungen nebeneinander her.
Christus selbst sieht zwar eine urälteste und
heilige Gottesordnung in der
Ehe (Matth. 19, 4. ff.); wie dieselbe sich
aber trotzdem mit seiner eignen Aufgabe und
Stellung nicht vertrug, so kennt er unter seinen Nachfolgern,
im
Gegensatz zu den
Eunuchen der
Natur und der
Verstümmelung, auch
Eunuchen des sittlichen
Willens (Matth. 19, 12),. und in dieser
Spur gehen in der That die
Offenbarung des Johannes (14, 4) und mit besonderer Entschiedenheit
Paulus (1. Kor. 7. 1.7.28-38).
einher, welcher ausdrücklich erklärte, daß das Nichtheiraten unter bestimmten Umständen, »um
der gegenwärtigen
Not willen«, besser sei.
Seit Anfang des 4. Jahrh. ergehen an mehreren
Orten der
Kirche schon
Gesetze in dieser
Richtung, und der auf dem ökumenischen
Konzil zu
Nicäa (325) von einer asketischen
Partei gemachte
Versuch, den verheirateten
Klerikern bis zum Subdiakon die eheliche
Beiwohnung nach erlangter
Weihe zu verbieten, scheiterte nur an der
Beredsamkeit des Paphnutius, der, obwohl
selbst strenger
Asket, die
Heiligkeit des ehelichen
Lebens mit solchem Erfolg verteidigte, daß nur den unverheiratet in den
Klerus eintretenden
Geistlichen der drei obern
Grade nach Erlangung derselben die Eingehung der
Ehe untersagt wurde. Hierzu stimmt
es, wenn noch
¶
mehr
die Synode von Gangra 355 einen jeden für anathematisiert erklärte, der an dem Gottesdienst eines verehelichten Priesters
teilzunehmen sich weigere. Nichtsdestoweniger wirkte das Vorbild des Mönchsstandes, hinter welchem die Priesterschaft nicht
allzuweit zurückbleiben durfte, entscheidend zu gunsten des Cölibats, und es wurde namentlich in der orientalischen Kirche
bald vorwaltende Observanz, daß wenigstens die Bischöfe, wenn sie verheiratet waren, aus dem ehelichen
Verhältnis heraustraten.
Die weltliche Gesetzgebung bestätigte diese Bestimmungen mit dem Zusatz, daß Ehen der Kleriker der höhern Weihen nach ihrer
Ordination als nichtig und die aus solchen entsprossenen Kinder als unehelich zu betrachten seien. Ebenso war auch
im Morgenland die Gesetzgebung Justinians der Priesterehe durchaus ungünstig. Im geistlichen Amt zu heiraten, war vom Subdiakon
aufwärts untersagt; schon Verheiratete wurden jedoch bis zur Weihe des Presbyters zugelassen, und erst die Ordination zum Bischof
war durch Ehelosigkeit bedingt. Bei diesen Satzungen, welche das trullanische Konzil 692 bestätigte, blieb das
griechische Kirchenrecht stehen.
In der lateinischen Kirche dagegen wurden die alten Verordnungen wider die Priesterehe zwar immer aufs neue und besonders seit
dem PontifikatLeos IX. (1048-54) sehr nachdrücklich wiederholt; aber thatsächlich drangen die Cölibatsgesetze so wenig
durch, daß es in allen Ländern und selbst unter den Augen des Papstes viele verheiratete Priester gab.
Erst Gregor VII. hat das im Zusammenhang mit seinem Prinzip der Lostrennung der Kirche von jeder weltlichen Macht sowie zur
Verhütung der Vererbung der Kirchenämter vom Vater auf den Sohn 1074 auf einer Synode zu Rom erlassene Dekret, daß jeder beweibte
Priester, der das Sakrament verwalte, ebenso wie der Laie, welcher aus der Hand
[* 20] eines solchen das Sakrament
empfange, mit dem Bann bestraft werden solle, ungeachtet des heftigsten Widerstandes, besonders auf seiten des niedern Klerus,
in Vollzug gesetzt.
Calixtus II. (1119 und 1123) und Innocenz II. (1139) erklärten sämtliche Priesterehen überhaupt für ungültig. Das spätere
kanonische Recht hat diese Bestimmungen zu wiederholten Malen bestätigt, und der von einem Kardinal auf
dem Konstanzer Konzil gemachte Vorschlag der Wiedereinführung der Priesterehe sowie die selbst von katholischen Fürsten ausgehenden
Bemühungen, das Konzil zu Trient
[* 21] zur Aufhebung des Cölibats zu bewegen, hatten nur die Bestätigung der ältern Bestimmungen
zur Folge.
Die jetzt bestehende Disziplin hinsichtlich des Cölibats in der römisch-katholischen Kirche ist mithin im wesentlichen folgende:
Eine verheiratete Person kann nicht ordiniert werden, denn die Ehe ist unauflöslich und doch mit einem höhern geistlichen
Grad unvereinbar. Eine Ausnahme tritt nur dann
ein, wenn sich die Frau bereit erklärt, ins Kloster zu gehen.
Schließt ein höherer Kleriker dennoch eine Ehe, so ist dieselbe gesetzlich nichtig. Den Geistlichen trifft zugleich die Exkommunikation
und Suspension.
Wenn ein Kleriker niedern Grades (minoris ordinis) heiratet, so ist die von ihm geschlossene Ehe zwar gültig, aber Funktion
und Pfründe (officium et beneficium) sollen ihm entzogen werden. Dabei darf jedoch nicht verschwiegen
werden, daß die Klagen über Ausschweifungen der Kleriker im geheimen oder mit den Haushälterinnen so alt und so neu sind,
als das Cölibat überhaupt gesetzlich besteht. Mußte doch im Mittelalter auf Drängen der Gemeinden den Geistlichen das Konkubinat
gestattet werden, damit nicht ehrbare Frauen und Töchter verführt würden, und Bischöfe begünstigten
dasselbe wegen der darauf ruhenden Steuern. In neuerer Zeit wurden Anträge auf Aufhebung des Cölibats wiederholt von verschiedenen
Seiten, unter andern von den Kammern in Baden,
[* 22] Hessen,
[* 23] Bayern,
[* 24] Sachsen
[* 25] und andern Ländern, gestellt, blieben aber ohne Wirkung.
Selbst der Wunsch, daß Priester in den Laienstand zurücktreten dürften, fand kein Gehör.
[* 26] Gregor XVI.
erklärte sich in einem Umlaufschreiben vom und in einem Erlaß an die oberrheinische Kirchenprovinz vom aufs
entschiedenste gegen alle derartigen Bestrebungen. In Frankreich traten zur Zeit der Revolution vereidigte Priester in den Ehestand,
aber das Konkordat von 1801 drang auf das Cölibat.
In der griechischen Kirche gelten noch die alten Gesetze. Die Geistlichen der höhern Grade dürfen nach erhaltener Weihe nicht
heiraten. Da aber bereits Verheiratete ordiniert werden können, so ist es Observanz geworden, daß jeder angehende Geistliche
kurz vor dem Empfang der Weihe zur Ehe schreitet. Die zweite Ehe und die mit einer Witwe schließen vom geistlichen
Amt aus. Die Bischöfe müssen stets ehelos gewesen sein und werden daher regelmäßig aus dem Mönchsstand gewählt.
Die evangelische Kirche hat nach ihrem Grundprinzip der Freiheit sogleich von Anfang an ihre Geistlichen von der Verpflichtung
zum Cölibat befreit. Schon ehe Luther in der Schrift »Ermahnung an kaiserliche Majestät und den christlichen
Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Verbesserung« 1520 sich ausführlich über die Zulässigkeit der Priesterehe
ausgesprochen hatte, setzten sich einige seiner Anhänger unter den Geistlichen über das Cölibatsgesetz hinweg, und Luther
selbst machte 1525 von der evangelischen FreiheitGebrauch.
Die symbolischen Bücher und die Kirchenordnungen bestätigen allgemein die Zulässigkeit der Priesterehe.
Vgl. Ant. und Aug.
Theiner, Die Einführung der erzwungenen Ehelosigkeit bei den christlichen Geistlichen (2. Ausg., Altenb. 1845, 2 Bde.);
v. Holtzendorff, Der Priestercölibat (Berl. 1875);
v. Schulte, Der Cölibatszwang und dessen Aufhebung (Bonn
[* 27] 1876);