die zweite
Abdankung des
Kaisers teil und war auch Mitglied der Regierungskommission. Nach dem zweiten Einzug
Ludwigs XVIII.
auf die Proskriptionsliste gesetzt, aber auf Verwenden des
KaisersAlexander wieder gestrichen, durfte er zwar in
Frankreich
bleiben, verlor aber 1815 seine Pairswürde. Verfolgungen von seiten der Ultraroyalisten bewogen ihn endlich, sich
aus sein
Landgut zurückzuziehen und bloß seiner
Familie und der
Landwirtschaft zu leben. Caulaincourt starb in
Paris.
[* 2] Seine
Memoiren erschienen 1837-40 unter dem
Titel:
»Souvenirs du duc de Vicence«. -
Sein ältester Sohn war unter dem zweiten Kaiserreich
Senator. Ein jüngerer
Bruder,
GrafAugustinJeanGabriel de Caulaincourt, geb. 1777, fiel als Divisionsgeneral in der
Schlacht bei
Borodino
Stadt in der ital.
ProvinzReggio di
Calabria,
Kreis
[* 4]
Gerace, auf bedeutender
Höhe über dem Alaro und der Kalabrischen
Küstenbahn gelegen, hat
Handel mit landwirtschaftlichen
Produkten, insbesondere
Südfrüchten, und (1881) 4395 Einw.
Caulonia hieß früher Castelvetere und ward erst in neuester Zeit nach dem antiken Kaulonia, das 7 km östlich davon
an der Meeresküste lag, Caulonia benannt.
Den eigentlichen
Mittelpunkt für diese
Wissenschaft gründete Caumont 1834 durch die Errichtung der
Société française d'archéologie
pour la conservation des monuments nationaux, welche jährlich
Kongresse abhielt und ihre Forschungen
in dem von Caumont bis 1872 redigierten
»Bulletin monumental« veröffentlichte. Außerdem schrieb er »Abécédaire,
ou rudiments d'archéologie« (Bd. 1: »Architecture
religieuse«, 5. Aufl. 1867; Bd.
2: »Architecture civile et militaire«, 3. Aufl.
1869; Bd. 3:
»Ére gallo-romaine«, 1862) und gab die »Statistique monumentale de
Calvados«
(Caen 1847-67, 5 Bde.) heraus.
(spr. ka-utenes),Stadt in der
ProvinzMáule
(Chile),
[* 8] am Abhang eines
Hügels und dem gleichnamigen Nebenfluß
des
Rio
[* 9]
Máule, 154 m ü. M., hat meist einstöckige
Häuser, ein
Krankenhaus,
[* 10] ein
Lyceum und (1875) 6013 Einw. Cauquénes wurde 1742 gegründet.
(Caulx,Caux, Cauls, spr. -los, Mondekaus),
Salomon de,
Ingenieur, geb. 1576 zu
Dieppe,
[* 11] verließ als
Protestant sein
Vaterland und lebte um 1612 in
England, vermutlich von 1614 bis 1620, als
Baumeister und
Ingenieur des
KurfürstenFriedrich V.
von der
Pfalz in
Heidelberg,
[* 12] wo er einen Teil des
Schlosses erbaute und die
Gartenanlagen schuf.
Später kehrte
er nach
Frankreich zurück und starb in
Paris. Daß er geisteskrank nach
Bicêtre gebracht und dort gestorben sei,
scheint unhistorisch zu sein. Er schrieb: »Les raisons des forces mouvantes avec
diverses machines, etc.« (Frankf. 1615; deutsch u. d. T.:
»Von gewaltsamen
Bewegungen,
Beschreibung etlicher sowohl nützlicher als listiger
Maschinen«, Frankf. 1615),
und auf
Grund dieses Werks, in welchem Caus einen
Apparat (keine
Maschine)
[* 13] zum
Heben von
Wasser mittels Dampfdrucks beschrieb, hat
Arago, wohl nicht mit vollem
Rechte, die
Erfindung der
Dampfmaschine
[* 14] für Caus in Anspruch genommen (1829 im »Annuaire«
des
Längenbüreaus, dann inAragos »Sämtlichen Werken«, deutsche
Ausgabe, Bd. 5). Caus hat bestimmt und
mit Sachkenntnis ausgesprochen, wie man sich der elastischen
Kraft
[* 15] des Wasserdampfes zur
Konstruktion einer hydraulischen,
zum
Heben des
Wassers bestimmten
Maschine zu bedienen habe. Er gründete seinen
Apparat, von dessen Ausführung aber nirgends
gesprochen wird, auf das
Prinzip desHeronsballes, und sicher ist, daß sein
Projekt die Hauptveranlassung
zu manchen der nächstfolgenden
Erfindungen war. Caus schrieb noch: »La perspective
avec la raison des ombres et miroirs« (Lond.
1612);
»La pratique et la demonstration des horloges
solaires« (Par. 1624). - Ein Verwandter von Caus, Isaac de Caus aus
Dieppe, ebenfalls
Baumeister und
Ingenieur,
schrieb:
»Nouvelle invention de lever l'eau plus haut que sa source« (Lond. 1644).
(lat.),
Grund,
Ursache, Veranlassung; in der
Rechtswissenschaft ein
Wort von sehr verschiedener Bedeutung. In Bezug
auf
Sachen versteht man im allgemeinen darunter die
Beschaffenheit und juristische Eigentümlichkeit einer
Sache. Dahin gehören auf der einen Seite alle
Lasten, welche mit der
Sache verbunden sind, auf der andern aber auch alle Vorteile,
welche dieselbe mit sich bringt (causa rei, causa omnis). In Bezug auf
Handlungen bezeichnet Causa namentlich den
Grund, aus dem man
einem andern etwas zuwendet, und zwar kann man eine
Sache mit Rücksicht auf den
Grund, aus welchem sie
gegeben wurde, zurückfordern, und man kann auf Zurückgabe klagen, wenn der betreffende
Grund ein falscher ist (condictio
causa data causa non secuta, in welchem
Fall Causa einmal die wirklich erfolgte Leistung und sodann die erwartete Gegenleistung bedeutet),
oder wenn er ein rechtswidriger und zwar entweder ein künftiger (condictio ob turpem causam) oder ein vergangener (condictio
ob injustam causam), oder endlich, wenn gar kein
Grund vorhanden ist (condictio sine causa). Bei
Kontrakten versteht man unter
Causa im materiellen
Sinn (causa debendi) den
Grund, aus dem die Verpflichtung zu einer Leistung erfolgt (Schuldforderungsgrund).
Es genügt nämlich nach gemeinem
Recht zur Entstehung einer Vertragsobligation nicht, wenn einfach der eine dem andern eine
Leistung verspricht und dieser solche annimmt, sondern es muß auch beigefügt werden, weshalb diese Verpflichtung zur Leistung
übernommen wird;
denn sonst ist der
Vertrag unwirksam, und eine derartige Schuldverschreibung, z. B.:
Ich bekenne hiermit, dem X. 100 Mk. schuldig zu sein, reicht (als cautio indiscreta) zum
Beweis der
Schuld nicht hin;
anders
aber, wenn es heißt:
Ich bekenne hiermit, dem X. 100 Mk.
Darlehen schuldig zu sein, denn hier ist der Darlehnsvertrag die
materielle Causa;
nur beim
Wechsel ist schon das bloße
Versprechen ohne Angabe der Causa debendi bindend.
Indessen
neigt sich die Gerichtspraxis einer weniger strengen Auffassung zu, indem sie namentlich die
Anrechnung als Schuldgrund anerkennt.
Causa bedeutet ferner s. v. w. Prozeßsache,
Rechtssache, daher causa appellabilis, eine
Rechtssache, in der man an ein höheres
GerichtBerufung einlegen kann;
pia causa, eine milde Stiftung, d. h. eine Stiftung für irgend einen frommen oder gemeinnützigen
Zweck, welche die Rechte der juristischen Persönlichkeit genießt;
causa possessionis, der rechtliche Grund,
aus dem der Besitzwille beruht (Titel des Besitzes), wonach man einen rechtmäßigen und unrechtmäßigen, einen Usukapions-
und bloßen Interdiktenbesitz unterscheidet;