väterliche Gewalt, das römische Dotalrecht, das altzivile Erbrecht u. dgl. gehörten, Anteil. Der Nichtbürger, der Fremde
(peregrinus), ward lediglich vom Standpunkt des jus gentium aus, d. h. des Rechts, wie es allen Kulturvölkern gemeinsam ist,
und nach den darin enthaltenen allgemeinen Prinzipien beurteilt und war der speziell römischen Rechte nicht teilhaftig.
Die Minderung der bürgerlichen Rechtsfähigkeit, welche durch den Verlust der Zivität und zwar namentlich durch Auswanderung
und infolge gewisser Strafen, z. B. der Deportation, eintrat, wurde als media bezeichnet.
3) Die minima endlich ward durch das Heraustreten aus dem bisherigen Familienverband herbeigeführt. Die Stellung des freien
Bürgers als Mitglied einer altrömischen familia war nämlich für die rechtliche Stellung desselben von
großer Bedeutung, indem sich hierauf besonders das altzivile Intestaterbrecht und der ganze Unterschied zwischen Homines
sui juris und Homines alieni juris, zwischen selbständigen Hausvätern einerseits und den Hauskindern in väterlicher Gewalt
anderseits, gründeten. So wichtig diese Unterscheidung der drei Status und die damit zusammenhängende
Theorie von der im römischen Recht gewesen ist, für das moderne Rechtsleben, in dem jeder Mensch als Person behandelt und
auch der Fremde als Rechtssubjekt betrachtet wird, und in welchem der Gegensatz zwischen Freien und Unfreien vollständig verschwunden,
ist jene Unterscheidung nur noch von historischer Bedeutung.
(Köpfel), Wolfgang Fabricius, Reformator, geb. 1478 zu Hagenau im Elsaß, studierte zu Freiburg
i. Br. erst Medizin, dann
die Rechte, endlich Theologie, ward 1512 Propst der Benediktinerabtei in Bruchsal und 1515 Prediger und Professor
der Theologie in Basel;
hier wandte er sich infolge seiner griechischen und hebräischen Studien von der Scholastik ab und widmete
sich vor allem der Erforschung und Lehre der christlichen Wahrheit. Er hielt daher vorzugsweise exegetische Vorlesungen. Luthers
Auftreten fand seinen Beifall, dennoch trat er 1519 in die Dienste des Kurfürsten Albrecht von Mainz. Indes
seit 1523 Propst bei St. Thomas, dann Prediger zu St. Peter in Straßburg, entschied er sich endgültig für die Reformation und
wirkte mit allem Eifer für dieselbe. Er war mit Bucer Verfasser der »Confessio Tetrapolitana« und nahm teil an der
Berner Synode 1532. Er starb im November 1541.
Vgl. Baum, Capito und Bucer (Elberf. 1860).
(ital.), in der ital. Litteratur ein Gedicht
scherzschaften ^[richtig: scherzhaften], satirischen, auch schlüpfrigen Inhalts in Terze Rime, namentlich
im 16. Jahrh. beliebt.
(lat., Kapitularien), in Kapitel eingeteilte Schriftstücke. Schon die merowingischen Könige hatten unter
dem Namen Präzeptionen, Edikte, Dekretionen Reichsgesetze unter Beirat der weltlichen und geistlichen Großen erlassen. Für
solche Gesetze kam unter den Karolingern der Name Capitularia auf. Zu ihrer Verbindlichkeit gehörte die Anerkennung
der Reichsversammlung und, sofern sie das Recht eines bestimmten Volksstammes betrafen (capitula addenda, in lege addita),
die Zustimmung des Volkes.
Ihrem Inhalt nach verbreiten sie sich über alle Gebiete des Rechts. Viele regelten das fränkische Kirchenrecht, da
die Karolinger
die Kirchenregierung noch nicht an den Papst verloren hatten. Oft waren auch Beschlüsse der Konzile den
Kapitularien einverleibt. Der Abt Ansegisus von Fontanella sammelte die Kapitularien Karls d. Gr. mit denen Ludwigs des Frommen
bis zu dessen 13. Regierungsjahr (827) in vier Büchern, und der Mainzer Diakonus Benediktus Levita setzte diese Arbeit um 845 fort.
Die letztere Sammlung ist jedoch nur zum geringsten Teil aus echten Kapitularien geschöpft und beruht
vorwiegend auf andern teils deutschen, teils römischen, besonders kirchenrechtlichen, Quellen. In neuerer Zeit wurden die
Kapitularien von Baluze gesammelt (Par. 1687, 2 Bde.).
Die Ausgabe von Pertz in den »Monumenta Germaniae historica« (1835-37, 2 Bde.)
ist nach dem heutigen Stande der Forschung gänzlich verfehlt. An ihre Stelle trat eine fundamentale Neubearbeitung
durch Boretius (Hannov. 1883, Bd.
1).
Vgl. A. Boretius, Die Kapitularien im Langobardenreich (Halle 1864);
Derselbe, Beiträge zur Kapitularienkritik (Leipz.
1874).
(lat.), »kleiner Kopf«, besonders der obere Teil einer Säule (s. Kapitäl);
Hauptabteilung einer Schrift, Dissertation
etc. (s. Kapitel);
Versammlung von Klostergeistlichen und Ordensgliedern (s. Kapitel);
in der Botanik s. v. w.
Köpfchen, eine Form des Blütenstandes (s. d., S. 80).
y de Montpalau, Don Antonio de, span. Sprach- und Altertumsforscher, geb. 24. Nov. 1742 zu Barcelona, besuchte das
dortige Kollegium und machte dann, die militärische Laufbahn wählend, den Feldzug von 1762 gegen Portugal
mit. Nachdem er 1770 dem Militärdienst entsagt hatte, führte er als Kommissar eine Kolonie katalonischer Handwerker und Gärtner
nach der Sierra Morena, wurde in der Folge Mitglied der königlichen Akademie der Geschichte und 1790 beständiger Sekretär
derselben.
Bei Besetzung der Residenz durch das französische Invasionsheer 1808 flüchtete er als Patriot nach Sevilla
und spielte dann während des Befreiungskriegs eine glänzende und einflußreiche Rolle. Er starb 14. Nov. 1813 in Cadiz. Capmany y de Montpalau veröffentlichte
eine Reihe historischer Werke, die zum Teil für mittelalterliche Kulturgeschichte überhaupt, nicht bloß Spaniens, wichtig
sind. Sein Ruhm beruht jedoch vorzüglich auf seinen philologisch-litterarischen Werken: »Filosofia de
la elocuencia« (Madr. 1777; verbesserte Aufl., Gerona 1826 u. öfter) und »Teatro historico-critico
de la elocuencia castellana« (Madr. 1786-1794, 5 Bde.),
wieder abgedruckt unter dem Titel: »Tesoro de prosadores españoles«
(Par. 1841, 5 Bde.). Insbesondere machte
er sich um die komparative und lexikalische Darstellung der spanischen und französischen Sprache verdient
durch die »Arte de traducir del idioma frances al castellano« (Madr. 1776; neue Ausg., Par. 1835) und das »Diccionario
frances-español« (Madr. 1805). Seine Schriften gelten als Muster des echt kastilischen Stils.
di Monte, Schloß bei Neapel, in dessen Park sich die erste, von Karl III. gegründete Porzellanfabrik
befand.
Danach wird das von 1736 bis 1806 in Neapel fabrizierte, anfangs dem japanischen ähnliche, später mit farbigen Reliefs
(Korallen, Muscheln, Pflanzen) dekorierte Porzellan benannt.
d'Istria, Stadt im österreichisch-illyr. Küstenland (Markgrafschaft Istrien), 15 km südlich von Triest, liegt
malerisch am Golf von Triest auf einer Felseninsel, die durch einen Steindamm mit dem Festland verbunden
ist, erinnert durch die Bauart
mehr
ihrer altertümlichen Gebäude an Venedig, hat ein gotisches, auf dem Grund eines römischen Tempels erbautes Rathaus, 10 Kirchen,
darunter eine neue Kathedrale, ein Theater, einen Hafen und (1880) 8646 Einw., welche Seesalzerzeugung in den nahen
Salinen, Fischerei und Zubereitung von Fischen, Obst- und Gemüsebau, Sumachgewinnung, Öl- und Weinbau, Schiffbau und
Schiffahrt, Handel mit Wein, Öl und Salz betreiben. In den Hafen sind 1883: 1876 Schiffe mit 74,561 Ton. ein- und ebenso viele ausgelaufen.
Capo d'Istria ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts sowie des Konkathedralkapitels für
das Bistum Triest-Capo d'Istria, hat eine Lehrerbildungsanstalt, ein Obergymnasium und eine Strafanstalt (für 850 Sträflinge). Eine
künstliche Wasserleitung versorgt die Stadt mit Trinkwasser. Capo d'Istria hieß im Altertum Ägida, nach der Eroberung durch Kaiser Justinian
I. im 6. Jahrh. Justinopolis. Später bildete die Stadt einen Freistaat, kam im 10. Jahrh. unter die Herrschaft Venedigs, im 14. unter
die der Genuesen und 1478 wieder an die Venezianer, die sie nun zur Hauptstadt von Istrien erhoben.