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s. Verjährung;
Capio mortis causa, jede vom Tod eines Dritten abhängig gemachte Erwerbung;
Capio pignoris, Pfändung.
s. Verjährung;
Capio mortis causa, jede vom Tod eines Dritten abhängig gemachte Erwerbung;
Capio pignoris, Pfändung.
Johannes, Franziskaner und Kreuzprediger gegen Ketzer und Türken, geb. zu Capistrano im Neapolitanischen, Sohn eines Kriegsmannes, unansehnlich von Gestalt, aber mächtigen Ehrgeizes voll, unbeugsam und rücksichtslos im Wollen und Handeln, war anfangs Jurist, gab aber in seinem 30. Jahr seine Stelle als Assessor des Kriminalhofs zu Neapel [* 2] auf und trat in den Franziskanerorden. Sein glühender Eifer für die Kirche empfahl ihn den Päpsten Martin V., Eugen IV. und Felix V., in deren Auftrag er seit 1426: 30 Jahre lang als Legat und Inquisitor gegen die häretische Richtung seines Ordens, die vornehmlich in Neapel und dem Kirchenstaat verbreiteten Fraticellen, thätig war;
zugleich stiftete er mit Bernhardin von Siena den Nebenzweig des Franziskanerordens von der strengen Observanz. 1450 schickte ihn Papst Nikolaus V. als seinen Legaten nach Deutschland, [* 3] um zu einem Kreuzzug wider Hussiten und Türken aufzurufen;
in der That gelang es dem gewaltigen Redner, wiewohl er nur lateinisch reden konnte, den alten Kreuzzugseifer zwar nicht bei den Fürsten, wohl aber bei dem Volk vorübergehend wieder zu entflammen.
Aus Böhmen [* 4] wurde er zwar von Georg Podiebrad vertrieben, in Mähren aber bekehrte er viele Hussiten. In Breslau [* 5] ließ er 40 der Entweihung einer Hostie angeklagte Juden foltern und verbrennen. Auch in Schweidnitz, [* 6] Löwenberg und Liegnitz [* 7] sättigte sich sein Fanatismus mit blutigen Opfern. Glänzender als auf diesem Feld erscheint der kriegsmutige Minorit als Bekämpfer des Erbfeindes der Christenheit. Als Belgrad, [* 8] die Schutzmauer von Ungarn, [* 9] von einem türkischen Heer von 150,000 Mann hart bedrängt wurde, führte Capistranus dem Joh. Corvinus Hunyades ein Heer von 60,000 bunt gemischten Streitern zu, mit dessen Hilfe die Festung [* 10] entsetzt und das feindliche Heer in die Flucht geschlagen wurde Aber von den Anstrengungen aufgerieben, starb Capistranus im Franziskanerkloster zu Illock. In dem von ihm geretteten Ungarn sofort als Heiliger verehrt, wurde er von Alexander VIII. 1690 kanonisiert und der 23. Oktober zu seinem Gedenktag bestimmt.
(lat.), Halfterbinde, Verband [* 11] zur Fixierung größerer Verbandstücke an den Seiten und untern Teilen des Gesichts.
(lat.), Mehrzahl von Caput (s. d.), z. B. Capita papaveris, Mohnköpfe, die Kapseln [* 12] des Mohns.
im alten Rom [* 14] ein beliebtes Spiel der Jugend.
Man warf ein Geldstück mit dem Doppelkopf des Janus [* 15] auf der einen, einem Schiffsschnabel auf der andern Seite in die Höhe;
die Seite, auf welche die Münze fiel, entschied Gewinn oder Verlust.
(franz.), s. Kapitän;
Capitaine d'armes, s. v. w. Kammerunteroffizier, s. Kammer.
bei den Italienern im Mittelalter (11. bis 17. Jahrh.) diejenige Galeere, auf welcher sich in der Seeschlacht der Höchstkommandierende befand.
ital. Provinz, s. Foggia. ^[= (spr. foddscha), ital. Provinz in der Landschaft Apulien, bis 1871 genannt, grenzt ...]
im Mittelalter in Italien [* 16] die größern Lehnsleute der Bischöfe, welche die Gerichtsbarkeit ausübten;
in Griechenland [* 17] die Anführer der Miliz, der Palikaren und Klephthen, deren Würde erblich war.
(ital., »Hauptmann«),
alte Theaterfigur, deren Ursprung schon in den von Plautus und Terenz ausgeführten Raufbolden und Maulhelden aus Kleinasien zu suchen ist, die aber besonders in Italien und Spanien [* 18] stehend wurde. Der Matamore, Tracasso, Cocodrello und Spavento sind Abarten desselben, und auch der deutsche Hauptmann »Daradoridatumtorides« des Gryphius ist aus ihm entstanden. Immer ist der Capitano ein Ausländer, in Italien ein Spanier, in Frankreich ein Italiener, und das Prahlerisch-Lügnerische sein immer wiederkehrender Charakter. Sein Kostüm [* 19] war sehr verschieden; ein überlanger spanischer Stoßdegen, ein großer Schnurrbart, weite, große Stiefel und ungeheure Sporen durften jedoch nie fehlen. Neuerdings haben ihn noch Wolf in der »Preziosa« und Bauernfeld in dem »Musikus von Augsburg« [* 20] auf die Bretter gebracht. Vgl. Skaramuz.
(lat., von caput, »Kopf«),
im alten Rom eine hauptsächlich auf den Grundbesitz gelegte Abgabe;
auch s. v. w. Kopfsteuer.
Eine solche Capitatio, welche übrigens auch die Leistungsfähigkeit berücksichtigte, wurde auch 1695 in Frankreich eingeführt.
(ital.), angekommen, abgeliefert (im Handel). ^[= (lat. Commercium, franz. Commerce, engl. Commerce, Trade), im weitern Sinn jeder zur Erzielung ...]
Landschaft in Westafrika (Oberguinea), [* 21] 1650 qkm (30 QM.) groß, zwischen den Flüssen Dembia und Dubrecka, mit dem nördlich anstoßenden Kobaland, seit unter deutschen Schutz gestellt.
censi (»nach dem Kopf Geschätzte«) und Proletarii, in der römischen Verfassung des Servius Tullius diejenigen römischen Bürger, deren Vermögen weniger als 12,500 As betrug; sie waren frei von Steuern und Kriegsdienst, hatten aber auch keine politische Bedeutung. Über die Veränderungen, die im Lauf der Zeit hinsichtlich der Capite censi und Proletarier und des Verhältnisses beider zu einander eintraten, s. Proletarii. Eine besonders wichtige Veränderung war es, daß im Jahr 107 v. Chr. Marius die Capite censi, als sie bereits nur die ganz besitzlosen Bürger umfaßten, unter die Legionen aufnahm.
deminutio (lat.), im römischen Rechte diejenige Veränderung, welche eine Person in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechtsfähigkeit erleidet. Während nämlich nach moderner Rechtsanschauung jeder Mensch als Rechtssubjekt, mithin als Person, erscheint, war nach römischem Rechte die volle Rechtsfähigkeit des Menschen durch das Vorhandensein dreier Eigenschaften bedingt. Es waren dies die drei Hauptstufen (status) der Persönlichkeit: libertas, civitas, familia (Freiheit, römisches Bürgerrecht, Familienstand), d. h. die Stellung im altrömischen Agnationsverband. Die rechtliche Persönlichkeit, welche diese Status gewährten, wurde als das caput des römischen Bürgers und jede Minderung oder Veränderung derselben, das Heraustreten aus dem darauf beruhenden Rechtskreis, als bezeichnet. Dabei wurden, jener dreifachen Abstufung des Personenstandes entsprechend, auch drei Grade der unterschieden.
1) Der Verlust der Freiheit (libertas), welcher namentlich durch Kriegsgefangenschaft und durch die Verurteilung zum Tod (servitus poenae) herbeigeführt ward, zog den totalen Verlust der bürgerlichen Rechtsfähigkeit des dadurch Betroffenen nach sich. Derselbe erlitt dadurch eine maxima, wurde zum Sklaven (servus) erniedrigt und fortan nur noch als Sache betrachtet und behandelt. Hierauf beruhte im römischen Rechte der Gegensatz zwischen Freien (liberi) und Sklaven (servi).
2) Durch das Requisit der Zivität wurde der Unterschied zwischen römischen Bürgern und den sogen. Peregrinen begründet. Nur der römische Vollbürger (civis Romanus) hatte an den Rechtsinstituten des jus civile, des römisch-nationalen Rechts, wohin z. B. die ¶
väterliche Gewalt, das römische Dotalrecht, das altzivile Erbrecht u. dgl. gehörten, Anteil. Der Nichtbürger, der Fremde (peregrinus), ward lediglich vom Standpunkt des jus gentium aus, d. h. des Rechts, wie es allen Kulturvölkern gemeinsam ist, und nach den darin enthaltenen allgemeinen Prinzipien beurteilt und war der speziell römischen Rechte nicht teilhaftig. Die Minderung der bürgerlichen Rechtsfähigkeit, welche durch den Verlust der Zivität und zwar namentlich durch Auswanderung und infolge gewisser Strafen, z. B. der Deportation, eintrat, wurde als media bezeichnet.
3) Die minima endlich ward durch das Heraustreten aus dem bisherigen Familienverband herbeigeführt. Die Stellung des freien Bürgers als Mitglied einer altrömischen familia war nämlich für die rechtliche Stellung desselben von großer Bedeutung, indem sich hierauf besonders das altzivile Intestaterbrecht und der ganze Unterschied zwischen Homines sui juris und Homines alieni juris, zwischen selbständigen Hausvätern einerseits und den Hauskindern in väterlicher Gewalt anderseits, gründeten. So wichtig diese Unterscheidung der drei Status und die damit zusammenhängende Theorie von der im römischen Recht gewesen ist, für das moderne Rechtsleben, in dem jeder Mensch als Person behandelt und auch der Fremde als Rechtssubjekt betrachtet wird, und in welchem der Gegensatz zwischen Freien und Unfreien vollständig verschwunden, ist jene Unterscheidung nur noch von historischer Bedeutung.