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Beschluß des Konzils von Florenz [* 2] 1439 in den Worten des Priesters: Ego te absolvo besteht. Dabei herrscht die von den Victorinern Hugo und Richard im 12. Jahrh. ausgebildete Theorie, daß die ewigen Strafen, welche alle Todsünden verdienen, durch priesterliche Absolution in zeitliche verwandelt würden, welche ebenso wie die Strafen für läßliche Sünden in freiwilliger Übernahme der vom Priester auferlegten Leistungen abgebüßt werden könnten. Unter solchen Voraussetzungen war es freilich naheliegend, daß die von der Kirche auferlegten Strafen auch von der Kirche erlassen oder durch andre der Kirche annehmbare Leistungen (gute Werke) ausgeglichen und ersetzt, ja von andern Personen und für andre übernommen werden konnten.
Unvermeidlich war daher jene Veräußerlichung des Bußwesens, als deren Extreme der Ablaßhandel und die Geißelbrüderschaften erscheinen, die sich aber nicht minder in den Büßerorden, den Bußbüchern, Bußthalern etc. darstellt. Daß die Apologie der Augsburgischen Konfession (1530) die Buße noch als ein Sakrament neben Taufe und Abendmahl behandelt, hängt mit der Modifikation zusammen, welche das römische Bußsakrament in der lutherischen Beichte (s. d.) fand. Als rein innerliche Sache zwar, aber doch in unnatürlich forcierter Weise wurde die Buße von den Pietisten und Methodisten betont und geübt (s. Bußkampf).
Im Strafrecht versteht man unter Buße die Entschädigung, auf welche im Strafverfahren zu gunsten des durch eine strafbare Handlung Verletzten erkannt wird. Eine solche Buße wird nur auf besondern Antrag des Verletzten zuerkannt. Dieser Antrag ist in Privatklagesachen mit der Privatklage zu verbinden und in denjenigen Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft mit der öffentlichen Klage vorgeht, von dem Verletzten mittels einer Nebenklage zu stellen. Der Verletzte muß sich zu diesem Zweck der öffentlichen Klage des Staatsanwalts als Nebenkläger anschließen.
Eine Buße wird ihm aber unter allen Umständen nur dann zuerkannt, wenn ihm durch die strafbare Handlung ein Vermögensschade erwachsen, wenn also z. B. jemand durch eine Körperverletzung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder durch eine Verleumdung in seinem Kredit geschädigt worden ist. Auch setzt die Verurteilung zu einer Buße voraus, daß der Beschuldigte überhaupt in eine Strafe genommen wurde. Im entgegengesetzten Fall gilt auch der Antrag auf Zuerkennung einer Buße für erledigt.
Hat das Gericht es abgelehnt, auf eine Buße zu erkennen, so kann das Urteil von dem Verletzten durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden; es bleibt ihm nur die Geltendmachung seines vermeintlichen Schadenersatzanspruchs im Weg des bürgerlichen Rechtsstreits übrig. Hat der Verletzte eine Buße zuerkannt erhalten, so kann er weitere Entschädigungsansprüche vermittelst einer Zivilklage nicht geltend machen. Das deutsche Strafgesetzbuch statuiert eine solche Buße nur bei Körperverletzungen und bei Beleidigungen, wenn diese nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringen. Es kann aber reichsgesetzlich auch dann auf eine Buße erkannt werden, wenn es sich um Eingriffe in das Urheberrecht, das Recht des Markenschutzes und das Patentrecht handelt.
Das Maximum der Buße beträgt bei Verletzungen des Patentrechts 10,000 Mk., bei Beeinträchtigung des Markenschutzes 5000 und in allen sonstigen Fällen 6000 Mk.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 186-188, 231, 340; Deutsche [* 3] Strafprozeßordnung, § 414-446, 495; Reichsgesetz vom betreffend das Urheberrecht an Schriften etc., § 18, 43, 45; Reichsgesetz vom über Markenschutz, § 15; Reichsgesetz vom betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, § 16; Reichsgesetz vom betreffend den Schutz der Photographien, § 9; Reichsgesetz vom betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, § 14; Reichspatentgesetz vom § 36; v. Wächter, Buße bei Beleidigungen und Körperverletzungen (Leipz. 1874);
Dochow, Buße im Strafrecht und Strafprozeß (Jena [* 4] 1875).