der Mosel malerisch gelegen, 624 m ü. M., mit (1876) 2192 Einw.,
hat drei berühmte Mineralquellen, welche Kohlensäure, kohlen- und salzsaures Natron und kohlensaures Eisen enthalten, und von
deren Wasser alljährlich ca. 400,000 Flaschen versandt werden. Es leistet besonders bei Magen-, Leber- und Unterleibsbeschwerden
gute Dienste.
(Buteonidae), Unterfamilie der Falken (Falconidae) aus der Ordnung der Raubvögel, mittelgroße
Vögel mit etwas plumpem Körper, dickem, breitem, flachem Kopf, kurzem, komprimiertem, vom Grund an gekrümmtem Schnabel ohne
Zahn, langen Flügeln, in denen meist die dritte und vierte Schwinge am längsten sind, mittellangem Schwanz, ziemlich hohen
Läufen, kurzen, schwachen Zehen und spitzen, scharf gekrümmten Krallen. Die Bussarde bewohnen im Gebirge und
in der Ebene kleine Waldungen und jagen auf benachbarten Feldern; sie fliegen langsam, aber anhaltend, sind ziemlich träge
und plump, nähren sich von Mäusen, Schlangen, Insekten, Würmern, Aas, auch von Pflanzenstoffen und sind im allgemeinen viel
mehr nützlich als schädlich.
Sie nisten auf hohen Bäumen, legen 3-4 Eier und sind nicht schwer zähmbar. Der Rauchfußbussard (Schneeaar,
Archibuteo lagopus Gould), 65 cm lang, 150 cm breit, hat bis zu den Zehen befiederte Läufe; sein Gefieder wechselt in der Färbung
ungemein ab und ist weiß, gelblichweiß, rotgrau, braunschwarz und braun. Er findet sich im hohen Norden,
in der Tundra, auch in Amerika, horstet nur ausnahmsweise südlicher, weilt bei uns vom Oktober bis April und geht nur selten
bis Südeuropa. Er erhebt sich oft in kreisförmigen Schwenkungen hoch in die Luft, wo man ihn an seinem weißen Schwanz erkennt,
fängt geschickter als die übrigen Arten Mäuse (im Norden besonders Lemminge), Amphibien, auch Feldhühner,
Tauben und junge Hasen, gehört aber zu den überwiegend nützlichen Tieren.
Sehr gern raubt er dem Jäger die Beute. Er nistet vorzugsweise auf Bäumen, in der Tundra auf den Zwergbirken oder auf dem Boden
und legt (öfters sogar zweimal) vier weiße, rötlich gewölkte Eier. Der Mäusebussard (Mauser, Rüttelweih,
Waldgeier, Buteo vulgaris Bchst., s. Abbildung auf Tafel »Raubvögel«),
56 cm lang, 125 cm breit, ändert in der Färbung außergewöhnlich
ab; er ist gleichmäßig schwarzbraun, auf dem Schwanz gebändert oder auf der Oberseite, an Brust und Schenkeln braun, andre
sind gelblichweiß mit dunklern Schwingen und Schwanzfedern, auf der Brust gefleckt, auf dem Schwanz gebändert;
das Auge ist braun, Wachshaut und Fuß gelb, der Schnabel bläulich, an der Spitze schwärzlich. Er bewohnt Europa und einen Teil
Vorderasiens, weilt in Norddeutschland vom März bis Oktober, überwintert aber in Süddeutschland, wandert in Gesellschaft
von 20-100 Stück und mehr und lebt paarweise in Wäldern, die mit Feld und Wiesen wechseln, auch im Gebirge.
Er fliegt langsam, aber leicht, hält sich rüttelnd oft längere Zeit über einer und derselben Stelle, beschreibt im Frühjahr
hoch in der Luft Kreise, miaut wie eine Katze (Buse, s. v. w. Katze, daher der Name Bussard) und zeigt sich
klug, listig und verschlagen.
Auf Bäumen und Steinen sitzt er stundenlang zusammengekauert, auf Mäuse, Ratten, Hamster, Kreuzottern, Amphibien, Schnecken, Heuschrecken
und Regenwürmer lauernd. Obwohl er bisweilen auch Rehkälber, Hasen sowie junge Feld- und Haushühner wegfängt, so ist er doch
weit mehr nützlich als schädlich. Sein Nest baut er Ende April auf hohen Bäumen und legt 3-4 grünlichweiße,
braun gefleckte Eier, welche
das Weibchen allein ausbrütet. Der Schlangenbussard (Circaltus gallicus, s. Tafel
»Raubvögel«),
70 cm lang, 180 cm breit, ist am Kopf und Hinterhals mattbraun, Rücken-, Schulter- und kleine Flügeldeckfedern
tiefbraun, heller gekantet, Schwingen schwarzbraun, weiß gekantet mit schwarzen Querbinden, Schwanzfedern
dunkelbraun, breit weiß zugespitzt und breit schwarz gebändert, an Stirn, Kehle, Wangen weißlich, schmal braun gestrichelt,
Kopf und Oberbrust lebhaft hellbraun, an den übrigen Unterteilen weiß, spärlich hellbraun quer gefleckt; das Auge ist gelb,
der Schnabel bläulichschwarz, Wachshaut und Füße lichtblau. Er findet sich überall in Deutschland, regelmäßiger in
Süd- und Südosteuropa.
Bei uns weilt er vom Mai bis September in großen Waldungen, er ähnelt in der Lebensweise dem Mäusebussard, nährt sich
hauptsächlich von Reptilien und Amphibien, jagt aber auch auf Fische, Ratten, Krebse und kleine Vögel. Schlangen sind seine Lieblingsspeise,
und durch seine Geschicklichkeit und dichtes Gefieder ist er geschützt gegen deren Gift. Er horstet aus
hohen Bäumen, selten auf Felsen, das Weibchen legt ein bläulichweißes Ei, welches beide Gatten ausbrüten. Jung aufgezogen,
wird er zahm und zutraulich.
(Bußordnungen, Beichtbücher, lat. Libri poenitentiales), Anweisungen für Priester und Beichtväter über
Verwaltung der Beichte, insbesondere über die für einzelne Sünden aufzuerlegenden Bußübungen. Die abendländischen
Bußbücher gründen sich aus den dem Theodorus von Canterbury (gest. 690) zugeschriebenen Bußkanon sowie auf die angeblich von Beda
(s. d.) und von Egbert von York (gest. 767) herrührenden Pönitentialien. Das im 8. Jahrh.
entstandene »Poenitentiale romanum« verfolgte den Zweck, Grundsätze von allgemeinerer kirchlicher Bedeutung auszustellen.
Die wichtigste Quelle im Orient bildet das dem Johannes Nesteuta (gest. 595) beigelegte Pönitentiale.
Vgl. Wasserschleben, Die
Bußordnungen der abendländischen Kirche (Halle 1851);
Schmitz, Die und die Bußdisziplin der Kirche (Mainz 1883).
eigentlich Ersatz, Entschädigung. Schon diese mittelalterliche Übersetzung des lateinischen Wortes
poenitentia (des griechischen metanoia) weist auf weitgehende Verflachung und Veräußerlichung eines dem sittlichen Charakter
des Christentums unentratsamen Begriffs hin (s. Bekehrung). Das ganze religiöse Verhältnis mußte erst als ein gesetzlich formuliertes
Rechtsverhältnis und die Sünde lediglich als Störung desselben gefaßt sein, ehe diese Störung als durch bestimmte Leistungen
oder Leiden ausgleichbar, die Sünde recht eigentlich als abbüßbar gelten konnte.
Die evangelische Kirche behielt daher zwar das einmal in den kirchlichen Sprachgebrauch aufgenommene Wort bei, aber in dem
Sinn der neutestamentlichen »Sinnesänderung«, als ein in Sündenerkenntnis,
Reue und ernstlichem Willen, mit der Sünde zu brechen, bestehendes Selbstgericht. Damit war der Begriff
der Buße lediglich sittlich gefaßt, während die katholische Kirche ihn so bestimmt, daß er die Zerknirschung des Herzens (contritio
cordis), das Bekenntnis des Mundes (confessio oris) vor dem Priester und die Genugthuung (satisfactio operis), Übernahme gewisser
Strafen zur Abbüßung (poenae canonicae), in sich begreift. Diese drei Stücke bilden seit dem 11. Jahrh.
das Sakrament der Buße seiner Materie nach, während die Form desselben nach dem
mehr
Beschluß des Konzils von Florenz 1439 in den Worten des Priesters: Ego te absolvo besteht. Dabei herrscht die von den Victorinern
Hugo und Richard im 12. Jahrh. ausgebildete Theorie, daß die ewigen Strafen, welche alle Todsünden verdienen, durch priesterliche
Absolution in zeitliche verwandelt würden, welche ebenso wie die Strafen für läßliche Sünden in freiwilliger
Übernahme der vom Priester auferlegten Leistungen abgebüßt werden könnten. Unter solchen Voraussetzungen war es freilich
naheliegend, daß die von der Kirche auferlegten Strafen auch von der Kirche erlassen oder durch andre der Kirche annehmbare
Leistungen (gute Werke) ausgeglichen und ersetzt, ja von andern Personen und für andre übernommen werden
konnten.
Unvermeidlich war daher jene Veräußerlichung des Bußwesens, als deren Extreme der Ablaßhandel und die Geißelbrüderschaften
erscheinen, die sich aber nicht minder in den Büßerorden, den Bußbüchern, Bußthalern etc. darstellt. Daß die Apologie der Augsburgischen Konfession
(1530) die Buße noch als ein Sakrament neben Taufe und Abendmahl behandelt, hängt mit der Modifikation zusammen,
welche das römische Bußsakrament in der lutherischen Beichte (s. d.) fand. Als rein innerliche Sache zwar, aber doch in unnatürlich
forcierter Weise wurde die Buße von den Pietisten und Methodisten betont und geübt (s. Bußkampf).
Im Strafrecht versteht man unter Buße die Entschädigung, auf welche im Strafverfahren zu gunsten des durch
eine strafbare Handlung Verletzten erkannt wird. Eine solche Buße wird nur auf besondern Antrag des Verletzten zuerkannt. Dieser
Antrag ist in Privatklagesachen mit der Privatklage zu verbinden und in denjenigen Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft
mit der öffentlichen Klage vorgeht, von dem Verletzten mittels einer Nebenklage zu stellen. Der Verletzte
muß sich zu diesem Zweck der öffentlichen Klage des Staatsanwalts als Nebenkläger anschließen.
Eine Buße wird ihm aber unter allen Umständen nur dann zuerkannt, wenn ihm durch die strafbare Handlung ein Vermögensschade
erwachsen, wenn also z. B. jemand durch eine Körperverletzung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
oder durch eine Verleumdung in seinem Kredit geschädigt worden ist. Auch setzt die Verurteilung zu einer Buße voraus, daß der
Beschuldigte überhaupt in eine Strafe genommen wurde. Im entgegengesetzten Fall gilt auch der Antrag auf Zuerkennung einer
Buße für erledigt.
Hat das Gericht es abgelehnt, auf eine Buße zu erkennen, so kann das Urteil von dem Verletzten durch ein Rechtsmittel
nicht angefochten werden; es bleibt ihm nur die Geltendmachung seines vermeintlichen Schadenersatzanspruchs im Weg des bürgerlichen
Rechtsstreits übrig. Hat der Verletzte eine Buße zuerkannt erhalten, so kann er weitere Entschädigungsansprüche vermittelst
einer Zivilklage nicht geltend machen. Das deutsche Strafgesetzbuch statuiert eine solche Buße nur bei Körperverletzungen
und bei Beleidigungen, wenn diese nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten
mit sich bringen. Es kann aber reichsgesetzlich auch dann auf eine Buße erkannt werden, wenn es sich um Eingriffe in das Urheberrecht,
das Recht des Markenschutzes und das Patentrecht handelt.
Das Maximum der Buße beträgt bei Verletzungen des Patentrechts 10,000 Mk., bei Beeinträchtigung des Markenschutzes 5000 und
in allen sonstigen Fällen 6000 Mk.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 186-188, 231, 340; Deutsche Strafprozeßordnung, § 414-446,
495; Reichsgesetz vom 11. Juni 1870,
betreffend das Urheberrecht an Schriften etc., § 18, 43, 45; Reichsgesetz
vom 30. Nov. 1874 über Markenschutz, § 15; Reichsgesetz vom 9. Jan. 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste,
§ 16; Reichsgesetz vom 10. Jan. 1876, betreffend den Schutz der Photographien, § 9; Reichsgesetz vom 11. Jan. 1876, betreffend das
Urheberrecht an Mustern und Modellen, § 14; Reichspatentgesetz vom 25. Mai 1877, § 36; v. Wächter, Buße bei
Beleidigungen und Körperverletzungen (Leipz. 1874);
Dochow, Buße im Strafrecht und Strafprozeß (Jena 1875).