der
Mosel malerisch gelegen, 624 m ü. M., mit (1876) 2192 Einw.,
hat drei berühmte
Mineralquellen, welche
Kohlensäure, kohlen- und salzsaures
Natron und kohlensaures
Eisen
[* 2] enthalten, und von
deren
Wasser alljährlich
ca. 400,000
Flaschen versandt werden. Es leistet besonders bei
Magen-,
Leber- und Unterleibsbeschwerden
gute
Dienste.
[* 3]
(Buteonidae), Unterfamilie der
Falken (Falconidae) aus der
Ordnung der
Raubvögel,
[* 4] mittelgroße
Vögel
[* 5] mit etwas plumpem
Körper, dickem, breitem, flachem
Kopf, kurzem, komprimiertem, vom
Grund an gekrümmtem
Schnabel ohne
Zahn, langen
Flügeln, in denen meist die dritte und vierte
Schwinge am längsten sind, mittellangem
Schwanz, ziemlich hohen
Läufen, kurzen, schwachen
Zehen und spitzen, scharf gekrümmtenKrallen. Die Bussarde bewohnen im
Gebirge und
in der
Ebene kleine Waldungen und jagen auf benachbarten
Feldern; sie fliegen langsam, aber anhaltend, sind ziemlich träge
und plump, nähren sich von
Mäusen,
Schlangen,
[* 6]
Insekten,
[* 7]
Würmern,
Aas, auch von Pflanzenstoffen und sind im allgemeinen viel
mehr nützlich als schädlich.
Sie nisten auf hohen
Bäumen, legen 3-4
Eier
[* 8] und sind nicht schwer zähmbar. Der Rauchfußbussard
(Schneeaar,
ArchibuteolagopusGould), 65
cm lang, 150
cm breit, hat bis zu den
Zehen befiederte
Läufe; sein
Gefieder wechselt in der Färbung
ungemein ab und ist weiß, gelblichweiß, rotgrau, braunschwarz und braun. Er findet sich im hohenNorden,
[* 9] in der
Tundra, auch in
Amerika,
[* 10] horstet nur ausnahmsweise südlicher, weilt bei uns vom
Oktober bis April und geht nur selten
bis Südeuropa. Er erhebt sich oft in kreisförmigen
Schwenkungen hoch in die
Luft, wo man ihn an seinem weißen
Schwanz erkennt,
fängt geschickter als die übrigen
ArtenMäuse (im
Norden besonders
Lemminge),
Amphibien, auch
Feldhühner,
Tauben
[* 11] und junge
Hasen, gehört aber zu den überwiegend nützlichen
Tieren.
Sehr gern raubt er dem
Jäger die
Beute. Er nistet vorzugsweise auf
Bäumen, in der
Tundra auf den Zwergbirken oder auf dem
Boden
und legt (öfters sogar zweimal) vier weiße, rötlich gewölkteEier. Der Mäusebussard
(Mauser,
Rüttelweih,
Waldgeier,
ButeovulgarisBchst., s. Abbildung auf Tafel
»Raubvögel«),
56
cm lang, 125
cm breit, ändert in der Färbung außergewöhnlich
ab; er ist gleichmäßig schwarzbraun, auf dem
Schwanz gebändert oder auf der Oberseite, an
Brust und
Schenkeln braun, andre
sind gelblichweiß mit dunklern
Schwingen und Schwanzfedern, auf der
Brust gefleckt, auf dem
Schwanz gebändert;
das
Auge
[* 12] ist braun,
Wachshaut und
Fuß gelb, der
Schnabel bläulich, an der
Spitze schwärzlich. Er bewohnt
Europa
[* 13] und einen Teil
Vorderasiens, weilt in Norddeutschland vom März bis
Oktober, überwintert aber in Süddeutschland, wandert in
Gesellschaft
von 20-100
Stück und mehr und lebt paarweise in Wäldern, die mit
Feld und
Wiesen wechseln, auch im
Gebirge.
Er fliegt langsam, aber leicht, hält sich rüttelnd oft längere Zeit über einer und derselben
Stelle, beschreibt im Frühjahr
hoch in der
LuftKreise,
[* 14] miaut wie eine
Katze
[* 15]
(Buse, s. v. w.
Katze, daher der
Name Bussard) und zeigt sich
klug, listig und verschlagen.
70
cm lang, 180
cm breit, ist am
Kopf und Hinterhals mattbraun,
Rücken-,
Schulter- und kleine Flügeldeckfedern
tiefbraun, heller gekantet,
Schwingen schwarzbraun, weiß gekantet mit schwarzen Querbinden, Schwanzfedern
dunkelbraun, breit weiß zugespitzt und breit schwarz gebändert, an
Stirn,
Kehle,
Wangen weißlich, schmal braun gestrichelt,
Kopf und Oberbrust lebhaft hellbraun, an den übrigen Unterteilen weiß, spärlich hellbraun quer gefleckt; das
Auge ist gelb,
der
Schnabel bläulichschwarz,
Wachshaut und
Füße lichtblau. Er findet sich überall in
Deutschland,
[* 18] regelmäßiger in
Süd- und Südosteuropa.
Bei uns weilt er vom Mai bis
September in großen Waldungen, er ähnelt in der Lebensweise dem Mäusebussard, nährt sich
hauptsächlich von
Reptilien und
Amphibien, jagt aber auch auf
Fische,
[* 19]
Ratten,
Krebse und kleine
Vögel.
Schlangen sind seine Lieblingsspeise,
und durch seine Geschicklichkeit und dichtes
Gefiederist er geschützt gegen deren
Gift. Er horstet aus
hohen
Bäumen, selten auf
Felsen, das Weibchen legt ein bläulichweißes
Ei,
[* 20] welches beide
Gatten ausbrüten.
Jung aufgezogen,
wird er zahm und zutraulich.
(Bußordnungen,
Beichtbücher, lat.
Libri poenitentiales),
Anweisungen für
Priester und Beichtväter über
Verwaltung der
Beichte, insbesondere über die für einzelne
Sünden aufzuerlegenden Bußübungen. Die abendländischen
Bußbücher gründen sich aus den dem
Theodorus vonCanterbury (gest. 690) zugeschriebenen
Bußkanon sowie auf die angeblich von
Beda
(s. d.) und von
Egbert von
York (gest. 767) herrührenden Pönitentialien. Das im 8. Jahrh.
entstandene »Poenitentiale romanum« verfolgte den
Zweck,
Grundsätze von allgemeinerer kirchlicher Bedeutung auszustellen.
Die wichtigste
Quelle
[* 21] im
Orient bildet das dem
Johannes Nesteuta (gest. 595) beigelegte Pönitentiale.
eigentlich
Ersatz,
Entschädigung.
Schon diese mittelalterliche Übersetzung des lateinischenWortes
poenitentia (des griechischen metanoia) weist auf weitgehende Verflachung und Veräußerlichung eines dem sittlichen
Charakter
des
Christentums unentratsamen
Begriffs hin (s.
Bekehrung). Das ganze religiöse
Verhältnis mußte erst als ein gesetzlich formuliertes
Rechtsverhältnis und die
Sünde lediglich als
Störung desselben gefaßt sein, ehe diese
Störung als durch bestimmte Leistungen
oderLeiden
[* 24] ausgleichbar, die
Sünde recht eigentlich als abbüßbar gelten konnte.
Die evangelische
Kirche behielt daher zwar das einmal in den kirchlichen Sprachgebrauch aufgenommene
Wort bei, aber in dem
Sinn der neutestamentlichen »Sinnesänderung«, als ein in Sündenerkenntnis,
Reue und ernstlichem
Willen, mit der
Sünde zu brechen, bestehendes Selbstgericht. Damit war derBegriff
der Buße lediglich sittlich gefaßt, während die
katholische Kirche ihn so bestimmt, daß er die
Zerknirschung des
Herzens (contritio
cordis), das
Bekenntnis des
Mundes (confessio oris) vor dem
Priester und die
Genugthuung (satisfactio operis), Übernahme gewisser
Strafen zur Abbüßung (poenae canonicae),
in sich begreift. Diese drei
Stücke bilden seit dem 11. Jahrh.
das
Sakrament der Buße seiner
Materie nach, während die Form desselben nach dem
¶
mehr
Beschluß des Konzils von Florenz
[* 26] 1439 in den Worten des Priesters: Ego te absolvo besteht. Dabei herrscht die von den Victorinern
Hugo und Richard im 12. Jahrh. ausgebildete Theorie, daß die ewigen Strafen, welche alle Todsünden verdienen, durch priesterliche
Absolution in zeitliche verwandelt würden, welche ebenso wie die Strafen für läßliche Sünden in freiwilliger
Übernahme der vom Priester auferlegten Leistungen abgebüßt werden könnten. Unter solchen Voraussetzungen war es freilich
naheliegend, daß die von der Kirche auferlegten Strafen auch von der Kirche erlassen oder durch andre der Kirche annehmbare
Leistungen (gute Werke) ausgeglichen und ersetzt, ja von andern Personen und für andre übernommen werden
konnten.
Unvermeidlich war daher jene Veräußerlichung des Bußwesens, als deren Extreme der Ablaßhandel und die Geißelbrüderschaften
erscheinen, die sich aber nicht minder in den Büßerorden, den Bußbüchern, Bußthalern etc. darstellt. Daß die Apologie der Augsburgischen Konfession
(1530) die Buße noch als ein Sakrament neben Taufe und Abendmahl behandelt, hängt mit der Modifikation zusammen,
welche das römische Bußsakrament in der lutherischen Beichte (s. d.) fand. Als rein innerliche Sache zwar, aber doch in unnatürlich
forcierter Weise wurde die Buße von den Pietisten und Methodisten betont und geübt (s. Bußkampf).
Im Strafrecht versteht man unter Buße die Entschädigung, auf welche im Strafverfahren zu gunsten des durch
eine strafbare Handlung Verletzten erkannt wird. Eine solche Buße wird nur auf besondern Antrag des Verletzten zuerkannt. Dieser
Antrag ist in Privatklagesachen mit der Privatklage zu verbinden und in denjenigen Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft
mit der öffentlichen Klage vorgeht, von dem Verletzten mittels einer Nebenklage zu stellen. Der Verletzte
muß sich zu diesem Zweck der öffentlichen Klage des Staatsanwalts als Nebenkläger anschließen.
Eine Buße wird ihm aber unter allen Umständen nur dann zuerkannt, wenn ihm durch die strafbare Handlung ein Vermögensschade
erwachsen, wenn also z. B. jemand durch eine Körperverletzung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
oder durch eine Verleumdung in seinem Kredit geschädigt worden ist. Auch setzt die Verurteilung zu einer Buße voraus, daß der
Beschuldigte überhaupt in eine Strafe genommen wurde. Im entgegengesetzten Fall gilt auch der Antrag auf Zuerkennung einer
Buße für erledigt.
Hat das Gericht es abgelehnt, auf eine Buße zu erkennen, so kann das Urteil von dem Verletzten durch ein Rechtsmittel
nicht angefochten werden; es bleibt ihm nur die Geltendmachung seines vermeintlichen Schadenersatzanspruchs im Weg des bürgerlichen
Rechtsstreits übrig. Hat der Verletzte eine Buße zuerkannt erhalten, so kann er weitere Entschädigungsansprüche vermittelst
einer Zivilklage nicht geltend machen. Das deutsche Strafgesetzbuch statuiert eine solche Buße nur bei Körperverletzungen
und bei Beleidigungen, wenn diese nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten
mit sich bringen. Es kann aber reichsgesetzlich auch dann auf eine Buße erkannt werden, wenn es sich um Eingriffe in das Urheberrecht,
das Recht des Markenschutzes und das Patentrecht handelt.
Das Maximum der Buße beträgt bei Verletzungen des Patentrechts 10,000 Mk., bei Beeinträchtigung des Markenschutzes 5000 und
in allen sonstigen Fällen 6000 Mk.