Gemeindebeamten, den Vorsitz in den
Sitzungen des
Gemeinderats, nach Befinden auch der neben dem letztern bestehenden Gemeindevertretung,
die Vorbereitung der an die Gemeindeorgane zu bringenden
Vorlagen und die Ausführung der von denselben gefaßten Beschlüsse.
Der Bürgermeister führt die unmittelbare
Aufsicht und übt
Disziplin über die
Gemeindebeamten.
In den meistenStaatenist er zugleich nach gewissen
Richtungen hin
Organ und Beauftragter der
Staatsgewalt und insoweit nur von der letztern abhängig.
Hierher gehört namentlich die Handhabung der
Ortspolizei sowie die Besorgung aller örtlichen
Geschäfte der
Staatsverwaltung,
für welche nicht besondere Behörden bestellt sind. Wo mehrere Bürgermeister vorhanden sind, pflegen dieselben entweder
in der
Geschäftsführung miteinander abzuwechseln, oder es ist der eine dem andern übergeordnet, in
welchem
Fall gewöhnlich der erstere den
TitelOberbürgermeister oder Erster Bürgermeister führt. Einzelne Landesverfassungen räumen
auch den Bürgermeistern gewisser
Städtean sich oder auf
Grund landesherrlichen Ernennung einen Sitz in der Landesvertretung
ein.
in derRheinprovinz
[* 2] und in
Westfalen
[* 3] ein aus mehreren Landgemeinden zusammengesetzter
Kommunalverband.
Derselbe steht unter einem von der
Regierung ernannten
Bürgermeister, welcher von der Bürgermeisterei honoriert wird,
und dem die Bürgermeistereiversammlung als
Organ des
Verbandes zur Seite steht.
(lat.
Civitas), der Inbegriff derjenigen Befugnisse, welche dem
Bürger als solchem zustehen. Dabei ist
zwischen Staatsbürgerrecht und Gemeindebürgerrecht zu unterscheiden, je nachdem es sich um die
Staatsangehörigkeit und
um die daraus hervorgehenden
Rechte (s.
Unterthan) oder um die Gemeindeangehörigkeit handelt (s.
Bürger). Im deutschen
Bundesstaat
kann man auch von einem
Reichsbürgerrecht im
Gegensatz zu dem in den Einzelstaaten sprechen (s.
Bundesindigenat), gleichwie
in der
Schweiz
[* 4] zwischen dem
Schweizer Bürgerrecht, welches allen
Angehörigen der
Eidgenossenschaft zusteht, und dem
Kantonsbürgerrecht, dem in einem einzelnen
Kanton,
[* 5] unterschieden wird. Auch die Bestimmungen über die rechtliche
Stellung
des
Bürgers werden zuweilen als Bürgerrecht (im objektiven
Sinn) bezeichnet. Im alten
Rom
[* 6] war der
Gegensatz zwischen Bürgerrecht
(jus civile) und
dem allgemeinen
Recht
(jus gentium) in privatrechtlicher Hinsicht von großer Bedeutung (s.
Römisches Recht).
veraltete Bezeichnung für die von dem
Bürger einer
Gemeinde zu entrichteten
Gemeindeabgaben. Je nachdem
es sich dabei um
Grund- oder
Personalsteuern handelte, ward zwischen
Personal- undReal- oder Erbschoß unterschieden,
während die auf ein
Gewerbe zu entrichteten städtischen
Abgaben als Gewerbeschoß bezeichnet wurden.
Aus den mancherlei
Versuchen gingen später einerseits die höhern Bürgerschulen (s. d.), d. h.
lateinlose höhere
Schulen, welche den
Realschulen bis zur Obersekunda oder
Prima entsprechen, hervor, anderseits die
Mittelschulen
(s. d.), d. h. gehobene und über
die
Grenze der allgemeinen Schulpflicht um 1-2 Jahre hinausgreifende
Volksschulen. Jene erhielten in
Preußen
[* 12] festere
Ordnung
zuerst durch die »Vorläufige
Instruktion für die an den höhern
Bürger- und
Realschulen anzuordnenden
Entlassungsprüfungen«
vom welcher die »Unterrtchtsordnung« vom und zuletzt
die
Lehrpläne vom folgten. Diese, ihrer
Natur nach weniger gleichförmig gestaltet, sondern
den örtlichen Verhältnissen mannigfach angepaßt, fanden festere
Normen durch die Falkschen »Allgemeinen Bestimmungen« vom Der
einfache
Name Bürgerschule selbst, durch seine Mehrdeutigkeit unbequem geworden, ist allmählich aus der amtlichen
Sprache
[* 13] verschwunden.
Name der Sammlungen von
Rechtssprüchen der frühern städtischen
Gerichte, Aufzeichnungen
des bei dem Schöffenstuhl einer Stadt überhaupt üblichen
Rechts derKüren oder
Willküren, welche bald von der ganzen
Bürgerschaft,
bald auch nur vom
Rate der Stadt und einem
Bürgerausschuß ausgingen, gewöhnlich in
Fragen und Antworten geteilt waren und
den
Bürgern zu gewissen
Zeiten vorgelegt zu werden pflegten.
derjenige Vermögenskomplex in einer städtischen
Gemeinde, welcher für die wirtschaftlichen Bedürfnisse
der
Bürger, sei es aller, sei es einer bevorzugten
Klasse derselben, zur Verwendung und
Nutznießung kommt.
Den
Gegensatz bildet
das Kämmereivermögen, das für öffentliche Stadtzwecke bestimmte
Vermögen (s.
Allmande).
eine Verabredung unter adligen Stammverwandten, wodurch ein
Bezirk um die
Burg herum
bestimmt wurde, der als zu ihr gehörig angesehen werden und wie diese selbst gemeinschaftlich bleiben sollte;
auch der besondere rechtliche
Schutz, unter welchem sich dieser
Bezirk, ebenso wie die
Burg selbst,
befand;
auch wohl die Sammlung polizeiliche
Verordnungen und Vorschriften, welche die
Erhaltung derRuhe
und Sicherheit im
Schloß und dessen nächster Umgebung bezweckten.
Die
Strafen für den Burgfriedensbruch waren hart, weil
sich der
Herr selbst durch denselben beleidigt fühlte. So wurde bei Thätlichkeiten dem Übertreter die rechte
Hand
[* 14] abgehauen;
deshalb sah man häufig an den Wegen zu den
Burgen
[* 15] und
Schlössern Tafeln aufgestellt mit der
Aufschrift
»Burgfriede« und
Beil und
Hand daneben gemalt. Heutzutage wird die
Störung der
Ruhe in einer
Burg oder in einem Residenzschloß
lediglich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestraft.
(mittellat. Buregravius od. Burgicomes, auch
Burghauptmann,
Burgvogt,
Pfleger etc.), ursprünglich Befehlshaber in einer
Burg, welcher neben den militärischen
Funktionen die
¶
mehr
Gerichtsbarkeit in deren Gebiet ausübte und von dem Besitzer oder den Ganerben hierzu ernannt worden oder als Pfandinhaber
in deren Besitz war, während der Eigentümer nie diesen Titel geführt zu haben scheint. Gewöhnlich wurde zu diesem Amt ein
Mitbesitzer oder ein Gläubiger aus dem niedern Adelstand bestellt. Der Burggraf war ziemlich unumschränkt,
konnte Gebäude ausführen lassen, überhaupt anordnen, was er für gut hielt, wofür er später entschädigt wurde. Wo kaiserliche
Burgen zu Städten erwuchsen, verwandelten sich die Burggrafen in Stadtgrafen (comites urbis) und übten als solche den Gerichts-
und Heerbann sowie überhaupt die Aufsicht und Polizei über die Freisassen aus. Ihr Ansehen sank mit der
steigenden Macht der Städte. Nur einige Burggrafen, wie die zu Nürnberg,
[* 17] Meißen,
[* 18] Magdeburg
[* 19] etc., gewannen die Burggrafschaft
als erblichen Besitz und gelangten zu fürstlicher Machtstellung, wie z. B. die hohenzollernschen Burggraf von
Nürnberg. Daher führen noch jetzt einige adlige Geschlechter den Titel Burggraf. Die Könige von Preußen führen
noch jetzt unter anderm den Titel Burggraf von Nürnberg.