plastisch-mimische Darstellerin in
Deutschland
[* 2] umher und starb, seit den letzten
Jahren erblindet, in
Frankfurt
[* 3] a. M.
Man hat von ihr: »Gedichte« (Hamb. 1812),
Nahrung, ehedem Inbegriff aller
Gewerbe, welche vermöge städtischer Privilegien nur in den
Städten auf
Grund des
Bürgerrechts getrieben werden konnten, wie es regelmäßig beim
Handel, bei den zünftigen
Gewerben
und der Bierbrauerei
[* 10] der
Fall war.
Tod (franz.
Mort civile), Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit. Das
römische Recht ließ einen solchen
infolge einer
capitis deminutio maxima eintreten, d. h. durch den Verlust der
Freiheit, welcher den in feindliche Gefangenschaft
Geratenen oder zu besonders schwerer
Strafe Verurteilten traf. Eine Minderung der Rechtsfähigkeit, nämlich
der Verlust des römischen
Bürgerrechts, trat bei der
capitis deminutio media ein, welche ebenfalls die
Folge gewisser
Verurteilungen
war. An jene römisch-rechtlichen Bestimmungen knüpfte das ältere französische
Recht an, indem es mit der
Verurteilung zu
gewissen lebenslänglichenFreiheitsstrafen die
Rechtlosigkeit des also Bestraften verband.
Nach verschiedenen Schwankungen der französischen
Gesetzgebung in Ansehung dieses Rechtsinstituts wurde der bürgerliche
Tod in der
NapoleonischenGesetzgebung als die
Folge der
Verurteilung zum
Tod, zu lebenslänglichem Zwangsarbeit und zur
Deportation
sanktioniert. Die
Erbschaft des Verurteilten wurde hiernach eröffnet, gleich als ob er nicht nur bürgerlich,
sondern auch physisch tot wäre; seine etwanige
Ehe galt als aufgelöst, er konnte keine anderweite rechtsgültige
Ehe abschließen,
konnte nicht vor
Gericht auftreten und keine
Rechtsgeschäfte abschließen.
Indessen sind in neuerer Zeit Milderungen in diesem
System eingetreten. Das
Gesetz vom läßt jedoch für die zu
lebenslänglicher Zwangsarbeit Verurteilten immer noch die
Erwerbs- und Testierunfähigkeit eintreten. Das
Gesetz vom über
die nach
Neukaledonien
[* 11] Deportierten enthält mildere Bestimmungen. Aus dem französischen
Recht war die
Nebenstrafe des bürgerlichen
Todes vielfach auch in die
Gesetzgebung andrer
LänderEuropas, ja selbst
Amerikas übergegangen, namentlich auch in die
Strafgesetze einzelner deutscher
Staaten und in das österreichische
Strafrecht.
Indessen ist der bürgerliche
Tod dort allenthalben wieder beseitigt. Das ältere
deutsche Recht kannte eine direkte Vernichtung
der Persönlichkeit (consumtio famae) in seiner
Friedlosigkeit (s. d.), welche die
Folge der
Oberacht war. Das heutige deutsche
Strafrecht kennt nur noch gewisse Verminderungen
der Rechtsfähigkeit, welche infolge strafbarer
Handlungen eintreten und sich als eine Schmälerung der bürgerlichen
Ehrenrechte darstellen. Das
Reichsstrafgesetzbuch macht
in dieser Hinsicht folgende Unterscheidungen:
1) dauernde Unfähigkeit zum
Dienst in dem Reichsheer und der
Marine und zur Bekleidung öffentlicher
Ämter als gesetzliche
Wirkung der
Verurteilung zur Zuchthausstrafe;
2) Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte in Gemäßheit richterlichen Erkenntnisses auf 2-10 Jahre neben
jeder Zuchthausstrafe und auf 1-5 Jahre neben
Gefängnisstrafe von mindestens 3
Monaten in
Fällen, wo das
Gesetz dies ausdrücklich
zuläßt oder
Gefängnisstrafe wegen mildernder Umstände an die
Stelle der Zuchthausstrafe tritt, womit auf die Dauer der
Verlust aller öffentlichen
Ämter und
Würden sowie auf die im
Urteil bestimmte Zeit die Unfähigkeit zum
Tragen der Landeskokarde, zum
Eintritt in
Heer oder
Marine, zur Erlangung öffentlicher
Ämter und
Würden, zur Ausübung politischer
Rechte, zur Zeugenschaft bei
Aufnahme von
Urkunden und zur Übernahme einer
Vormundschaft oder gerichtlichen Beistandsleistung
verknüpft ist;
3) bloße Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter auf 1-5 Jahre neben
Gefängnisstrafe, neben
welcher die bürgerlichen
Ehrenrechte hätten aberkannt werden können;
(früher Burgemeister, v. mittelhochd.
burc, d. h. Stadt), der oberste Verwaltungsbeamte einer städtischen, nach der Ausdrucksweise
einer Anzahl neuerer
Gemeindeordnungen auch einer ländlichen
Gemeinde. Bürgermeister entstanden (nach dem Vorbild
der römischen
Konsuln) im 13. Jahrh., als die Bewohner der
Städte durch Waffengewalt oder friedliche Übereinkunft die
Vogtei
weltlicher und geistlicher
Fürsten mehr und mehr beschränkten und durch
Handel und
Gewerbe den
Kaisern und
Landesherrn immer
wichtiger wurden.
Mit dem
Recht, einen Bürgermeister zu wählen, hatten die
Städte ihre
Verfassung vollendet; sie standen dadurch selbständig da, frei
vom Einfluß landesherrliche Behörden, bis mit der
Ausbildung der
Landeshoheit in neuerer Zeit die
Landesregierungen wieder
Einfluß gewannen und die
Stadträte samt Bürgermeistern als Unterbehörden sich unterordnete.
In den meistenLändern
geben die Bürgermeister aus einer freien, jedoch in der
Regel mehr oder weniger indirekten
Wahl der Gemeindeangehörigen hervor; doch
kommt es auch vor, daß dieselben von der
Regierung ernannt werden, wie dies in
Frankreich von jeher die
Regel gelesen ist.
Nach den meisten neuern Gemeindegesetzgebungen erfolgt die
Wahl der Bürgermeister nur auf eine bestimmte
Reihe von
Jahren (3, 6, 12 Jahre), nach deren
Ablauf
[* 12] sie sich einer Wiederwahl zu unterwerfen haben. Dieselben bedürfen der Bestätigung
der
Regierung. Zuweilen werden sie auf Lebenszeit gewählt, wie in
Sachsen;
[* 13] anderwärts erfolgt die erste oder wenigstens eine
abermalige Wiederwahl auf Lebenszeit. Wo dieGemeinde bloß durch ein einziges kollegiales
Organ vertreten
wird, ist der in der
Regel Mitglied und Vorsitzender desselben; wo dagegen der
Dualismus in der Gemeindevertretung herrscht,
ist er nur Mitglied und Vorsitzender des für die ausübende
Verwaltung bestimmten
Organs
(Gemeinderats,
Stadtrats,
Magistrats).
Der Wirkungskreis des Bürgermeisters begreift der Hauptsache nach die Leitung und Beaufsichtigung des
ganzen Geschäftsganges der städtischen
Verwaltungin sich, insbesondere die Verteilung der
Geschäfte unter die
¶
mehr
Gemeindebeamten, den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderats, nach Befinden auch der neben dem letztern bestehenden Gemeindevertretung,
die Vorbereitung der an die Gemeindeorgane zu bringenden Vorlagen und die Ausführung der von denselben gefaßten Beschlüsse.
Der Bürgermeister führt die unmittelbare Aufsicht und übt Disziplin über die Gemeindebeamten. In den meisten Staatenist er zugleich nach gewissen Richtungen hin Organ und Beauftragter der Staatsgewalt und insoweit nur von der letztern abhängig.
Hierher gehört namentlich die Handhabung der Ortspolizei sowie die Besorgung aller örtlichen Geschäfte der Staatsverwaltung,
für welche nicht besondere Behörden bestellt sind. Wo mehrere Bürgermeister vorhanden sind, pflegen dieselben entweder
in der Geschäftsführung miteinander abzuwechseln, oder es ist der eine dem andern übergeordnet, in
welchem Fall gewöhnlich der erstere den TitelOberbürgermeister oder Erster Bürgermeister führt. Einzelne Landesverfassungen räumen
auch den Bürgermeistern gewisser Städtean sich oder auf Grund landesherrlichen Ernennung einen Sitz in der Landesvertretung
ein.