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Mitglieder einer Stadtgemeinde Bürger hießen, gleichwohl noch engere Bedeutungen des Worts Bürger geltend. Zunächst unterschied man an einigen Orten Bürger als Hauseigentümer von den Handwerkern und zog zwischen den Gerechtsamen beider strenge Linien. Noch enger wurde der Begriff Bürger durch die Gegensätze der Schutzverwandten, Beisitzer, Beisassen oder bloßen Einwohner. Alle solche Schutzverwandte galten nur als unvollkommene und der eigentliche Charakter des Bürgers kam nur den vollberechtigten Mitgliedern der Stadtgemeinde zu (jus civitatis plenum im Gegensatz zum jus civitatis minus plenum).
Diese Schutzverwandten standen als solche unter städtischer Obrigkeit und Gerichtsbarkeit, hatten aber kein Stimmrecht in städtischen Angelegenheiten, waren unfähig zu städtischen Ämtern und durften nicht die volle bürgerliche Nahrung, sondern nur gewisse Gewerbe treiben. Auch dadurch, daß gewisse Vorrechte, z. B. Besitz liegender Güter, die Ausübung gewisser Gewerbe, nur von Bürgern in Städten besessen werden konnten, entstand eine neue Veranlassung, daß Personen, die nach ihrem Stande der Aufnahme in der Stadt nicht bedurft hätten, um das Bürgerrecht nachsuchten.
Auch diese hatten nur ein unvollkommenes Bürgerrecht und hießen Aus- oder Pfahlbürger; sie hielten sich in der Stadt bloß zu bestimmten Zwecken auf, besonders um städtische Grundstücke erwerben zu können. Außerdem gab es noch Gras- oder Feldbürger, welche in Dörfern wohnten, die zu dem städtischen Territorium gehörten, und Glevenbürger (von gleve, »Lanze, Spieß«),
welche das Bürgerrecht nur mit der Verpflichtung erhielten, der Stadt in Kriegsgefahr Kriegsdienste zu leisten. Seit dem 16. Jahrh. bildete sich die Idee aus, die Unterthanen eines Staats als eine geschlossene Gemeinde zu betrachten und so gleichsam die städtische Verfassung auf den Staat zu übertragen, und seitdem nennt man die vollberechtigten Unterthanen des Staats Staatsbürger (s. Unterthan). Die Rechte derselben werden bürgerliche Ehrenrechte genannt, die durch rechtswidrige Handlungen verwirkt werden können (s. Ehrenrechte).
Die Bürger der einzelnen Gemeinden dagegen bezeichnet man als Orts- oder Gemeindebürger. Wo aber die Verfassung der Stadtgemeinden von derjenigen der ländlichen Ortschaften noch wesentlich verschieden ist, pflegt man noch jetzt mit Bürger den Angehörigen der städtischen Gemeinde zu bezeichnen, während der Landbewohner Nachbar genannt oder mit einem dem Sprachgebrauch der Gegend und der Gesetzgebung entsprechenden anderweiten Ausdruck bezeichnet wird, insofern er Bürger der Landgemeinde ist. Im übrigen ist der Unterschied zwischen und Bauer in rechtlicher Beziehung vollständig verwischt worden (s. Bauer).
Als Staatsbürger stehen sich die Angehörigen der früher streng geschiedenen beiden Stände, Bürger- und Bauernstand, völlig gleich, und ebenso sind die Unterschiede zwischen Bürger- und Adelstand in rechtlicher Beziehung nahezu vollständig beseitigt (s. Adel). Auch die Abstufungen innerhalb des Bürgerstandes, welche Sitte und Sprachgebrauch bis in die neuere Zeit beibehalten hatten, sind heutzutage gegenstandslos. So hat man wohl die Gewerbtreibenden in den Städten vorzugsweise als Bürger bezeichnet, im Gegensatz zu den Beamten, Künstlern etc. Auch unterschied man zwischen höherm und niederm Bürgerstand; indessen sind solche Unterscheidungen heutzutage nicht mehr am Platz. In neuester Zeit suchen freilich die Anhänger der Sozialdemokratie den Arbeiterstand zu dem Bürgerstand in einen gewissen Gegensatz zu bringen, und der »Bourgeois« wird von ihnen als der eigentliche Vertreter der kapitalistischen Produktionsweise hingestellt und bekämpft, ohne daß sich jedoch ein solcher Unterschied aus der rechtlichen Stellung des sogen. vierten Standes im Gegensatz zu dem als dritter Stand bezeichneten Bürgertum rechtfertigen lassen könnte.
Das Bürgerrecht, d. h. der Inbegriff der dem Bürger als solchem zustehenden Rechte, ist vielmehr jedem Staatsangehörigen in gleicher Weise zugänglich. Für das Deutsche Reich [* 2] ist zudem, wie in dem frühern Norddeutschen Bunde, das Prinzip der Zug- und Niederlassungsfreiheit durchgeführt. Wichtige Befugnisse, welche ehedem mit dem Bürgerrecht verknüpft waren, sind seitdem auf die Staatsangehörigen und auf die Angehörigen des Reichs überhaupt ausgedehnt worden, welch letztern ein gemeinsames Bundesindigenat (Reichsbürgerrecht) verliehen und damit das Recht eingeräumt ist, in jedem Bundesstaat als Inländer behandelt und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechte und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zugelassen zu werden (s. Bundesindigenat).
Das Gemeindebürgerrecht hat daher in neuerer Zeit an Bedeutung erheblich verloren. Die darin enthaltenen Befugnisse waren und sind teils politischer, teils privater Natur. Zu den erstern gehören die aktive und passive Wahlfähigkeit zu allen Gemeindeämtern und das Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen. Privatrechtliche Befugnisse waren früher: das Recht des ständigen Aufenthalts innerhalb der Gemeinde;
das Recht des Gewerbebetriebs oder der bürgerlichen Nahrung;
das Recht, innerhalb der Markungsgrenzen Grundbesitz zu erwerben;
das Recht der bestimmungsmäßigen Benutzung der öffentlichen Anstalten der Stadt;
das noch jetzt in manchen Gemeinden bedeutungsvolle Recht der Mitbenutzung und Teilnahme am Gemeindegut, soweit nicht dessen Nutzungen nach Statuten, Gewohnheit, Vertrag oder Urteil Einzelnen oder einzelnen Klassen von Gemeindegliedern anfallen;
für die männlichen Bürger das Recht, innerhalb der Gemeinde durch Heirat eine Familie zu begründen, sofern sie eine solche zu ernähren im stande waren;
das Heimatsrecht, d. h. das Recht, im Fall der Verarmung und der Unfähigkeit zum eignen Broterwerb den notwendigsten Lebensunterhalt aus Gemeindemitteln in Anspruch zu nehmen, sofern zu dessen Gewährung kein andrer (Verwandter, Stiftung etc.) nach den Grundsätzen des Privatrechts rechtlich verpflichtet und vermögend ist. An die Stelle des Heimatsrechts in diesem Sinn ist in Deutschland, [* 3] abgesehen von Bayern [* 4] und Elsaß-Lothringen, [* 5] nunmehr das Recht des Unterstützungswohnsitzes (s. d.) getreten.
Dagegen legt das Bürgerrecht auch gewisse Bürgerpflichten (Bürgerdienste, bürgerliche Beschwerden) auf. Jeder Bürger macht sich bei seiner Aufnahme verbindlich, für das Beste der Gemeinde möglichst mitzuwirken, Gemeindeämter zu übernehmen, gewisse Kommunaldienste zu leisten und die Gemeindeabgaben, den Bürgerschoß, zu entrichten. Indessen werden jetzt auch Nichtbürger zu den Gemeindeumlagen herangezogen, wofern sie nur ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Erworben wird das Bürgerrecht durch die Aufnahme als Bürger, welche von der Gemeindevertretung ausgeht. Früher pflegten wohl auch Landesherrn ohne Konkurrenz des Rats, sogen. Gnadenbürger, zu ernennen. Fähig zur Erlangung des Bürgerrechts ist ¶
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in der Regel jeder Unterthan des betreffenden Staats, welcher sich im Besitz des Staatsbürgerrechts befindet. Bei der Aufnahme zum Bürger muß man noch Bürgerskinder von andern Personen unterscheiden: erstere sind geborne Bürger (cives originarii), wenn die Eltern zur Zeit der Geburt das Bürgerrecht hatten, oder sie erlangen das Bürgerrecht doch leichter als die Fremden, nämlich gegen Entrichtung eines geringern Bürgergeldes. Uneheliche Kinder folgen ihrer Mutter, haben Anspruch aufs Bürgerrecht, erlangen es aber vielfach erst dann, wenn sie die Erfordernisse, die das Gesetz vorschreibt, erfüllen, nämlich erlangte Mündigkeit, ein gewisses Vermögen, einen bestimmten Nahrungszweig etc. nachweisen; andre Personen werden nur durch die Aufnahme Bürger (cives recepti s. novi).
Bei der Aufnahme wird der Name des neuen Bürgers in das Bürgerbuch (Bürgermatrikel, Bürgerrolle) eingetragen; derselbe leistet nach manchen Stadtverfassungen den Bürgereid, daß er den Bürgerpflichten nachkommen wolle, entrichtet an die Kämmerei der Stadt für seine Aufnahme das sogen. Bürgergeld und empfängt dann den Bürgerbrief, eine Urkunde über seine Ausnahme. Personen, die sich ein besonderes Verdienst um eine Stadt erworben haben, oder die der Rat aus irgend einem Grund auszeichnen will, erteilt derselbe auch aus eignem Antrieb das Bürgerrecht, Ehrenbürgerrecht, und zwar ohne denselben die Bürgerpflichten mit zu übertragen. Verloren geht das Bürgerrecht durch ausdrückliche Aufgebung, durch Wegziehen von einem Ort, ohne daß man sich jenes an demselben vorbehält, und durch Verheiratung einer Frauensperson mit einem Nichtbürger.
Wichtig war in früherer Zeit der Unterschied zwischen Vollbürgern und Schutzbürgern, von welchem sich in einzelnen Gemeinden noch Spuren erhalten haben. Solche Schutzbürger, staatsbürgerliche Einwohner (auch Schutzverwandte genannt) waren diejenigen, welche auf Grund eines Staatsgesetzes das Wohnungsrecht in der Gemeinde hatten und deshalb in derselben ihre staatsbürgerlichen, namentlich politischen, Rechte auszuüben und die entsprechenden Pflichten zu erfüllen befugt und angewiesen waren.
Dazu gehörte in den meisten Fällen die Teilnahme an allen nicht eigens oder ausschließlich für wirkliche Bürger errichteten Gemeindeanstalten; dagegen waren sie von den politischen Gemeinderechte ausgeschlossen, konnten jedoch in Angelegenheiten von gemischter Natur, die auf ihre besondern Interessen von Einfluß waren, mit beratender oder auch zählender Stimme begabt werden und vom Staat wohl auch einen Anspruch auf die Armen- oder Versorgungsanstalten der Gemeinde zugewiesen erhalten.
Solche Einwohner waren daher auch verpflichtet, von den allgemeinen Lasten ebenfalls ihren Teil zu tragen. Ausmärker (Forensen, Markgenossen) sind diejenigen Staatsbürger oder Fremden, welche nicht in der Gemeinde domizilieren, aber ein bürgerschaftliches Besitztum, auch ein Grundrecht oder eine Werkstätte etc. in der Gemeinde haben, wofür sie demnach den Schutz von seiten der Gemeinde in Anspruch nehmen, deshalb teilhaben an allen Anstalten, welche mittel- oder unmittelbar ihrem Gut förderlich sind, und aus demselben Grund verhältnismäßig zu den allgemeinen Lasten beisteuern.
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein bestimmter Vermögenskomplex, namentlich Liegenschaften, zur Benutzung der Bürgerschaft überhaupt oder eines gewissen Teils derselben (Nachbargemeinde, Nutzungsgemeinde, Realgemeinde) vorhanden ist, bezeichnet man dies Vermögen als Bürgervermögen im Gegensatz zu dem Kämmereivermögen, den für die öffentlichen Gemeindezwecke bestimmten Mitteln. Zu beachten ist endlich noch, daß man den Ausdruck bürgerlich oder zivil heutzutage vielfach gebraucht, um den Gegensatz zwischen dem Militärstand und den übrigen Staatsgenossen zum Ausdruck zu bringen, während man in der Rechtssprache jene Bezeichnung anwendet, um den Unterschied zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht zur Geltung zu bringen. In diesem Sinn spricht man von bürgerlichem Recht oder Zivilrecht als gleichbedeutend mit Privatrecht im Gegensatz zum Strafrecht und andern Teilen des öffentlichen Rechts sowie von dem bürgerlichen Prozeß- oder Zivilprozeß als dem Gebiet der Privatrechtsstreitigkeiten im Gegensatz zum Strafprozeß, bei welchem die öffentliche Ahndung strafbarer Handlungen in Frage steht.