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Fachschule) und (1880) 1662 evang. Einwohnern.
In der Nähe das Dorf Thalbürgel mit einer ehemaligen Benediktinerabtei.
Fachschule) und (1880) 1662 evang. Einwohnern.
In der Nähe das Dorf Thalbürgel mit einer ehemaligen Benediktinerabtei.
Konstantin, Komponist, geb. zu Liebau in Schlesien, [* 2] erhielt seine Ausbildung teils am theologischen Seminar zu Breslau, [* 3] teils (von 1860 an) in Berlin [* 4] durch Friedrich Kiel, [* 5] wirkte während der Jahre 1869 und 1870 als Lehrer an der Kullakschen Neuen Akademie der Tonkunst und zählt gegenwärtig zu den namhaften Klavierlehrern Berlins. Von seinen bisher erschienenen 30 Werken, worunter 7 Hefte Lieder und viele Klaviersachen, sind vorzugsweise seine Kammermusikwerke und unter diesen wieder die J. ^[Johannes] Brahms gewidmeten Variationen über ein eignes Thema hervorzuheben.
[* 6] verglaste, s. Befestigung ^[= (Fortifikation), die Anlage von Verteidigungseinrichtungen und Bauten für den Truppengebrauch ...] (prähistorische).
Häusergruppe im schweizer. Kanton [* 7] Unterwalden, am Südfuß des Bürgenstocks und am Vierwaldstätter See, Buochs gegenüber, ist merkwürdig durch ein Gefecht in welchem die Sieger von Morgarten einen zweiten Sieg über die Österreicher erfochten. An demselben Tag schlugen sie den Grafen von Straßberg am Pilatus.
Heute ist der Bürgenstock (738 m ü. M.) einer der belebten Kurorte am See geworden.
s. v. w. Bürger;
in der Schweiz [* 8] Bezeichnung der Mitglieder der Großen Räte, welche in ihren öffentlichen Schriften sich »Rät und Burger« unterzeichneten.
1) Ludwig, Maler und Illustrator, geb. zu Krakau [* 9] von deutschen Eltern, lebte vom 14. bis 17. Jahr in Warschau, [* 10] wo er seine ersten Versuche in der Lithographie und mit der Radiernadel machte. Seit 1842 in Berlin, besuchte er die dortige Kunstakademie, während er zugleich, um seinen Lebensunterhalt zu gewinnen, Illustrationen für den Buchhandel lieferte. Vorübergehend arbeitete er im Atelier des Malers Kolbe, war 1846-1847 als Zeichner in einer Spielkartenfabrik in Stralsund [* 11] thätig und unternahm 1852 eine Studienreise nach Antwerpen [* 12] und Paris, [* 13] wo er des Unterrichts von Couture genoß.
Unter seinen zahlreichen Arbeiten sind die Zeichnungen zu den Werken von Fontane über den schleswig-holsteinischen Krieg von 1864 und den deutschen Krieg von 1866 hervorzuheben, ferner sein in den Jahren 1866 und 1867 entstandenes Werk »Die Kanone«, ein Cyklus von einigen zwanzig Blättern. Seit 1869 wandte er sich mit Glück dem dekorativen Gebiet zu; es entstanden die Wandmalereien im Lesesaal und Stadtverordneten-Sitzungssaal des Berliner [* 14] Rathauses, in der Flora zu Charlottenburg, [* 15] in der Kadettenanstalt zu Lichterfelde und im Berliner Zeughaus und Entwürfe für Glasfenster, Intarsiadekorationen etc. Seinen Kompositionen fehlt es nicht an Großartigkeit der Auffassung, an feinem Stilgefühl und an Reichtum der Phantasie; die technische Ausführung bleibt aber bisweilen hinter der Erfindung zurück. 1872-73 unternahm er eine Studienreise nach Italien, [* 16] von welcher er vortrefflich gearbeitete Studien nach dortigen Renaissancedekorationen mitbrachte. Er starb in Berlin.
2) Johann, Kupferstecher, geb. zu Burg im Kanton Aargau, erhielt den ersten Unterricht von dem Landschaftsmaler und Stecher Jakob Suter in Zofingen und lernte dann von 1850 bis 1856 besonders den Kartonstich aus der Akademie in München [* 17] unter Julius Thäter. Von da besuchte er Dresden [* 18] und Florenz [* 19] und verweilte zwei Jahre in Rom. [* 20] 1859 nach Deutschland [* 21] zurückgekehrt, widmete er sich in München auch der Linienmanier. Eine seiner ersten Arbeiten war die Steinigung des Stephanus nach Schraudolphs Freskobild im Dom zu Speier; [* 22] ihr folgten 1856 die Dichter Italiens [* 23] nach Vasari (Hopesche Sammlung in London). [* 24] In Rom stach er 1858 unter Cornelius' Aufsicht dessen Lady Macbeth, sodann zwei Blätter nach Bildern von Heß in der Bonifaciusbasilika zu München und den Raub der Europa [* 25] nach Genelli, alle in Kartonmanier. In Linienmanier stach er den Bauer und den Makler nach Vautier, die Ruhe auf der Flucht nach Ägypten [* 26] nach van Dyck, das Jägerlatein nach Grützner (1875), die Dame mit dem Papagei nach Mieris (Pinakothek in München) und die Violanta nach Palma Vecchio (Belvedere in Wien). [* 27] Sein Hauptwerk ist der Stich nach Raffaels Madonna della Sedia (1882).
im allgemeinen Bezeichnung für den Angehörigen eines Gemeinwesens, insbesondere des Staats oder einer Gemeinde. Indessen wird der Ausdruck nicht nur von den Angehörigen eines politischen Gemeinwesens gebraucht, wie man denn z. B. auch von akademischen Bürgern zu sprechen pflegt und darunter diejenigen versteht, welche einer Akademie als Studierende angehören. Das Bürgerrecht der antiken Welt war ein andres als dasjenige unsers modernen Staatslebens. In Hellas und Rom war der Bürger bei der Leitung des Staatswesens unmittelbar beteiligt, und das, was heutzutage den Bürger ziert, Gewerbfleiß und Arbeit, blieb vielfach den Sklaven oder Fremden überlassen.
Darum war die persönliche Freiheit die Voraussetzung des Bürgerrechts, und das Bürgerrecht (civitas) selbst war wiederum in Rom die Voraussetzung der vollen Rechtsfähigkeit, welche zugleich dem Bürger (civis) zur Zeit der Republik die verfassungsmäßige Teilnahme an den Staatsgeschäften sicherte. Der Ursprung des modernen Bürgertums fällt in das 9. Jahrh., wo die Streifereien der vom Morgenland hereinbrechenden kriegerischen Völker und die beständigen innern Unruhen in dem weiten und an der Grenze schlecht geschützten Reich den Kaiser und seinen Adel die Wichtigkeit der Burgen schätzen gelehrt hatten, und wo man die größte Sicherheit in befestigten Ortschaften erblickte.
Daher schreibt sich der Unterschied zwischen civitates und castra, welch letztere befestigte Städte bedeuten. Die Verteidiger der befestigten Orte nannte man, wie die Dienstmannen der Burgen, Bürger, burgenses. Bald zeigte sich in den durch ihre Mauern gegen äußere Feinde gesicherten Städtebewohnern eine Einigkeit und Kraft, [* 28] welche ihnen, durch zunehmenden Wohlstand, ja Reichtum unterstützt, dem bisher allein mächtigen Adel gegenüber zu selbständiger Macht verhalf.
Die Autonomie der Städte gewann neben der Feudalherrschaft festen Fuß, und seit dieser Zeit war Bürger Ehrenname jedes Städtebewohners, welcher an den städtischen Rechten Anteil hatte. Sobald die Städtebewohner zu dieser Bedeutung gelangt waren, konnte es freilich nicht fehlen, daß innerhalb der Gemeinde selbst Einzelne den Versuch machten, sich über die andern zu erheben, und so entstanden Stufen in der Bürgerschaft. Zur ersten Klasse erhoben sich die sogen. vollberechtigten Einwohner die Ratsmänner, Handelsherren und Mitglieder der höhern Zünfte. Danach standen alle Städtebewohner, deren Erwerbszweig das Recht der Zunftfähigkeit noch nicht erworben hatte, den Bürgern als bloße Handwerker gegenüber. Aber auch noch dann, als sich diese zurückgesetzten Gewerbe nicht nur das Zunftrecht, sondern, durch offenen Aufruhr gegen die ratsfähigen Geschlechter im Mittelalter auch die Ratsfähigkeit verschafft hatten, machten sich, obwohl alle berechtigten ¶
Mitglieder einer Stadtgemeinde Bürger hießen, gleichwohl noch engere Bedeutungen des Worts Bürger geltend. Zunächst unterschied man an einigen Orten Bürger als Hauseigentümer von den Handwerkern und zog zwischen den Gerechtsamen beider strenge Linien. Noch enger wurde der Begriff Bürger durch die Gegensätze der Schutzverwandten, Beisitzer, Beisassen oder bloßen Einwohner. Alle solche Schutzverwandte galten nur als unvollkommene und der eigentliche Charakter des Bürgers kam nur den vollberechtigten Mitgliedern der Stadtgemeinde zu (jus civitatis plenum im Gegensatz zum jus civitatis minus plenum).
Diese Schutzverwandten standen als solche unter städtischer Obrigkeit und Gerichtsbarkeit, hatten aber kein Stimmrecht in städtischen Angelegenheiten, waren unfähig zu städtischen Ämtern und durften nicht die volle bürgerliche Nahrung, sondern nur gewisse Gewerbe treiben. Auch dadurch, daß gewisse Vorrechte, z. B. Besitz liegender Güter, die Ausübung gewisser Gewerbe, nur von Bürgern in Städten besessen werden konnten, entstand eine neue Veranlassung, daß Personen, die nach ihrem Stande der Aufnahme in der Stadt nicht bedurft hätten, um das Bürgerrecht nachsuchten.
Auch diese hatten nur ein unvollkommenes Bürgerrecht und hießen Aus- oder Pfahlbürger; sie hielten sich in der Stadt bloß zu bestimmten Zwecken auf, besonders um städtische Grundstücke erwerben zu können. Außerdem gab es noch Gras- oder Feldbürger, welche in Dörfern wohnten, die zu dem städtischen Territorium gehörten, und Glevenbürger (von gleve, »Lanze, Spieß«),
welche das Bürgerrecht nur mit der Verpflichtung erhielten, der Stadt in Kriegsgefahr Kriegsdienste zu leisten. Seit dem 16. Jahrh. bildete sich die Idee aus, die Unterthanen eines Staats als eine geschlossene Gemeinde zu betrachten und so gleichsam die städtische Verfassung auf den Staat zu übertragen, und seitdem nennt man die vollberechtigten Unterthanen des Staats Staatsbürger (s. Unterthan). Die Rechte derselben werden bürgerliche Ehrenrechte genannt, die durch rechtswidrige Handlungen verwirkt werden können (s. Ehrenrechte).
Die Bürger der einzelnen Gemeinden dagegen bezeichnet man als Orts- oder Gemeindebürger. Wo aber die Verfassung der Stadtgemeinden von derjenigen der ländlichen Ortschaften noch wesentlich verschieden ist, pflegt man noch jetzt mit Bürger den Angehörigen der städtischen Gemeinde zu bezeichnen, während der Landbewohner Nachbar genannt oder mit einem dem Sprachgebrauch der Gegend und der Gesetzgebung entsprechenden anderweiten Ausdruck bezeichnet wird, insofern er Bürger der Landgemeinde ist. Im übrigen ist der Unterschied zwischen und Bauer in rechtlicher Beziehung vollständig verwischt worden (s. Bauer).
Als Staatsbürger stehen sich die Angehörigen der früher streng geschiedenen beiden Stände, Bürger- und Bauernstand, völlig gleich, und ebenso sind die Unterschiede zwischen Bürger- und Adelstand in rechtlicher Beziehung nahezu vollständig beseitigt (s. Adel). Auch die Abstufungen innerhalb des Bürgerstandes, welche Sitte und Sprachgebrauch bis in die neuere Zeit beibehalten hatten, sind heutzutage gegenstandslos. So hat man wohl die Gewerbtreibenden in den Städten vorzugsweise als Bürger bezeichnet, im Gegensatz zu den Beamten, Künstlern etc. Auch unterschied man zwischen höherm und niederm Bürgerstand; indessen sind solche Unterscheidungen heutzutage nicht mehr am Platz. In neuester Zeit suchen freilich die Anhänger der Sozialdemokratie den Arbeiterstand zu dem Bürgerstand in einen gewissen Gegensatz zu bringen, und der »Bourgeois« wird von ihnen als der eigentliche Vertreter der kapitalistischen Produktionsweise hingestellt und bekämpft, ohne daß sich jedoch ein solcher Unterschied aus der rechtlichen Stellung des sogen. vierten Standes im Gegensatz zu dem als dritter Stand bezeichneten Bürgertum rechtfertigen lassen könnte.
Das Bürgerrecht, d. h. der Inbegriff der dem Bürger als solchem zustehenden Rechte, ist vielmehr jedem Staatsangehörigen in gleicher Weise zugänglich. Für das Deutsche Reich [* 30] ist zudem, wie in dem frühern Norddeutschen Bunde, das Prinzip der Zug- und Niederlassungsfreiheit durchgeführt. Wichtige Befugnisse, welche ehedem mit dem Bürgerrecht verknüpft waren, sind seitdem auf die Staatsangehörigen und auf die Angehörigen des Reichs überhaupt ausgedehnt worden, welch letztern ein gemeinsames Bundesindigenat (Reichsbürgerrecht) verliehen und damit das Recht eingeräumt ist, in jedem Bundesstaat als Inländer behandelt und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechte und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zugelassen zu werden (s. Bundesindigenat).
Das Gemeindebürgerrecht hat daher in neuerer Zeit an Bedeutung erheblich verloren. Die darin enthaltenen Befugnisse waren und sind teils politischer, teils privater Natur. Zu den erstern gehören die aktive und passive Wahlfähigkeit zu allen Gemeindeämtern und das Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen. Privatrechtliche Befugnisse waren früher: das Recht des ständigen Aufenthalts innerhalb der Gemeinde;
das Recht des Gewerbebetriebs oder der bürgerlichen Nahrung;
das Recht, innerhalb der Markungsgrenzen Grundbesitz zu erwerben;
das Recht der bestimmungsmäßigen Benutzung der öffentlichen Anstalten der Stadt;
das noch jetzt in manchen Gemeinden bedeutungsvolle Recht der Mitbenutzung und Teilnahme am Gemeindegut, soweit nicht dessen Nutzungen nach Statuten, Gewohnheit, Vertrag oder Urteil Einzelnen oder einzelnen Klassen von Gemeindegliedern anfallen;
für die männlichen Bürger das Recht, innerhalb der Gemeinde durch Heirat eine Familie zu begründen, sofern sie eine solche zu ernähren im stande waren;
das Heimatsrecht, d. h. das Recht, im Fall der Verarmung und der Unfähigkeit zum eignen Broterwerb den notwendigsten Lebensunterhalt aus Gemeindemitteln in Anspruch zu nehmen, sofern zu dessen Gewährung kein andrer (Verwandter, Stiftung etc.) nach den Grundsätzen des Privatrechts rechtlich verpflichtet und vermögend ist. An die Stelle des Heimatsrechts in diesem Sinn ist in Deutschland, abgesehen von Bayern [* 31] und Elsaß-Lothringen, [* 32] nunmehr das Recht des Unterstützungswohnsitzes (s. d.) getreten.
Dagegen legt das Bürgerrecht auch gewisse Bürgerpflichten (Bürgerdienste, bürgerliche Beschwerden) auf. Jeder Bürger macht sich bei seiner Aufnahme verbindlich, für das Beste der Gemeinde möglichst mitzuwirken, Gemeindeämter zu übernehmen, gewisse Kommunaldienste zu leisten und die Gemeindeabgaben, den Bürgerschoß, zu entrichten. Indessen werden jetzt auch Nichtbürger zu den Gemeindeumlagen herangezogen, wofern sie nur ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Erworben wird das Bürgerrecht durch die Aufnahme als Bürger, welche von der Gemeindevertretung ausgeht. Früher pflegten wohl auch Landesherrn ohne Konkurrenz des Rats, sogen. Gnadenbürger, zu ernennen. Fähig zur Erlangung des Bürgerrechts ist ¶