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Beschlüsse kurz zusammenfaßt, durch den »Reichsanzeiger« zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der Bundesrat kann aber auch die Geheimhaltung der Behandlung einzelner Gegenstände beschließen. Die auf solche Angelegenheiten sich beziehenden Drucksachen erhalten die Bezeichnung »geheim«. Vorbehaltlich nachfolgender Beschlußfassung des Bundesrats kann der Reichskanzler jene Bezeichnung verfügen. Die mündlichen Verhandlungen des Bundesrats und der Ausschüsse sind, auch wenn die Geheimhaltung nicht ausdrücklich angeordnet ist, geheimzuhalten. Schließlich ist noch bemerkt, daß die zur Ausführung der Beschlüsse des Bundesrats erforderlichen Verfügungen vom Reichskanzler zu treffen sind.
Die Ausschüsse des Bundesrats.
In der Reichsverfassung sind folgende Ausschüsse vorgesehen:
1) für das Landheer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für das Zoll- und Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, [* 2] 6) für Justizwesen, 7) für das Rechnungswesen. Dazu kommt als achter Ausschuß verfassungsgemäß noch der Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten, welcher sich aus je einem Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, [* 3] Sachsen [* 4] und Württemberg [* 5] und zwei vom Bundesrat alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten zusammensetzt, und in welchem Bayern den Vorsitz führt.
Dieser Ausschuß ist dazu bestimmt, von der kaiserlichen Regierung, welcher die Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten des Reichs übertragen ist, Mitteilungen über den Stand derselben zu empfangen. Nach der Geschäftsordnung kommen aber noch drei weitere Ausschüsse hinzu, nämlich 9) für Elsaß-Lothringen, [* 6] 10) für die Verfassung und 11) für die Geschäftsordnung. Abgesehen von dem Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten, der, wie eben bemerkt, aus fünf Mitgliedern besteht, und abgesehen von dem Ausschuß für das Seewesen, der sich ebenfalls aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, bestehen die Ausschüsse jeweilig aus sieben Mitgliedern.
Für den vierten, fünften und siebenten Ausschuß wird je ein Stellvertreter, für den dritten, sechsten und neunten Ausschuß werden je zwei Stellvertreter gewählt. In jedem dieser Ausschüsse ist das Präsidium (Preußen) [* 7] vertreten, und der Präsidialbevollmächtigte führt in dem Ausschuß den Vorsitz, abgesehen von dem achten Ausschuß, in welchem Bayern präsidiert. Außerdem müssen in jedem Ausschuß mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein. In dem ersten Ausschuß (für Landheer und Festungen) hat Bayern nach der Reichsverfassung einen ständigen Sitz, während die übrigen Mitglieder dieses besonders wichtigen Ausschusses vom Kaiser ernannt werden.
Den Staaten Sachsen und Württemberg ist aber von der preußischen Staatsregierung in den betreffenden Militärkonventionen die Zusicherung erteilt, daß jederzeit ein Vertreter dieser Staaten in den fraglichen Ausschuß des Bundesrats mit aufgenommen werden soll. Der Kaiser erkennt ferner die sämtlichen Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen. Die Mitglieder des 3., 4., 5., 6., 7., 9., 10. und 11. Ausschusses, zwei Mitglieder des 8. Ausschusses und die Stellvertreter werden dagegen vom Bundesrat bei dem Beginn jeder ordentlichen Session durch geheime Abstimmung erwählt.
Jeder stimmführende Bevollmächtigte bezeichnet soviel Bundesstaaten, wie in dem Ausschuß außer dem Präsidium, resp. den verfassungsmäßig berufenen Bundesstaaten vertreten sein sollen, und bei der Wahl für den 3., 4., 5., 6., 7. und 9. Ausschuß einen, bez. zwei Bundesstaaten für die Stellvertretung. Ergibt sich bei der Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine zweite Wahl statt, bei welcher die relative Stimmenmehrheit und im Fall der Stimmengleichheit, soweit nötig, das Los entscheidet.
Die Bundesstaaten, auf welche die Wahl gefallen ist, ernennen dann die Mitglieder und die Stellvertreter des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letztern ernannten Stellvertretern. Innerhalb des Ausschusses führt jeder Staat nur eine Stimme. Der Ausschuß beschließt, ob im einzelnen Fall der Vortrag an den Bundesrat mündlich oder schriftlich zu erstatten ist, sofern nicht der Bundesrat die Form der Berichterstattung bezeichnet. Die dauernden Ausschüsse bleiben auch in der Zwischenzeit zwischen den Sessionen des Bundesrats in Thätigkeit. Die Mitglieder derselben werden je nach Bedürfnis entweder ständig am Sitz des Bundesrats anwesend sein, oder sich daselbst zeitweise aus Einladung des Vorsitzenden zur Erledigung ihrer Geschäfte versammeln.
In der Schweiz [* 8] ist der Bundesrat (Conseil féderal) die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft (Bundesverfassung vom Art. 95 ff.). Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesversammlung aus der Zahl derjenigen Schweizer Bürger, welche als Mitglieder des Nationalrats wählbar sind, auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden (s. Schweiz).