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zur Vorbereitung der Arbeiten ohne gleichzeitige Einberufung des Reichstags zusammenberufen werden, während umgekehrt der Reichstag nicht ohne den Bundesrat berufen werden darf. Die Berufung des Bundesrats muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmen verlangt wird (Reichsverfassung, Art. 14).
Geschäftsordnung des Bundesrats.
An die Stelle der frühern Geschäftsordnung vom ist eine revidierte Geschäftsordnung vom getreten. Die Veranlassung zu einer Revision der Vorschriften über den Geschäftsgang im B. gab dem Fürsten Bismarck die frühere Bestimmung der Geschäftsordnung, wonach jeder Bundesratsbevollmächtigte in Verhinderungsfällen einen andern mit seiner Vertretung beliebig beauftragen konnte, eine Befugnis, von welcher namentlich von seiten der Kleinstaaten ein allzu ausgiebiger Gebrauch gemacht wurde.
Ebenso erschien es dem Ansehen des Bundesrats und dem Gewicht seiner Beratungen nicht förderlich, daß die verantwortlichen Minister der Einzelstaaten nicht regelmäßig und auch nicht wenigstens bei den wichtigern Vorlagen an den Verhandlungen des Bundesrats sich beteiligten. Diesem Mißstand soll durch die sogen. Ministersitzungen abgeholfen werden. Von einem durch den Reichskanzler für jede Session des Bundesrats zu bestimmenden Zeitpunkt an sollen nämlich die wichtigern Geschäftsaufgaben des Bundesrats und insbesondere die Gesetzesvorlagen in möglichst rasch sich folgenden Sitzungen, welchen die ersten Bevollmächtigten der Regierung anwohnen, zur definitiven Erledigung gebracht werden.
Werden die hier behandelten Angelegenheiten nochmals Gegenstand der Beschlußnahme des Bundesrats, so soll der Reichskanzler behufs Ermöglichung der Teilnahme der ersten Bevollmächtigten die Einleitung treffen, daß jene Angelegenheiten möglichst frühzeitig erledigt werden. Vorlagen, welche nicht früher als drei Wochen vor dem vom Reichskanzler bestimmten Zeitpunkt an den Bundesrat gelangen, werden in der laufenden Session nur dann endgültig festgestellt, wenn sie durch Mehrheitsbeschluß als dringlich erklärt werden.
Was die Stellvertretungsfrage anbetrifft, so können die Mitglieder des Bundes für die von ihnen zu ernennenden Bevollmächtigten Stellvertreter aufstellen, welche im Fall der Verhinderung der Hauptbevollmächtigten für dieselben als Mitglieder in den Bundesrat eintreten. Die Vertretung mehrerer Staaten durch einen Bevollmächtigten ist dagegen nur auf Grund von Vollmachten zulässig, welche von den Regierungen selbst auf bestimmte Personen ausgestellt sind. Jeder stimmführende Bevollmächtigte kann in Verhinderungsfällen den Bevollmächtigten eines andern Staats substituieren, die Substitution gilt jedoch nie länger als für eine Sitzung.
In der nächstfolgenden Sitzung kann nur ein Bevollmächtigter der Regierung dieselbe vertreten. Von jeder Substitution, die also nur für eine Sitzung zulässig ist, wird dem Reichskanzler unverzüglich Mitteilung gemacht. In Ansehung des Geschäftsganges selbst ist folgendes hervorzuheben: Die Mitteilungen des Reichstags, welche für den Bundesrat bestimmt sind, gelangen zunächst an den Reichskanzler und werden von diesem dem in dessen nächster Sitzung vorgelegt.
Selbständige Anträge der einzelnen Bundesstaaten sind von dem betreffenden Bevollmächtigten dem Reichskanzler schriftlich zu übergeben und werden von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Session gebracht oder, wenn sie sich auf eine bereits einem Ausschuß überwiesene Vorlage beziehen, diesem Ausschuß vorgelegt. Ebenso wird mit sonstigen an den Bundesrat gerichteten Eingaben verfahren. Der Reichskanzler kann jedoch Eingaben, die unzweifelhaft nicht zum Geschäftskreis des Bundesrats gehören, sofort selbst in geeigneter Weise erledigen und Beschwerden, aus denen nicht erhellt, daß der gesetzliche Instanzenzug erschöpft ist, zur Zeit zurückweisen.
Von der ohne Vortrag im B. erfolgten Überweisung von Anträgen und Eingaben an die Ausschüsse wird dem in der nächsten Sitzung Mitteilung gemacht. Um die Beschlußfassung thunlichst zu beschleunigen, werden die Regierungen, soweit möglich, ihre Anträge schon vor Beginn der Session des Bundesrats einbringen und ihre Bevollmächtigten im voraus mit ausreichender Instruktion versehen. Wird die Aussetzung einer Abstimmung beantragt, so entscheidet der Bundesrat über diesen Antrag und eventuell über den Tag, an welchem die ausgesetzt Abstimmung erfolgen soll.
In Ansehung des Geschäftsganges in den einzelnen Sitzungen ist ferner bestimmt, daß diese Sitzungen vom Reichskanzler anberaumt und daß die Einladungen dazu den Bevollmächtigten, vorbehaltlich ganz dringender Fälle, spätestens am Tag vor der Sitzung zugestellt werden. Sie enthalten die Adresse der Bevollmächtigten, die Zeit der Sitzung und, soweit es möglich, die Gegenstände der Beratung. Soll eine Wahl für einen Ausschuß vorgenommen werden, so muß dies in der Einladung ausdrücklich bemerkt sein.
Den Anfang der Sitzung macht die Feststellung des Protokolls der letzten Sitzung. Hierauf folgen die vom Reichskanzler und von den einzelnen Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen zu machenden Mitteilungen und eindringenden Anträge zur Beratung über die geschäftliche Behandlung und insbesondere zur Beschlußnahme darüber, ob der Gegenstand sofort oder nach Ablauf [* 2] einer zu bestimmenden Frist zur Beratung und Beschlußnahme kommen oder ob er an einen der ständigen Ausschüsse oder endlich an einen deshalb zu wählenden außerordentlichen Ausschuß verwiesen werden soll. In diesem letztern Fall ist zugleich zu bestimmen, aus wie vielen Mitgliedern ebendieser Ausschuß bestehen soll.
Besonders wichtig ist aber die folgende Bestimmung: Gesetzentwürfe und sonstige wichtige Vorlagen werden vom Bundesrat einer ersten Beratung unterzogen, in welcher eine definitive Beschlußnahme noch nicht erfolgt. Diese erste Beratung kann einer Berichterstattung der Ausschüsse, wofern eine solche überhaupt beschlossen wird, sowohl vorausgehen als nachfolger Zwischen der ersten und der zweiten Beratung müssen mindestens fünf Tage in der Mitte liegen. Eine Abkürzung dieser Frist sowie die Vornahme der ersten und der zweiten Beratung in derselben Sitzung können gegen den Widerspruch von 14 Stimmen nicht beschlossen werden. Der Antrag, die definitive Beschlußfassung auszusetzen, kann auch am Schluß der zweiten Beratung gestellt und durch Stimmenmehrheit genehmigt werden.
Was endlich die Protokollführung anbetrifft, so ist über jede Sitzung ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der anwesenden Bevollmächtigten und des Protokollführers, die Gegenstände der Beratung, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse enthalten muß. Das Protokoll wird von einem auf Vorschlag des Reichskanzler von dem Bundesrat gewählten Beamten geführt. Nimmt der Bundesrat die vorgeschlagene Person nicht an, so erfolgt ein neuer Vorschlag. Das Protokoll wird nach der Feststellung von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Unmittelbar nach jeder Sitzung des Bundesrats wird ein Bericht, welcher die Gegenstände der Verhandlung und den wesentlichen Inhalt der ¶
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Beschlüsse kurz zusammenfaßt, durch den »Reichsanzeiger« zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der Bundesrat kann aber auch die Geheimhaltung der Behandlung einzelner Gegenstände beschließen. Die auf solche Angelegenheiten sich beziehenden Drucksachen erhalten die Bezeichnung »geheim«. Vorbehaltlich nachfolgender Beschlußfassung des Bundesrats kann der Reichskanzler jene Bezeichnung verfügen. Die mündlichen Verhandlungen des Bundesrats und der Ausschüsse sind, auch wenn die Geheimhaltung nicht ausdrücklich angeordnet ist, geheimzuhalten. Schließlich ist noch bemerkt, daß die zur Ausführung der Beschlüsse des Bundesrats erforderlichen Verfügungen vom Reichskanzler zu treffen sind.
Die Ausschüsse des Bundesrats.
In der Reichsverfassung sind folgende Ausschüsse vorgesehen:
1) für das Landheer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für das Zoll- und Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, [* 4] 6) für Justizwesen, 7) für das Rechnungswesen. Dazu kommt als achter Ausschuß verfassungsgemäß noch der Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten, welcher sich aus je einem Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, [* 5] Sachsen [* 6] und Württemberg [* 7] und zwei vom Bundesrat alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten zusammensetzt, und in welchem Bayern den Vorsitz führt.
Dieser Ausschuß ist dazu bestimmt, von der kaiserlichen Regierung, welcher die Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten des Reichs übertragen ist, Mitteilungen über den Stand derselben zu empfangen. Nach der Geschäftsordnung kommen aber noch drei weitere Ausschüsse hinzu, nämlich 9) für Elsaß-Lothringen, [* 8] 10) für die Verfassung und 11) für die Geschäftsordnung. Abgesehen von dem Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten, der, wie eben bemerkt, aus fünf Mitgliedern besteht, und abgesehen von dem Ausschuß für das Seewesen, der sich ebenfalls aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, bestehen die Ausschüsse jeweilig aus sieben Mitgliedern.
Für den vierten, fünften und siebenten Ausschuß wird je ein Stellvertreter, für den dritten, sechsten und neunten Ausschuß werden je zwei Stellvertreter gewählt. In jedem dieser Ausschüsse ist das Präsidium (Preußen) [* 9] vertreten, und der Präsidialbevollmächtigte führt in dem Ausschuß den Vorsitz, abgesehen von dem achten Ausschuß, in welchem Bayern präsidiert. Außerdem müssen in jedem Ausschuß mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein. In dem ersten Ausschuß (für Landheer und Festungen) hat Bayern nach der Reichsverfassung einen ständigen Sitz, während die übrigen Mitglieder dieses besonders wichtigen Ausschusses vom Kaiser ernannt werden.
Den Staaten Sachsen und Württemberg ist aber von der preußischen Staatsregierung in den betreffenden Militärkonventionen die Zusicherung erteilt, daß jederzeit ein Vertreter dieser Staaten in den fraglichen Ausschuß des Bundesrats mit aufgenommen werden soll. Der Kaiser erkennt ferner die sämtlichen Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen. Die Mitglieder des 3., 4., 5., 6., 7., 9., 10. und 11. Ausschusses, zwei Mitglieder des 8. Ausschusses und die Stellvertreter werden dagegen vom Bundesrat bei dem Beginn jeder ordentlichen Session durch geheime Abstimmung erwählt.
Jeder stimmführende Bevollmächtigte bezeichnet soviel Bundesstaaten, wie in dem Ausschuß außer dem Präsidium, resp. den verfassungsmäßig berufenen Bundesstaaten vertreten sein sollen, und bei der Wahl für den 3., 4., 5., 6., 7. und 9. Ausschuß einen, bez. zwei Bundesstaaten für die Stellvertretung. Ergibt sich bei der Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine zweite Wahl statt, bei welcher die relative Stimmenmehrheit und im Fall der Stimmengleichheit, soweit nötig, das Los entscheidet.
Die Bundesstaaten, auf welche die Wahl gefallen ist, ernennen dann die Mitglieder und die Stellvertreter des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letztern ernannten Stellvertretern. Innerhalb des Ausschusses führt jeder Staat nur eine Stimme. Der Ausschuß beschließt, ob im einzelnen Fall der Vortrag an den Bundesrat mündlich oder schriftlich zu erstatten ist, sofern nicht der Bundesrat die Form der Berichterstattung bezeichnet. Die dauernden Ausschüsse bleiben auch in der Zwischenzeit zwischen den Sessionen des Bundesrats in Thätigkeit. Die Mitglieder derselben werden je nach Bedürfnis entweder ständig am Sitz des Bundesrats anwesend sein, oder sich daselbst zeitweise aus Einladung des Vorsitzenden zur Erledigung ihrer Geschäfte versammeln.
In der Schweiz [* 10] ist der Bundesrat (Conseil féderal) die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft (Bundesverfassung vom Art. 95 ff.). Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesversammlung aus der Zahl derjenigen Schweizer Bürger, welche als Mitglieder des Nationalrats wählbar sind, auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden (s. Schweiz).