Dieselben
hatten vermöge bestimmter, im
Wiener Kongreß mit den Bundesfürsten abgeschlossener
Verträge nicht nur eine Friedensbesatzung
seitens der beiden deutschen Großmächte, sondern wurden auch aus den
Mitteln des
Bundes ausgebaut und erhalten.
im allgemeinen diejenigen, welche zur Erreichung irgend eines
Zweckes sich zu gegenseitiger Unterstützung
vereinigen;
dann solche
Völker,
Fürsten oder
Gemeinden, welche sich zu gegenseitigem
Schutz in Kriegsgefahren oder zu gegenseitiger
Unterstützung für Kriegsunternehmungen durch
Schutz- und Trutzbündnisse verbindlich gemacht haben.
in der griechischen und röm. Geschichte Bezeichnung vornehmlich
folgender
Kriege: Der erste griechische Bundesgenossenkrieg ist der, welchen
Athen
[* 7] 357-355
v. Chr. gegen
Chios,
Kos, Rhodus und
Byzantion, die mächtigsten Mitglieder des 378 neugestifteten Seebundes, zu führen hatte. Der Ungerechtigkeiten
Athens und
derErpressungen der athenischen
Söldner müde, fielen diese
Staaten, aufgereizt von den Thebanern, von
Athen ab, um mit
Hilfe des persischen Lehnsfürsten Mausolos von
Karien sich unabhängig zu machen.
(Reichsindigenat), der Inbegriff derjenigen
Rechte und Befugnisse, welche einem jeden
Angehörigen eines
jeden zum
DeutschenReiche gehörenden
Staats als solchem gewährleistet sind. Aus dem
Wesen eines
Bundesstaats
als eines wirklichen
Staats folgt nämlich, daß die
Angehörigen der verschiedenen einzelnen
Staaten, welche zusammen den
Bundesstaat
bilden, eine doppelte Unterthaneneigenschaft und ein zwiefaches Staatsbürgerrecht haben.
Sie sind nämlich einmal in ihrer
Eigenschaft als
Angehörige ihres Einzelstaats
Bürger dieses letztern und
Unterthanen der
Regierung desselben. Sie erscheinen aber auf der andern Seite auch als
Angehörige des Gesamtstaats, zu
welchem der betreffende Einzelstaat gehört, und es steht ihnen insofern ein mit den
Angehörigen der übrigen verbündeten
Staaten gemeinsames Staatsbürgerrecht zu. So besteht z. B. in der
Schweiz ein sogen. Kantonsbürgerrecht für die
Angehörigen
der einzelnen zum
Bund gehörigen
Staaten und außerdem ein sogen. Schweizerbürgerrecht vermöge der Zugehörigkeit
zu dem
SchweizerFöderativstaat.
Ebenso bestand bis zur
Auflösung des frühern
DeutschenReichs für die
Angehörigen der sämtlichen zugehörigen staatlichen
Existenzen neben dem Territorialindigenat ein gemeinsames
Reichsindigenat oder
Reichsbürgerrecht. Freilich war die Bedeutung
der darin enthaltenen
Rechte mit der Zeit mehr und mehr abgeschwächt worden, aber jenes gemeinsame
Reichsindigenat
blieb doch immerhin noch insofern von Wichtigkeit, als es dazu geeignet war, das
Bewußtsein der nationalen Zusammengehörigkeit
in den einzelnen deutschen
Stämmen zu bekunden und aufrecht zu erhalten. Der nachmalige Deutsche
[* 15]
Bund dagegen war lediglich
ein völkerrechtlicher
Verein, kein wirklicher
Staat. Darum
¶
mehr
mußte auch hier jene zwiefache Unterthaneneigenschaft und jenes doppelte Staatsbürgerrecht hinwegfallen. Allerdings sprach
man auch zur Zeit des vormaligen DeutschenBundes von einem Bundesindigenat. Dasselbe beschränkte sich jedoch auf wenige Rechte, welche in
den Bundesgrundgesetzen den Angehörigen der verschiedenen Bundesstaaten als solchen ausdrücklich garantiert waren. Hierzu
gehörte insbesondere das Recht des freien Wegziehens von einem Bundesstaat in den andern; ferner das Recht,
in den Zivil- und Militärdienst eines andern Bundesstaats zu treten, vorausgesetzt, daß, wie die Bundesakte (Art. 18) sagte,
keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige »Vaterland«
bestand; endlich die Freiheit von der sogen. Nachsteuer beim Übergang von Vermögensgegenständen aus
einem Bundesstaat in den andern. Im übrigen aber standen sich die Angehörigen der einzelnen deutschen Staatskörper als Ausländer
gegenüber, ein nachgerade unerträglicher Zustand, aus dessen Beseitigung denn auch vorzugsweise die deutschen Einheitsbestrebungen
der letzten Jahrzehnte gerichtet waren, wie denn auch die deutschen Grundrechte von 1848 und die Reichsverfassung vom ein
gemeinsames deutsches Reichsbürgerrecht einführen sollten. Die norddeutsche Bundesverfassung vom aber sanktionierte
(Art. 3) für die Angehörigen der sämtlichen Bundesstaaten ein gemeinsames Bürgerrecht, und diese Bestimmung ist mit der
Gründung des DeutschenReichs auf die süddeutsche Staatengruppe und sodann auch auf Elsaß-Lothringen
[* 17] ausgedehnt worden.
Allerdings kennt die deutsche Reichsverfassung den Ausdruck »Reichsbürgerrecht« nicht, sie gebraucht vielmehr nach dem Vorgang
der norddeutschen Bundesverfassung statt dessen die Bezeichnung Bundesindigenat. Allein in diesem Bundesindigenat sind
ebendieselben, ja noch weiter gehende Rechte und Befugnisse enthalten, als sie die Reichsverfassung vom verheißen
hatte. Art. 3 der Reichsverfassung vom bestimmt nämlich folgendes: Für ganz Deutschland
[* 18] besteht
ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem andern
Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur
Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen
Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes
gleich zu behandeln ist. An diese höchst wichtige Bestimmung über das Bundesindigenat schließen sich nun verschiedene
weitere, bereits zur Zeit des Norddeutschen Bundes erlassene Gesetze an, welche inzwischen zu Reichsgesetzen
erhoben worden sind, und durch welche das im Art. 3 ausgestellte Prinzip näher aus- und durchgeführt wird. Es sind dies
die Gesetze über das Paßwesen vom über die Freizügigkeit vom das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung
der Konfessionen
[* 19] in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom die Gesetze über Beseitigung
der Doppelbesteuerung vom über Erwerbung und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom endlich
auch die norddeutsche, jetzt deutsche Gewerbeordnung vom Auch die Gesetze über Aufhebung der polizeilichen Beschränkung
der Eheschließung vom und über den Unterstützungswohnsitz vom gehören hierher,
doch haben diese beiden Gesetze vermöge
der dem KönigreichBayern
[* 20] in Ansehung der Gesetzgebung über Heimats- und Niederlassungsverhältnisse
gelassenen Sonderstellung in diesem Staat zur Zeit noch keine Geltung, und ebensowenig ist dies in Elsaß-Lothringen der Fall.
Dagegen ist die Einheit derRechtspflege und die Gleichstellung aller Unterthanen des DeutschenReichs in
betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes durch die gemeinsame Justizgesetzgebung und Justizorganisation in Deutschland
in der umfassendsten Weise zur Aus- und Durchführung gelangt.