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Führung nicht Unregelmäßigkeiten, als Abänderungen, Verletzungen, Rasuren, Unleserlichmachungen u. dgl., vorgekommen sind. Nach französischem Gesetz (Code de commerce, Tit. II, Art. 12) können regelmäßig geführte Handelsbücher von dem Richter zur Beweisführung in Handelssachen unter Handelsleuten zugelassen werden. Es müssen jedoch die vorgeschriebenen Bücher (Journal und Inventurbuch) von einem Handelsrichter oder einem Bürgermeister foliiert, paraphiert und einmal im Jahr visiert werden; andernfalls haben sie zum Vorteil derjenigen, welche sie geführt haben, vor Gericht keine Beweiskraft.
Nach russischem Gesetz (Art. 1465-68) dienen die kaufmännischen Bücher unter Kaufleuten gegenseitig als vollständiger Beweis, wenn die fraglichen streitigen Posten nach Vergleichung mit den Büchern des Angeklagten sich als übereinstimmend erweisen. Ist das letztere nicht der Fall, so können weder diese noch jene Bücher an sich als Beweis zur Entscheidung des Streits dienen. In Klagesachen gegen eine nicht zum Handelsstand gehörige Person können kaufmännische Bücher nur als halber Beweis angenommen werden.
Preußen

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Preußen.Wenn dieser halbe Beweis nicht von der Gegenpartei mit andern stärkern Beweisen angefochten oder widerlegt wird, so kann der Kaufmann zur Erhärtung seiner Bücher zum Ergänzungseid zugelassen werden. Nach österreichischem Recht haben die Bücher der Großhändler, der förmlichen Kleinhandelsleute und Apotheker sowie der Krämer in den Städten und auf dem Land halbe Beweiskraft. Der betreffende Handeltreibende muß in gutem Ruf stehen, und seine Geschäftsbücher müssen unverdächtig sein. Das Hauptbuch muß zur Zeit nur von einer Person geführt werden. In Preußen [* 2] ging das allgemeine Landrecht (Teil II, Tit. 8, §. 569 ff.) von dem Grundsatz aus, daß die Handelsbücher bei regelmäßiger Führung unter Kaufleuten den vollen, gegen Nichtkaufleute aber nur bei Warenlieferungen und auch nur dann einen halben Beweis erbringen, wenn die Lieferung selbst nicht bestritten oder anderweitig erwiesen ist.
Im Deutschen Reich aber ist mit der Einführung der Reichsjustizgesetze, welche seit in Wirksamkeit sind, das Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 259 der Zivilprozeßordnung) zur Geltung gelangt, und damit sind die der früher geltenden formalen Beweistheorie huldigenden Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs in Wegfall gekommen (§ 13 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom hebt die Art. 34, 35, 36, 37, Satz 2, 39 u. a. ausdrücklich auf).
Vgl. Salomon, Komptoir-Handbuch (8. Aufl., Berl. 1885);
Schiebe u. Odermann, Die Lehre [* 3] von der Buchhaltung (12. Aufl., Leipz. 1881);
Odermann, Praktische Anleitung zur einfachen und doppelten Buchhaltung (7. Aufl., das. 1882);
Augspurg, Die kaufmännische Buchführung (2. Aufl., Hamb. 1872);
Rothschild, Taschenbuch für Kaufleute (27. Aufl., Leipz. 1881);
Rottner, Kontorwissenschaft (2. Aufl., das. 1861, 2 Bde.);
Jäger, Der Einfluß der neuen Justizgesetze auf die Buchhaltung (Stuttg. 1880) und andre Schriften des Verfassers über die handelsrechtliche Seite der Buchhaltung. - Übergewerbliche Buchhaltung im allgemeinen vgl. Amthor, Taschenbuch für Gewerbtreibende (2. Aufl., Gera [* 4] 1871);
Lehrbücher von Salomon (11. Aufl., Berl. 1884), Morgenstern [* 5] (Weim. 1877), Pfullmann (Leipz. 1880);
ferner: Schmidt, Die Buchführung in Fabriken und die Buchhaltung im Bankgeschäft (Stuttg.);
Pachmann, Die Fabrikbuchhaltung (Böhm.-Leipa 1882);
Pohl u. Thausing, Buchführung für Bierbrauereien (Leipz. 1881);
Bauer, Buchhaltung für Brauereien (Wien [* 6] 1885);
Stenger, Die Buchführung für Bauhandwerker (2. Aufl., Halle [* 7] 1873);
Jeep, Buchführung für baugewerbliche Geschäfte (Weim. 1885).
Die landwirtschaftliche Buchhaltung.
Bei Anwendung der Grundsätze der kaufmännischen Buchhaltung auf landwirtschaftliche Verhältnisse unterscheidet man eine stehende und eine umlaufende oder jährliche landwirtschaftliche Buchhaltung. Jene enthält eine genaue Beschreibung der Gutsobjekte und eine Chronik über die wichtigern Vorkommnisse auf einem Gute. Das Grund-, Lager- oder Erdbuch (Besitzkonto) gibt eine genaue Verzeichnung aller zu einem Gut oder Gutskomplex gehörenden Grundstücke, Gebäude, Gerechtigkeiten oder Dienstbarkeiten, Nebengewerbe, Wege etc. mit den zum Beleg dienenden Karten, Vermessungs- und Bonitierungsregistern, Schlageinteilungen etc., Bauanschlägen, Steuern, Meliorationsfonds, Neubaukosten u. dgl., kurz mit allen zur Beurteilung des Werts der Objekte nötigen Angaben und Urkunden.
Da, wo das lebende und tote Inventarium mit dem Gut verkauft oder verpachtet zu werden pflegt (eisernes Inventar, vgl. Pachtvertrag), gehören auch noch die Inventarienverzeichnisse u. dgl. hinzu und da, wo wertvolle Zuchtherden gehalten werden, die Stammregister u. dgl. In der Gutschronik aber verzeichnet man alle für den Betrieb oder die Veränderungen im Werte der Objekte wichtigen Vorkommnisse. Das Grundbuch dient zur Grundlage bei der jährlich vorzunehmenden Inventur und beim Verkauf oder bei der Verpachtung und als Hilfsbuch für die eigentliche Buchhaltung. Die jährliche oder eigentliche Buchhaltung ist bis jetzt in der Tabellen- oder Registerform, als sogen. kameralistische Buchhaltung, als einfache und als doppelte Buchhaltung, letztere in sehr verschiedenen Formen, zu geben versucht worden.
Getreide (Zusammensetz

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Getreide.Die Tabellen- oder Registerform entbehrt des innern Zusammenhalts; man legt einfach für die wesentlichen Wirtschaftszweige eine Reihe von Tabellen oder Registern an und verzeichnet in denselben den Bestand, Ab- und Zugang, die dafür gemachte Ausgabe, die erzielte Einnahme u. dgl. und wieder den Bestand am Schluß des Jahrs; so z. B. für Vieh, Getreide, [* 8] Geräte etc., ähnlich für die Arbeiter mit den für sie gemachten Ausgaben an barem Geld, Naturalien u. dgl. mit der Angabe der verwendeten Arbeitszeit für einzelne Betriebszweige u. dgl., ähnlich für die Spanntiere (Arbeitsjournale, Haushaltsjournal, Geldjournal etc.). Diese Form der Aufzeichnungen entspricht den frühern Verhältnissen der sogen. Naturalwirtschaft, bei welcher die Kunst des Wirtschaftens darin bestand, möglichst alle Bedürfnisse aus dem eignen Betrieb zu bestreiten und nur so viel von Produkten zu verkaufen, als nötig war, um die landesherrlichen Abgaben, die Handwerkerlöhne, etwanige Beschaffungen und die persönlichen Bedürfnisse des Prinzipals zu bestreiten; das gesamte Dienstpersonal wurde mit Wohnung, Land und Naturalien (Deputaten) gelohnt. Es handelt sich hier also darum, zu wissen, was erzeugt und wieviel und wozu es verbraucht wurde, um nach Möglichkeit vor Betrug geschützt zu sein, nicht aber darum, das Geschäftsergebnis zu erfahren. Eine richtige Buchhaltung für Landwirte hat festzustellen, wieviel der Betrieb im ganzen und im einzelnen Gewinn (oder Verlust) bringt. Dazu gehört aber eine Fülle von Vorarbeiten (Kalkulationen), welche sehr schwierige und sehr komplizierte Fragen zu entscheiden haben, wobei es ganz gleichgültig ist, ob man sich für die einfache oder für die doppelte Form entscheiden will. ¶
Buchhaltung (die landw

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Die nächste der zu lösenden Aufgaben ist die, die richtigen Preisansätze für sämtliche Produkte, loco oder ab Hof, [* 10] im Gegensatz zu den Marktpreisen zu finden. Dazu muß man wissen, wieviel pro Zentner für diese an Gesamtkosten beim Verkauf auf dem Markt entstehen (Fuhrwerk, Knechtelohn, Chaussee-, Brücken-, Wiegegeld etc.). Man muß genau wissen, was ein Spanntag für das eigne Gespann kostet, und um dieses zu erfahren, muß man wissen, was Futter und Streu kosten, und wie man den Dünger der Tiere in Ansatz bringen soll; kurz, man wird hier immer vor einer Fülle von Fragen stehen, deren richtige Beantwortung voraussetzt, daß sie selbst schon beantwortet seien, um andre beantworten zu können.
Sind durch irgend eine brauchbare Methode (vgl. Birnbaum in »Georgika«, Jahrgang 1873) die richtigen Ansätze gefunden, dann handelt es sich wieder darum, die Ansätze für die Preise zu finden, mit welchen die einzelnen Konti im Betrieb unter sich verrechnen. Das Spannviehkonto z. B. kauft Futter und Stroh vom Boden- und Scheunenkonto und dieses wiederum die Produkte von den Wiesen- und Felderkonti und auf dem Markt;
es verkauft seine Produkte: die Spannkraft, berechnet nach Tagen oder Stunden, und den Dünger an alle Konti, für welche Spannfuhren notwendig sind, und an das Düngerkonto;
es zahlt an das Gebäudekonto die Miete für die Stallung und an das Inventarkonto die für die Stallutensilien, Geräte und Fuhrwerk;
es verrechnet mit der Kassa für bare Auslagen (Hufbeschlag, Arzt, Arznei etc.), mit dem Haushaltskonto für die Verköstigung der Knechte, mit dem Administrationskonto für die Beaufsichtigung, mit andern Konti für Nebenarbeit der Knechte etc. Futter und Stroh werden den Feldern und den Wiesen mit Lokopreisen, ab Feld oder Wiese, gutgeschrieben und den Viehständen mit den Preisen loco oder ab Boden und Scheune zur Last gerechnet;
der Dünger wird den Viehständen mit den Preisen ab Stall gutgerechnet, vom Dungkonto mit dem ab Dungstätte verrechnet und den Feldern mit dem loco Feld in Ansatz gebracht.
Alle diese Preisansätze können nur dann gefunden werden, wenn man die Größe der zwischen Feld, Scheune und Stall, oder Stall, Dungstätte und Feld, oder Stall, Milchkammer und Markt etc. entstehenden Kosten in den betreffenden Konti genau zu berechnen versteht. Da der Dünger im Feld, sowohl Stall- als Handelsdünger, für zwei, drei oder mehrere Jahre auf einmal gegeben wird, so muß man wissen, welchen Prozentteil die erste, die zweite, die dritte Frucht zu tragen hat.
Für Gebäude, Geräte, Vieh muß man Zins, Abnutz, Unterhalt genau berechnen; die Konti unter sich müssen Produkte der Wirtschaft kaufen und verkaufen und zwar zu den Erzeugungskosten; kurz, es gilt eine Fülle von Vorfragen zu lösen, ehe man zu einer richtigen laufenden Buchführung kommen kann. Diese setzt auch hier die jährliche Inventur voraus, d. h. die Berechnung des Betriebsfonds im ganzen und einzelnen (Handelsbesitz) und dessen Verteilung durch das Kapitalkonto an die einzelnen Konti.
Als solche sind zunächst im Hauptbuch diejenigen zu unterscheiden, welche Gewinn- (oder Verlust-) Saldi zu geben haben, und diejenigen, welche nur zur Vermittelung dienen und ohne Saldi abschließen. Dahin gehören überall das Administrations-, Haushalts-, Gebäude-, Geräte-, Maschinen-, Spannvieh-, Dung-, Boden-, Scheunen-, Vorräte-, Milchwirtschaftskonto u. dgl. Diese haben nur die Kostenbeträge zu verrechnen und im Credit sich dafür bezahlen zu lassen; sie übernehmen zu Anfang des Jahrs den Bestand und geben ihn am Schluß wieder ab. Alle Grundstücke (Schläge), die Viehbestände für Nutzvieh und die technischen Nebengewerbe bilden die Konti, welche Saldi geben und diese mit dem Bilanzkonto verrechnen müssen. Auch sie übernehmen den Bestand und geben ihn wieder ab, sie verrechnen mit jenen Konti und mit der Kassa, und aus ihren Saldi ergibt sich der Jahresgewinn (oder -Verlust). Journale und Tagebücher, Bilanz-, Gewinn- und Verlustkonto u. dgl. sind ähnlich wie beim Kaufmann zu führen.
Bis jetzt bemühte man sich, die so komplizierte und schwierige Rechnung zu vereinfachen, freilich nur auf Kosten der Genauigkeit. Eine Jahresinventur findet sich wegen der Schwierigkeit, sie anzufertigen, bei keiner der vorgeschlagenen Formen. Über die beste Zeit zum Jahresschluß gehen die Ansichten sehr auseinander, das Kalenderjahr dient fast nirgends zum Ausgangspunkt; landübliche Termine beim Wechsel von Pachtern oder die Zeit, in welcher am wenigsten Arbeit vom Vorjahr zu übernehmen und am wenigsten Vorräte noch vorhanden sind, wurden am liebsten gewählt.
Als spezifische Eigentümlichkeit kann wegen der Verrechnung der zu übernehmenden Leistungen vom Vorjahr und an das folgende Jahr das gänzlich verkehrte Vorigen- und Künftigen-Jahreskonto gelten. Die Kosten der Administration wurden nirgends anders als mit den baren Auslagen für Porto u. dgl. und mit den Beträgen für Gehalt an Beamte berechnet; die Leistungen und Gegenleistungen des Prinzipals kamen nirgends in Betracht; im gesamten Haushalt wurden nur die zugekauften, nicht oder nur höchst unvollkommen die verbrauchten Erzeugnisse aus der eignen Wirtschaft in Anschlag gebracht. Um die Schwierigkeit, einen richtigen Ansatz für den Stalldünger zu finden, zu umgehen, brachte man ihn gar nicht in Rechnung und ebensowenig das selbst gewonnene Futter und Stroh, beide gegeneinander kompensierend.
Anstatt die Grundstücke als Kapitalteile mit Konti zu bedenken, legte man solche für die einzelnen Früchte: Roggen, Weizen, Heu etc., an. Für Gegenstände, welche man bei der gebräuchlichen Art der Berechnung nicht unterzubringen wußte, hatte man ein Allgemeinkonto, in welchem oft genug die heterogensten Dinge verrechnet wurden. Kurz, alle jene Formen gehen von ganz falschen Voraussetzungen aus, entbehren der notwendigen Unterlagen, sind unrichtig angelegt und stellen nur eine mehr oder minder große Zahl von Konti dar, welche des innern Zusammenhalts entbehren und mehr nur eine Art Kontrolle des Ab- und Zugangs von Vorräten und Geld als eine wirkliche Buchung zum Zweck der Ermittelung des Geschäftsergebnisses darstellen.
In der sogen. kameralistischen oder einfachen Buchhaltung hatte man an Büchern: das Tagebuch, die Geldrechnung mit Schuldbuch, die Naturalienberechnung mit Vorrats- oder Boden- (Keller-) Register, die Viehberechnung, die Arbeitsberechnung, das Journal und die Hauptrechnung (Bilanz). Als Beispiel, wie man sich die doppelte Buchhaltung dachte, diene die Angabe der Konti aus Schulzes »Lehrbuch der allgemeinen Landwirtschaft«, bearbeitet nach dem Tode des Verfassers von Emminghaus und dem Grafen zur Lippe-Weißenfeld (Leipz. 1863). Das Hauptbuch zerfällt in folgende Konti:
1) Konti des vorigen Jahrs;
2) Konti der Kasse;
3) Konti des Ertrags (der Grundstücke, Viehstände, Nebengewerbe);
4) Verteilungskonti und zwar für Abgaben, Beamte, Beköstigung, Gespanne, Gehalte (Lohn), Tagelohn, Feuerung, Beleuchtung, [* 11] Gebäude, Ländereien, allgemeine Wirtschaftskosten;
5) Konti ¶