Schuldner zur Befriedigung einer vollstreckbaren
Forderung nur dann gerichtlich mit
Beschlag belegen lassen, wenn die Sendung
dem Adressaten bereits ausgehändigt worden ist. Eine
Verletzung des Briefgeheimnisses wird auf
Antrag des Verletzten strafrechtlich
verfolgt. Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 299) bedroht denjenigen, welcher einen verschlossenen
Brief oder eine andre verschlossene
Urkunde, welche nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbefugterweise eröffnet,
mit
Geldstrafe bis zu 300
Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten.
Weit strafbarer aber erscheint es, wenn ein Postbeamter selbst die seiner amtlichen Obhut anvertraute Postkorrespondenz oder
die ihm in seiner amtlichen
Eigenschaft zugänglichen Poststücke dem
Willen des Absenders und des Empfangsberechtigten
zuwider vorsätzlich und in andern als den vom
Gesetz vorgesehenen
Fällen eröffnet oder unterdrückt, oder wenn ein Postbeamter
andern bei solchen
Handlungen wissentlich
Hilfe leistet oder ihnen solche
Handlungen gestattet.
Hier handelt es sich um ein besonderes Amtsvergehen (deutsches
Strafgesetzbuch, § 354 f., 358), welches man
wohl als
Verletzung des Postgeheimnisses bezeichnet, im
Gegensatz zu der von
Privatpersonen begangenen
Verletzung des Briefgeheimnisses.
Die
Strafe ist in solchen
FällenGefängnisstrafe bis zu fünf
Jahren und nicht unter drei
Monaten; auch kann unter Umständen
auf Entziehung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter auf einen Zeitraum bis zu fünf
Jahren
erkannt werden. Diese Strafbestimmungen gelten auch den
Telegraphenbeamten gegenüber.
(Freimarken, franz. Timbres-poste, engl.
Postage-stamps), von den Postverwaltungen ausgegebene Wertzeichen,
welche zur Frankierung der Postsendungen dienen. Ursprünglich wurden die Briefmarken nur zur
Entrichtung der Postgebühr für gewöhnliche
Briefe benutzt. Seitdem die auch zur Frankierung andrer Postsendungen sowie
von
Telegrammen Verwendung finden und zur größern Bequemlichkeit mit
Wertstempel versehene Briefumschläge (Frankokouverts)
und
Postkarten hergestellt sind, ist zur Bezeichnung des Gesamtbegriffs der zur Gebührenentrichtung für Postsendungen und
Telegramme dienenden Wertzeichen amtlich die zutreffendere Benennung
Postwertzeichen angenommen worden.
Der Erfinder der Briefmarken ist M. de Velayer,
Maître des requêtes
(Berichterstatter über
Bittschriften,
Staatsrat) unter
Ludwig XIV.,
der 1653 das
Privilegium erhielt, in
Paris
[* 2] eine Art Stadtpost einzurichten. Zur Vorausbezahlung des Stadtpostportos von 1
Sou
führte derselbe sogen. »billets
de port payé« ein, deren Entwertung vom Absender selbst durch handschriftliche
Ausfüllung des Aufgabedatums in einem hierzu bestimmten Vordruck:
»Port payé le... jour du mois... l'an 1653« bewirkt wurde.
Dieselben bestanden aber nur wenige Jahre (bis 1676). 1812 verausgabte in
Schottland eine
Schifffahrtsgesellschaft eine Art
Brief- und Paketmarken, 1818 aber
Sardinien
[* 3] mit Briefmarken bestempelte
Kouverts in
Farbendruck, die 1820 einer neuen
Emission in farblosem
Reliefdruck wichen. Auch sie waren nur bis 1836 in
Kurs. Im J. 1823 wollte Curry
Gabriel de Treffenberg
in
Schweden
[* 4] Postmarken einführen; sein
Projekt war aber verfrüht. Nachdem Ende der 30er Jahre die
Idee der inEngland
von dem
PublizistenCh.
Knight wieder aufgenommen war, blieb der
Ruhm ihrer endgültigen Einführung
Sir Rowland
Hill (1840), der
auch oft unzutreffenderweise als ihr Erfinder genannt wird.
Die Briefmarken tragen auf der Vorderseite teils das
Wappen
[* 12] des
Staats,
Embleme oder
Sinnbilder, teils das Brustbild des
Landesherrn oder
sonst verdienter Persönlichkeiten nebst der Wertangabe und sind auf der Rückseite mit
Gummi überzogen, welches, angefeuchtet,
zum Aufkleben derselben auf den
Brief dient. Da die Briefmarken die
Stelle baren
Geldes vertreten und auch in außerpostalischem
Verkehr vielfach als bequemes Ausgleichmittel bei kleinen
Zahlungen benutzt werden, so leisten sie gleiche
Dienste
[* 13] wie
Papiergeld
und sind auch wie dieses der
Fälschung unterworfen (§ 275 des
Reichsstrafgesetzbuches bedroht eine solche
Fälschung mit
Gefängnisstrafe
nicht unter drei
Monaten, unter Umständen mit Verlust der
Ehrenrechte).
Die Herstellung ist daher darauf berechnet, thunlichst vor
Nachahmungen zu schützen, und erfolgt zu diesem
Zweck meist in
staatlichen Druckereien (in
Deutschland
[* 14] bei der
Reichsdruckerei) unter Anwendung geheimer Zubereitungsweisen für
Papier und
Farbe etc. durch
Stahlstich. Nach Entwerfung des Markenbildes wird von einem
Graveur je ein
Original- oder
Urstempel in
Stahl gestochen; von diesem werden aus galvanoplastischem Weg die erforderlichen
Vervielfältigungen genommen,
die sodann zu
Platten von mehreren
HundertStück zum
Hand- oder Schnellpressendruck zusammengestellt werden.
Fast überall haben die Briefmarken im
Lauf der Zeit vielfache Änderungen erfahren. So sind z. B. in
Spanien
[* 15] seit 1850: 401 verschiedene
Arten Briefmarken im
Umlauf gewesen. Auf der ganzen
Erde bestehen gegenwärtig über 5000 verschiedene
Arten von
Postwertzeichen, von denen
allein auf
Europa
[* 16] ungefähr 3000 entfallen. Diese Mannigfaltigkeit mag mit
Anteil daran haben, daß die wohl nicht mehr als
vorübergehende
Laune zu betrachtende Liebhaberei des Briefmarkensammelns einen so erheblichen Aufschwung
genommen hat und sich jetzt auf alle
Gattungen von
Postwertzeichen erstreckt.
Als die bedeutendste Privatsammlung wird diejenige des
Herzogs von Galliera in
Paris bezeichnet, welcher für dieselbe die
Summe von 1½ Mill.
Frank aufgewendet haben soll. Eine zweite berühmte Privatsammlung besitzt
Arthur v.
Rothschild in
Paris,
einen Wert von 200,000
Fr. repräsentierend. Die bedeutendste öffentliche Sammlung von
Postwertzeichen
ist diejenige der deutschen Reichspostverwaltung im
Berliner
[* 17]
Postmuseum, die außer den gestempelten
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