Akbar vor allen andern aus.
Noch mehr als Araber und
Perser haben die
Türken die Briefstellerkunst ausgebildet, und ihre Briefsammlungen
sind weit zahlreicher. Selbst Staatsmänner vom höchsten
Rang zeichneten sich als kunstgeübte
Briefsteller aus. Aus der frühern
Zeit gelten als
Muster die Briefe von dem
GroßwesirMahmudPascha, demWesirMir Alischir, von
Ahmed Kemalpaschasade
und den Gebrüdern Dschelalsade, von den Dichtern Messihi, Sekaji,
Lami und Latifi.
Die
Blüte
[* 2] der türkischen Briefstellerkunst fällt in das 17. Jahrh., wo die
Muftis Jahja und Essad die talentvollen Briefschreiber
zu Ämtern und
Würden beförderten. Unter der großen
Schar damaliger
Briefsteller stellt der Bibliograph
Hadschi Chalfa den
Kerim Tschelebi obenan, andre den Nerkisfi. Der jüngste große
Briefsteller der
Türken war Aasim
IsmaelEfendi,
der
Mufti (gest. 1759). Für die Geschichte wichtig sind die »Munschaât
humajun«, eine Sammlung wirklicher Geschäftsschreiben der türkischen
Sultane an morgenländische und abendländische Herrscher
und
Wesire.
Die
Blütezeit des Briefschreibens, als
Kunst angesehen, ist heutzutage, wenigstens in der ganzen abendländischen
Kulturwelt, wohl vorüber. Durch die enormen Erleichterungen des schriftlichen und mündlichen
Verkehrs, welche die
Eisenbahnen,
Telegraphen
[* 3] und
Dampfschiffe und die
Entwickelung des Postwesens herbeigeführt haben, hat sich die Anzahl der Briefe in riesigem
Maßstab
[* 4] vermehrt, aber sowohl der
Umfang als die künstlerische Form der Briefe einen auffallenden Rückgang
erfahren.
Während man früher,
um anPorto zu sparen, selten, aber dafür desto ausführlicher schrieb, ist bei einem
Telegramm oder
in einer
Postkarte das Hauptstreben auf
Kürze gerichtet. Anderseits bietet heutzutage für gelehrte oder ästhetische Abhandlungen,
die sich früher in einem wissenschaftlichen oder schöngeistigen Briefwechsel bergen mußten, die so
reich entwickelte periodische
Presse
[* 5] eine
Stelle, an der sie zu allgemeiner Geltung gelangen. Das »Wohlgeboren«
und andre pedantische
Titulaturen und
Formeln, die früher den Briefverkehr belasteten, sind im Verschwinden begriffen, und
fast allgemein unterscheiden sich die heutigen Briefe von den frühern durch »mehr
Inhalt, weniger
Kunst«.
d. h. gesucht.
»Rumänier 90 B« bedeutet, daß dies
Effekt zu dem bezeichneten
Kurs offeriert blieb, der wirkliche
Preis, zu welchem die
Abschlüsse
gemacht werden, also niedriger ist, und zwar bleibt letzterer gewöhnlich etwa 1/8 oder ¼ Proz.
(bei Notierung nach
Stücken auch wohl um ½ Proz.) hinter dem Briefkurs zurück. Neuerdings ist jedoch an den
deutschen
Börsen der
Buchstabe B durch P ersetzt worden, was als
»Papier« aufgelöst wird, aber dieselbe Bedeutung hat wie
das früher übliche Brief. - Zuweilen bedeutet auch s. v. w.
Wechsel, z. B.
Briefe von der
Hand,
[* 6] s. v. w.
Wechsel,
die der Verkäufer selbst ausstellt; gemachte
Briefe (gemachte
Papiere), s. v. w.
Wechsel, die nicht vom Verkäufer ausgestellt,
also schon in mehreren
Händen gewesen sind.
die Unzulässigkeit des
Erbrechens oder des Unterdrückens von
Briefen und andern verschlossenen
Dokumenten.
Diese Unzulässigkeit ergibt sich schon aus dem Eigentumsrecht, welches dem Absender und demnächst dem
Empfänger an dem
Brief zusteht. Die
Notwendigkeit des Briefgeheimnisses folgt aber auch aus dem
Wesen der
Post als einer öffentlichen
Verkehrsanstalt, welche ihre
Zwecke nicht im vollen
Umfang
würde erfüllen können, wenn nicht den Absendern die Überzeugung
gegeben wäre, daß die von ihnen der
Post anvertrauten
Briefe vor neugieriger und unbefugter Erspähung
geschützt in die
Hände der Empfänger gelangen.
Wenn einerseits das Briefgeheimnis als ein
Gebot der öffentlichen
Moral erscheint, so ist es anderseits nicht zu verkennen, daß der Briefverkehr
oft schwere
Verbrechen und gefährliche
Umtriebe gegen die Sicherheit des
Staats und seiner
Bürger vermittelt,
und daß es nicht angemessen wäre, würde sich eine dem Gemeinwohl gewidmete Anstalt zur
Förderung eines verbrecherischen
Treibens hergeben. Die Geschichte hat aus frühern
Jahrhunderten und Jahrzehnten manche
Sünden der Regierenden hinsichtlich
der
Wahrnehmung des Briefgeheimnisses zu verzeichnen.
Namentlich ist in der Zeit des ersten französischen Kaiserreichs die heimliche
Eröffnung der Privatkorrespondenz
in sogen. »schwarzen
Kabinetten« zu einem politischen
System herangebildet gewesen. Selbst in dem freien
England kam noch 1844 eine
Verletzung des Briefgeheimnisses zu politischen
Zwecken vor, indem auf
Anordnung des
Staatssekretärs des Innern,
Graham,
MazzinisBriefe zum
Zweck der Mitteilung an kontinentale
Regierungen heimlich geöffnet wurden.
Wie sich aus der Beantwortung einer
Interpellation des irischen Abgeordneten
Sullivan in der
Sitzung des englischen
Unterhauses
vom durch den
Staatssekretär des Innern,
Harcourt, ergibt, besteht übrigens in
Großbritannien
[* 7] noch heutzutage
ein unter parlamentarischer Zustimmung erlassenes
Gesetz vom Jahr 1837 inKraft,
[* 8] nach welchem den
Staatssekretären
die diskretionäre Befugnis erteilt worden ist, Privatbriefe, welche der Postverwaltung anvertraut sind, zu Staatszwecken
zu öffnen und zu lesen.
Die meisten modernen Verfassungsurkunden gewährleisten das Briefgeheimnis ausdrücklich, wie dies auch die
FrankfurterReichsverfassung
von 1849 gethan hatte. Für das nunmehrige
Deutsche Reich
[* 9] bestimmt das Reichspostgesetz vom (§
5): »Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafrechtlichen Untersuchungen
und in
Konkurs- und zivilprozessualischen
Fällen notwendigen Ausnahmen sind durch ein
Reichsgesetz festzustellen.« Für
Österreich
[* 10] ist zum
Schutz des
Brief- und Schriftengeheimnisses ein besonderes
Gesetz (vom erlassen.
Die für
Deutschland
[* 11] in Aussicht gestellte Regelung der Ausnahmefälle ist durch die deutsche Justizgesetzgebung
erfolgt. Die Strafprozeßordnung (§ 94 ff.) gestattet die
Beschlagnahme der an einen Beschuldigten gerichteten Postsendungen
sowie solcher
Briefe etc., in Ansehung deren
Thatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß diese
Briefe von dem
Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind, und daß ihr
Inhalt für die Untersuchung von Bedeutung
ist.
Die
Beschlagnahme von
Briefen in einer Untersuchungssache ist jedoch in der
Regel nur dem
Richter gestattet. Ist
Gefahr im
Verzug,
und handelt es sich nicht bloß um eine
Übertretung, so ist zwar auch die Staatsanwaltschaft zur
Beschlagnahme befugt, sie
muß jedoch
Briefe und andre mit
Beschlag belegte Postsendungen uneröffnet dem
Richter vorlegen. Ist ferner
gegen einen
Schuldner auf
Konkurs erkannt, so sind die
Post- undTelegraphenanstalten nach der deutschen Konkursordnung (§ 111)
verpflichtet, alle für den
Gemeinschuldner eingehenden Sendungen,
Briefe und
Depeschen dem Konkursverwalter auszuliefern, welch
letzterer zu ihrer
Eröffnung berechtigt ist. Im übrigen kann ein
Gläubiger vermöge des ihm zustehenden
gerichtlichen Pfändungsrechts Wertsendungen an den
¶
mehr
Schuldner zur Befriedigung einer vollstreckbaren Forderung nur dann gerichtlich mit Beschlag belegen lassen, wenn die Sendung
dem Adressaten bereits ausgehändigt worden ist. Eine Verletzung des Briefgeheimnisses wird auf Antrag des Verletzten strafrechtlich
verfolgt. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 299) bedroht denjenigen, welcher einen verschlossenen Brief oder eine andre verschlossene
Urkunde, welche nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbefugterweise eröffnet,
mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten.
Weit strafbarer aber erscheint es, wenn ein Postbeamter selbst die seiner amtlichen Obhut anvertraute Postkorrespondenz oder
die ihm in seiner amtlichen Eigenschaft zugänglichen Poststücke dem Willen des Absenders und des Empfangsberechtigten
zuwider vorsätzlich und in andern als den vom Gesetz vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt, oder wenn ein Postbeamter
andern bei solchen Handlungen wissentlich Hilfe leistet oder ihnen solche Handlungen gestattet.
Hier handelt es sich um ein besonderes Amtsvergehen (deutsches Strafgesetzbuch, § 354 f., 358), welches man
wohl als Verletzung des Postgeheimnisses bezeichnet, im Gegensatz zu der von Privatpersonen begangenen Verletzung des Briefgeheimnisses.
Die Strafe ist in solchen FällenGefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und nicht unter drei Monaten; auch kann unter Umständen
auf Entziehung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf einen Zeitraum bis zu fünf Jahren
erkannt werden. Diese Strafbestimmungen gelten auch den Telegraphenbeamten gegenüber.