KeineFlüssigkeit wurde in dem
Maß verdammt, gegen keine mit solchem
Eifer aufgetreten wie gegen den Branntwein; dieser galt für die
Ursache der meisten
Verbrechen und
Laster, er war ein Trank der
Hölle, eine
Erfindung des
Teufels; Mäßigkeitsgesellschaften,
kirchliche Missionsvereine, Traktätchen, Erbauungsschriften etc. bekämpften ihn. Die
Neigung, namentlich des ärmern, schlecht
genährten
Mannes, Branntwein zu trinken, läßt sich aber auf ganz bestimmte physiologische Verhältnisse zurückführen
(s.
Alkohol), und deshalb haben alle
oben genannten Bemühungen sehr wenig, der steigende Wohlstand, die
daraus folgende bessere
Ernährung und namentlich die immer mehr um sich greifende
Gewohnheit,
Bier zu trinken, außerordentlich
viel zur Beseitigung des
Mißbrauchs, der mit dem Branntwein getrieben wurde, beigetragen.
(Branntweinmonopol), ausschließliches Vorrecht des
Staats auf Fabrikation oder Verkauf von
Branntwein. Dasselbe ist eine eigentümliche Form der
Besteuerung des Branntweinverbrauchs. Das Branntweinregal bestand früher in der Form
des
Handelsmonopols in
Großrußland, der Verkauf von
Branntwein durfte nur in
den derKrone gehörigen
Schenken stattfinden, deren
Betrieb an den Meistbietenden auf je vier Jahre verpachtet wurde. Die
Regierung kaufte denBranntwein von
den Produzenten und verkaufte ihn wieder an die
Pachter jener
Schenken, die ihn aber nur um bestimmte
Prozente teurer wieder
verkaufen durften. Seit ist an
Stelle des
Regals eine
Branntweinsteuer eingeführt.
Eine in mehreren
Ländern außerordentlich ergiebige
Steuer ist die meist Ende des 16. und Anfang
des 17. Jahrh. eingeführte Branntweinsteuer. Der
Branntwein, mit seinem großen Alkoholgehalt in kleinern
Mengen genossen, verträgt eine
höhere Belastung der Mengeneinheit als das
Bier. Die
Steuer wird, da sie sich in kleinere
Summen zerlegt, leicht getragen.
Dagegen ist die eine fortgesetzte
Aufsicht erheischende
Erhebung der Branntweinsteuer mit großen Schwierigkeiten verknüpft,
teils infolge davon, weil nicht allein die mannigfaltigsten
Stoffe, sondern auch sehr verschiedene Fabrikationsmethoden bei
der
Branntweinbrennerei zur Anwendung kommen, teils auch, weil die Erzeugung in zahlreiche Betriebe zersplittert ist, vielfach
als Nebenbetrieb andrer Wirtschaftszweige vorkommt und ebenso der Verkauf in einer großen Zahl von Verkaufsstätten, oft
nur in kleinen
Mengen, stattfindet.
Die bei den meisten in der
Praxis üblichen Besteuerungsmethoden mißliche Steuerrückvergütung wird dadurch erschwert, daß
sie nicht allein bei der Ausfuhr, sondern auch vielfach bei Verwendung des
Branntweins für technische
Zwecke und zur Essigbereitung
gewährt wird. Aus den genannten
Gründen erweist sich auch eine Erhebungsform für sich allein als unzureichend;
in den meisten
Staaten werden darum mehrere
Formen angewandt, welche sich nach Art und
Umfang der
Brennereien richten.
Bald dient
die
Menge der
Rohstoffe, bald die des
Fabrikats, indem dieselbe direkt
oder indirekt (z. B. aus dem Zuckergehalt, Art der Materialien,
Leistungsfähigkeit der
Apparate) ermittelt wird, als Grundlage der
Besteuerung. Daneben kommen
Abfindungen
und Lizenzabgaben von der Erzeugung wie vom Verkauf vor. Im ganzen finden folgende
Formen der Branntweinbesteuerung Anwendung:
2) Die
Steuer nach der Leistungsfähigkeit von Werkvorrichtungen und zwar:
a) nach der für eine einmalige Verrichtung geschätzten Leistungsfähigkeit und nach der Zahl
der Verrichtungen (Maischraumsteuer),
b) nach der Leistungsfähigkeit während eines gewissen Zeitraums ohne Rücksicht darauf, wie oft die besteuerten
Vorrichtungen während dieses Zeitraums in
Gang
[* 9] gesetzt sind (Pauschalierungssteuern). Hierbei sind zu unterscheiden die Maischraum-Pauschalierungssteuer
und die Brennraum-Pauschalierungssteuer
(Kesselsteuer,
Blasenzins).
a) mit dem
Brenner auf
Grund einer angenommenen Erzeugungsmenge,
b) mit dem Ausschänker auf
Grund einer angenommenen Ausschankmenge.
Die
Rohstoff-, Maischraum-, Maischbütten- oder
Materialsteuer, welche bei mehlhaltigen
Stoffen dieSteuer
nach dem
Raum des Maischbottichs, bei zuckerhaltigen nach der direkt zu ermittelnden
Menge der verwandten
Stoffe auswirft, führt
bei vorausgehender
Deklaration der Pflichtigen zu eingehenden, oft lästigen Vorschriften über Zeit, Dauer und
Umfang des
Maischens. Wenn auch die für den
Fiskus einfachere
Kontrolle nicht so weit geht wie bei andern
Methoden,
so erstreckt sie sich doch meist über den ganzen Betrieb und kann dadurch für den
Brenner sehr drückend werden.
Die durch diese
Steuer bewirkte Belastung ist eine ungleichmäßige, weil sie die Verschiedenheit der Materialien und deren
ungleiche Ergiebigkeit überhaupt nicht oder nicht genügend berücksichtigen kann. Die Betriebsstätten, welche weniger
ausbeutereiche
Stoffe verarbeiten oder, wie beim
Kleinbetrieb, weniger vollkommene
Apparate verwenden, werden stärker getroffen
als andre, insbesondere als die begünstigten großen
Brennereien. Die Besteuerungsform reizt zu selbst unwirtschaftlichem
Dickmaischen an und kann, da mit industriellem Fortschritt die Steuerlast gemindert wird, dazu führen, daß solche Vorteile
mit
Opfern erkauft werden, die an und für sich nicht am Platz sind.
Endlich ist die Rückvergütung, welche
bei der Ausfuhr oder bei für gewerbliche
Zwecke erfolgender Denaturierung gewährt wird, schwer zu bemessen, wie es auch
nicht leicht fällt,
Steuer,
Zoll und Übergangsabgabe in ein richtiges
Verhältnis zu einander zu bringen.
Die Materialertragsteuer, welche die
Steuer nach den fertigen Erzeugnissen bemißt, indem sie dieselben
nach der amtlich ermittelten
Menge der verwandten. Materialien nach gesetzlich bestimmten
Sätzen berechnet, führt zu einer
gleichmäßigern
Besteuerung, ohne indessen der Verschiedenheit der
Ausbeute je nach der
Qualität und der Vollkommenheit der
Apparate vollständig gerecht werden zu können. Die Blasensteuer
(Blasenzins), welche das wahrscheinliche
Ergebnis an
Alkohol nach den bei der
Brennerei¶
mehr
verwendeten Destillierapparaten (Blase, Kessel) berechnet, kann zwar die Leistungsfähigkeit, welche mit jedem technischen
Fortschritt zur Aufstellung neuer Rechnungsfaktoren zwingt, nicht aber auch die Qualität berücksichtigen. Die Würzesteuer
oder Würzeertragsteuer erfaßt das steuerpflichtige Objektvor derDestillation
[* 11] bei der Gärung der Würze, indem sie den Zuckergehalt
derselben sowie die normale Alkoholausbeute mit Hilfe des Saccharimeters bestimmt.
Dieselbe berücksichtigt somit die Qualität der Rohstoffe, nicht aber auch die durch Vollkommenheit der Destillierapparate
bedingte Menge des ausgebrachten Alkohols. Auch belästigt und verteuert sie durch ihre Kontrollen und Proben den Betrieb. Die
meisten dieser Übelstände werden durch die direkte Fabrikatsteuer vermieden, welche die wirklich gewonnenen
Erzeugnisse direkt mit Kontrollierung des ganzen Fabrikationsprozesses oder durch die denselben nicht weiter beschränkende
Anwendung von besondern Spiritusmeßapparaten ermittelt.
In der Praxis ist dieselbe jedoch überall da nicht anwendbar, wo die Branntweinfabrikation in zahlreiche kleine Betriebe
zersplittert ist. Gerade in diesem Fall hat man wegen der Schwierigkeit der Besteuerung zu dem summarischen
Verfahren der auch bei großen Brennereien vorkommenden Abfindung für eine bestimmte Zeit seine Zuflucht genommen. Die Kontrolle
beschränkt sich bei einer solchen meist auf einer Verbindung der Materialertrag- mit der Blasensteuer beruhenden Fixation
darauf, daß die Geräte nur während der Betriebszeit nicht verschlossen sind, und daß keine andern
Materialien zur Verwendung kommen.
Die vom Brennereibetrieb erhobenen Lizenzen sind zwar mit keinen Beschwerungen verknüpft, wenn sie in gleichen Sätzen erhoben
werden; dagegen können sie keine hohen Erträge abwerfen. Werden die Sätze hingegen abgestuft, indem denselben die nach der
Dauer des Brennens, nach dem Raumgehalt der Blasen, dem Umfang des Betriebs berechnete mutmaßliche Menge
sowie die Stärke
[* 12] des Branntweins zu Grunde gelegt werden, so werden auch wieder weiter gehende Kontrollen des Betriebs erforderlich.
Auch die vom Kleinverkauf, insbesondere vom Ausschank, erhobenen Lizenzen dürfen schon wegen der Schwierigkeit der Kontrolle
mäßige Sätze nicht übersteigen. Dieselben gar in vollständige Fabrikatsteuern umzuwandeln, ist bei
einer großen Anzahl von Verkaufsstätten, weil zu überaus teurer, schwieriger und peinlicher Kontrolle führend, geradezu
unmöglich.
Im deutschen Reichssteuergebiet, mit Einschluß von Elsaß-Lothringen,
[* 13] wird die Branntweinsteuer meist und zwar bei Verarbeitung von mehligen
Stoffen in der Form der Maischbütten-, bei Obst etc. in der der Materialsteuer erhoben. Ausnahmsweise kommt
bei einzelnen Stoffen der Blasenzins oder die Blasenpauschalierungssteuer vor, bei umgeschlagenem Bier tritt je nach dem Wunsch
des Fabrikanten die Materialsteuer oder die Fabrikatsteuer ein. Brennereien, welche nichtmehlige Stoffe verarbeiten, werden Fixationen
eingeräumt, landwirtschaftlichen Brennereien geringere Steuersätze bewilligt.