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den
Handel betreffende Gegenstände zu vermitteln. Da sie aber weder Stellvertreter noch
Kommissionäre sind, so schließen
sie die betreffenden
Verträge niemals selbst ab, sondern ermöglichen nur den
Abschluß seitens der Kontrahenten, indem sie
dem Nachsuchenden das für ihn passende
Angebot, dem Anbietenden die ihm erwünschte
Nachfrage mitteilen und bei dem
sodann zu stande gekommenen
Vertrag als
Urkundsperson fungieren. Als solche haben die
Makler Handbücher und
Tagebücher zu führen,
insbesondere aber
Schlußnoten über jedes
Geschäft auszustellen und den kontrahierenden
Parteien einzuhändigen. In
Frankreich
haben die Börse
nagenten für den Wertpapierhandel (60 an der Zahl) ein
Privilegium auf ihre
Stellen.
Letztere sind verkäuflich und werden hoch bezahlt (bis über 2 Mill.
Frank). Die Geschäftsthätigkeit
der
Sensale an Börse
nplätzen ist regelmäßig noch durch besondere Maklerordnungen normiert. Dieselben enthalten namentlich
auch Bestimmungen über die den Börse
nmaklern obliegenden Kursnotierungen; in diesen bedeutet, der heutigen Übung entsprechend,
die hinter den Kurswert im
Kurszettel gestellte Bezeichnung »G.« oder »Gld.«
(d. h.
Geld),
daß das betreffende Wertpapier zu diesem Preis gesucht war, auch zu diesem Preis gekauft wurde; die Bezeichnung oder »Br.« (Brief) oder »P.« (Papier) bedeutet, daß das betreffende Papier zu diesem Preis angeboten war, daß es mehr angeboten als verlangt war, während umgekehrt »G.« ausdrückt, daß es mehr verlangt als angeboten wurde. Effektiv wird das Papier mit etwas mehr als dem »G.«-Kurs, dagegen mit etwas weniger als dem »Börse-Kurs angekauft, Thatsachen, welche auf dem Kurszettel durch den Zusatz »bz.« oder »bez.« (»bezahlt«) oder »gem.« (»gemacht«) angedeutet sind.
Vielfach werden nur die
Kurse des Kassengeschäfts, oft auch, wie in
Paris,
[* 2] die des
Zeitgeschäfts mit Unterscheidung
des Anfangs-, des höchsten, des niedrigsten und des Schlußkurses notiert. Jedoch ist zu bemerken, daß die Kursnotierungen
nicht unanfechtbar sind; einzelne Börse
nordnungen verwahren sich ausdrücklich gegen den offiziellen
Charakter der vom
Syndikat
etc. herausgegebenen Kursnotizen; jedenfalls läßt das
Handelsrecht den Nachweis der Unrichtigkeit zu
(RHGB., Art. 353).
Die Ankäufe und Verkäufe auf der Börse
läßt der Kapitalist, der nicht selbst börsenbesuchender
Bankier ist, regelmäßig
durch einen
Kommissionär besorgen; er kommittiert (beauftragt) einen von ihm gewählten
Bankier zum projektierten Ankauf oder
Verkauf, und hierdurch entsteht zwischen diesen beiden
Personen das durch Art. 360-378 des Reichshandelsgesetzbuchs
im allgemeinen geregelte Rechtsverhältnis des kaufmännischen
Kommissionshandels. Besteht zwischen ihnen eine solche Geschäftsverbindung
(im Effektenverkehr), oder hat sich der
Bankier zur Besorgung solcher Aufträge erboten, so
ist er,
im Fall er die
Kommission
nicht annehmen will, zu einer umgehenden Antwort verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrags gilt.
Die Aufträge werden entweder »limitiert« (»es wird limitiert«),
oder »bestens« erteilt, d. h. es wird entweder
ein höchster
Kurs gesetzt, über welchen hinaus der
Kommissionär nicht mehr kaufen, bez. ein niedrigster, unter welchem er
nicht verkaufen darf, oder der letztere wird berechtigt, einfach »zum
Kurs« zu kaufen, resp. zu verkaufen. Der
Kommissionär handelt Dritten gegenüber stets als Selbstkontrahent; er haftet aber auch dem Auftraggeber stets als
Käufer,
bez. Verkäufer, wenn er von der ihm durch Art. 376 des Reichshandelsgesetzbuchs
eingeräumten
Befugnis
Gebrauch gemacht hat, d. h. wenn er das betreffende
Gut, welches einen Börsen-
oder
Marktpreis hat,
selbst als Verkäufer liefern zu wollen, bez. als
Käufer behalten zu wollen erklärt.
Nicht minder aber haftet der
Bankier, welcher bei
Offerten u. dgl. Zusicherungen macht, welche
über den Bereich einer bloßen
Reklame hinausgehen und sich nicht bewahrheiten. Dies gilt namentlich auch von »Einführungen«
neuer
Wertpapiere; das
Recht bietet hier als
Schutz auch die strafrechtliche Haftbarkeit der das neue
Effekt
bugsierenden Börse
nmänner (vgl. Reichshandelsgesetzbuch, Art. 249 d). Die Börse
wird
nicht selten durch »on dits« und »bruits
de la bourse« aufgeregt, welche sich mit lauffeuerartiger
Schnelligkeit verbreiten und das beabsichtigte Steigen oder
Fallen der
[* 3] Kurse zum nicht geringen
Schaden der gläubigen Gegenparteien hervorrufen, ihren
Grund aber in dem bestellten
Telegraphieren einer falschen Nachricht haben (Börse
nmanöver). Läßt sich letzteres beweisen, so ist offenbar ein
Betrug
vorhanden, welchem nicht mit der
Einrede begegnet werden kann, der Gegner hätte ja die Nachricht nicht zu glauben gebraucht.
Die einzelnen Börse
ngeschäfte.
Kaufgeschäfte, mögen sie Spekulationsgeschäfte oder Realisationsgeschäfte sein, durch Vermittelung von Maklern oder von Kommissionären oder von Selbsthändlern und unmittelbar abgeschlossen werden, sind, wie bemerkt, die Grundgeschäfte des gesamten Börsenhandels. Gegenstände derselben sind an den Effektenbörsen nur Wertpapiere und Münzen. [* 4] Die Geschäfte in Wertpapieren (Fondsgeschäfte) sind entweder Kassageschäfte oder Zeitgeschäfte; letztere zerfallen in Zeitgeschäfte »auf Zeit fest« und in solche »aus Zeit bedingt«.
Kassageschäfte (Kontantgeschäfte) sind Kaufgeschäfte, bei welchen die Erfüllung sowohl seitens des Käufers als seitens des Verkäufers sofort (spätestens an dem dem Abschluß folgenden Werktag) zu geschehen hat; es wird per Kassa (per comptant) gehandelt, Ware und Geld Zug um Zug übergeben. Derartige Käufe werden regelmäßig zu Realisationen abgeschlossen; aber auch als Spekulationskäufe sind sie denkbar, sofern nicht befürchtet wird, daß der Kurs sich lange Zeit nicht heben werde, und sofern nicht die Flüssigmachung der zu Kassa-Ankäufen aufgewendeten Valuten vor Kurserhöhung dringend gewünscht wird. Ferner ist das Kassageschäft von seiten des Käufers auch dann die natürliche Form, wenn keine Spekulation, sondern eine Kapitalanlage beabsichtigt ist, und ebenso von seiten des Verkäufers, wenn dieser die eine Art der Kapitalanlage mit einer andern vertauschen will.
Zeitgeschäfte sind Kaufgeschäfte, welche nicht sofort bei Abschluß, sondern eine bestimmte Zeit später beiderseits zu erfüllen sind; der Tag der Erfüllung heißt Stichtag, ein Name, der bei bedingten Zeitgeschäften den Tag der Entscheidung, der mitunter vom Erfüllungstermin verschieden ist, bezeichnet. Effekten werden sehr häufig auf Zeit gekauft und verkauft, ohne daß sie beim Kaufsabschluß bezahlt oder geliefert werden konnten, indem der Verkäufer die verkauften Fonds bis zum Stichtag noch unter dem vereinbarten Kaufpreis (Kurs des Abschlußtags) anschaffen zu können hofft. Hierbei handelt es sich lediglich um die Differenz des Kurses zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis, d. h. zwischen Kurs des Abschluß- und des Stichtags; der Verkäufer, der auf Sinken des Kurses bis zum Stichtag (sehr häufig der letzte Tag des laufenden Monats, ¶
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daher »Ultimogeschäft«) rechnet, mithin à la baisse spekuliert, verkauft à découvert (ungedeckt) oder in blanco, er »fixt«, d. h. er verkauft Objekte, die er noch gar nicht besitzt, und der Käufer spekuliert umgekehrt à la hausse, will die Differenz zwischen dem niedrigen Abschluß und dem gestiegenen Stichtagkurs gewinnen.
Von den gewöhnlichen Zeit- oder Lieferungsgeschäften unterscheiden sich die an der Börse geschlossenen Zeitgeschäfte oder sogen. Fixgeschäfte zunächst durch eine juristische Eigentümlichkeit, indem auch das formelle Recht bei letztern die Differenz als das Punctum saliens des gesamten Börsenverkehrs anerkennt (vgl. Art. 354-357 des Reichshandelsgesetzbuchs). Um die Differenz drehen sich alle Lieferungsgeschäfte, und wenn die Bestimmungen des Art. 357, Abschn. 3 des Reichshandelsgesetzbuchs zur Anwendung kommen, dann wird schon nach diesen nicht mehr und nicht weniger als die Kursdifferenz bezahlt.
Diese bloße Zahlung der Differenz statt des vollen Kaufpreises kann aber auch die Folge der an den Börsen eingeführten Form der Abwickelung sein. Da nämlich die Spekulanten am Erfüllungstag meist bereits ihre Spekulation wieder realisiert haben, so lassen sie ihre Verpflichtung durch denjenigen erfüllen, der durch das Realisationsgeschäft an ihre Stelle getreten, und treten selbst nur so weit ein, als die Preisdifferenz zwischen den beiden Abschlüssen in Betracht kommt.
Wenn jemand von A zu 100 gekauft und dem B zu 105 verkauft hat, so kann er den B anweisen, von A in Empfang zu nehmen, und da A nur 100 zu bekommen hat, kann er den Überschuß 5 an sich zahlen lassen. Auch derjenige, mit dem das Realisationsgeschäft gemacht wurde, kann dieses seinerseits als Spekulations- oder Realisationsgeschäft gemacht haben und durch die weitere Person, mit der er noch außerdem kontrahiert hat, erfüllen lassen. So finden die Ablieferungen zwischen ganz andern Personen statt als zwischen den Kontrahenten, indem den Empfangsberechtigten immer neue Firmen genannt (wie der übliche Ausdruck lautet: »Adressen gegeben«) werden, mit welchen sie abzuwickeln haben.
Die Abwickelungen zwischen diesen Parteien aber, die ja unter sich gar nicht abgeschlossen, also auch keinen Preis vereinbart haben, finden der Bequemlichkeit halber zu einem gleichmäßigen, am Erfüllungstag vom Börsenvorstand festgesetzten Kurse statt (sogen. Kompensationskurs). Die eigentlichen Kontrahenten haben dann untereinander nochmals abzurechnen wegen der Differenz, die zwischen dem von ihnen ursprünglich vereinbarten Kurs und dem Ablieferungskurs sich ergeben hat.
Wenn A von B zu 102 gekauft und an C zu 104 verkauft hat, und am Erfüllungstag wird der Kompensationskurs auf 100 festgesetzt, so liefert B an C zu 100, hat aber noch 2 von A zu bekommen, während C noch 4 an A zahlen muß. So kann jedes Zeitgeschäft, ja sogar auch ein Kontantgeschäft teilweise oder ausschließlich durch Zahlung einer Differenz ausgeglichen werden. Man nennt nun aber gewöhnlich speziell Differenzgeschäfte diejenigen Spekulationsgeschäfte, bei denen es nur auf den Gewinn der Differenz abgesehen ist, zu deren Abschluß keinerlei Motiv treibt außer der Hoffnung auf diesen Gewinn.
Der Sache nach nähert sich das Differenzgeschäft in diesem Sinn sehr stark dem Hasardspiel und der Wette. Man könnte nur dann dasselbe günstiger beurteilen, wenn sich zeigen ließe, daß dasselbe notwendig ist, damit künftige Ereignisse schon im voraus bei der Preisgestaltung Berücksichtigung finden und somit übermäßige Preisschwankungen verhindert werden. Allein einerseits könnte wohl meistens diese Funktion von dem reellen, des wirklichen Ankaufs, resp. Verkaufs wegen unternommenen Geschäft mit besorgt werden, anderseits sind die Bestimmungsgründe der Preise oft solche, daß sie gar nicht durch Nachdenken und Erfahrung vorher zu berechnen sind, das Erraten daher nur Sache des Zufalls ist.
Trotzdem kann es nicht wundernehmen, daß gerade in unsern Tagen so außerordentlich viel in Differenzen spekuliert wird (nach G. Cohn, »Die und die Spekulation«, Berl. 1868, verhalten sich im Getreidehandel der Berliner [* 6] Börse die Differenzgeschäfte zu dem effektiven Warenumsatz jährlich wie 20:1, 2 Mill. Wispel Roggen zu 100,000 Wispel effektiv). Man streitet nun viel über Rechtsbeständigkeit und Wirksamkeit dieser Geschäfte und über die Frage ihrer gesetzlichen Regelung.
Man hat auch wohl ein allgemeines Verbot der Differenzspekulation verlangt; doch hatten die gegen dieselbe in einzelnen Staaten ergriffenen Maßregeln wenig Erfolg, weil das effektive Umsatzgeschäft und das Differenzgeschäft praktisch nicht voneinander zu scheiden, denn reelles Geschäft und Differenzgeschäft bewegen sich genau in denselben Formen. Die zwischen beiden Kontrahenten abgeschlossene Vereinbarung enthält keineswegs immer etwas Unmögliches oder etwas Unsittliches.
Weiter ist zu erwägen, daß dasselbe Geschäft für den einen der Kontrahenten ein Spiel, für den andern Teil eine reelle Anlage oder Realisierung des Besitzes sein kann. Ist auch nicht zu leugnen, daß das reine Differenzgeschäft den Charakter der Wette und des Spiels trägt und vielfach auch ganz die gleichen Folgen hat wie diese, so gehen doch die Angriffe gegen dasselbe oft zu weit und werden ungerecht. Auch die Gesetzgebung hat neuerdings darauf verzichtet, die Differenzgeschäfte ganz zu unterdrücken; ja, in Frankreich, wo dieselben bisher nicht klagbar waren, ist man gerade nach der Börsenkrisis vom Januar 1882 zu dem Entschluß gekommen, sie als bindende Verträge zu behandeln, um auf diesem Weg zu größerer Vorsicht beim Eingehen derselben zu veranlassen.
Denn allerdings müssen dieselben als durchaus bedenklich und unratsam bezeichnet werden. Namentlich der Kleinkapitalist ist in der That aufs dringendste vor der Differenzspekulation zu warnen; die Vorteile, welche der große Verkehr von den Differenzgeschäften zieht, sind nicht selten den Nachteilen zu danken, die der Kleinspekulant erfährt. Wenn das bloße Differenzspiel überwuchert, so artet die Spekulation aus in Börsenspiel oder, wie man es auch bezeichnet, in Agiotage und Börsenschwindel (vgl. hierüber wie über Börsenkrisis den Art. »Handelskrisis«).
Weit weniger gefährlich als die Differenzgeschäfte sind die Prämiengeschäfte. Hat jemand Papiere, sei es effektiv, sei es nur als Differenzobjekt gemeint, zu liefern versprochen, und ist deren Kurs am Stichtag (statt, wie er kalkulierte, gefallen) um 3 gestiegen, so wäre er wohl froh, wenn er sich mit Zahlung von 1 oder 1½ der ganzen Differenzzahlung entschlagen, oder einen Aufschub oder das Recht zur Lieferung einer geringern Quantität erlangen, oder das verabredete durch ein ganz andres Geschäft ersetzen könnte. Das Prämiengeschäft gestattet ihm dies; laut vorgängiger Vereinbarung (am Abschlußtag) ist dem einen der Kontrahenten, dem Prämiengeber, ein Wahlrecht eingeräumt, das er am Stichtag auszuüben hat; der andre Kontrahent räumt dieses Wahlrecht ein, weil er die Prämie erhält und ¶