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Schranken« genannt) der innere, lediglich für die Wechselagenten oder Makler bestimmte Raum, worin die Papiere unter lautem Zuruf verhandelt werden. In übertragenem Sinn bedeutet das Parkett auch die Gesamtheit der Börsenagenten, während die nicht autorisierten Vermittler als »Kulisse« und, wenn sie als sekundäre Vermittler für das Parkett Bestellungen sammeln, als »Remisiers« bezeichnet werden. Jede hat ihre eigne Kanzlei und beschäftigt ein zahlreiches Personal von Buchhaltern, Sekretären, Boten und Thürstehern.
Die Kanzlei führt Listen über die Geschäftsfirmen des Platzes und deren Prokuristen, nimmt die als Anschläge erscheinenden Kundmachungen von Handelsgerichten entgegen, hält Notiz über die an der Börse entstandenen Preise etc. Die Kosten des Börseninstituts, soweit sie nicht durch die Eintrittsgelder gedeckt werden, trägt der Handelsstand des betreffenden Platzes, hier und da mit Unterstützung durch Staats- oder städtische Mittel. Die Börsen kleinerer Handelsplätze sind im allgemeinen von denen der größern abhängig und höchstens für Geschäfte in gewissen Waren und Wertpapieren, die an den großen Börsen weniger gesucht sind, selbständig.
Auch die Kursnotierung an großen Börsen ist für einzelne Waren und Papiere von vorwiegend lokaler Bedeutung, dagegen wirken der Gold- oder Wechselkurs sowie der Kurs der bedeutendern Staatspapiere und Aktien von einer Börse auf die andern ein. Namentlich sind infolge der Telegraphenverbindungen und durch die Thätigkeit der Arbitrage (s. d.) die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Hauptbörsen weit enger geworden, und die Kursnotierungen pflegen nur um ein Geringes zu differieren. Infolge der Beteiligung der Börsen bei den Finanzoperationen der Staaten hat sich ihre Bedeutung gesteigert, und die Stimmung der ob »flau« oder »animiert«, pflegt, oft freilich mit Unrecht, als Maßstab [* 2] für den Staatskredit und die Sicherheit der politischen Lage zu gelten.
Börsengeschäfte.
Das Grundgeschäft des Börsenhandels ist der Kauf. Dieser ist nach Handelsrecht formlos, d. h. es bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit nicht der Schriftlichkeit oder einer andern Formalität; nur im Börsenverkehr kommen Urkunden über Käufe regelmäßig vor, nämlich die von den Maklern ausgestellten Schlußzettel; aber auch diese sind zur Rechtsgültigkeit des Geschäfts an sich nicht erforderlich, können aber auch im Interesse des Staats vorgeschrieben sein, wenn durch ihre Besteuerung eine öffentliche Einnahme erzielt werden soll.
Nun läßt sich vom Gewinn
resultat eines
Geschäfts nur sprechen, wenn eine
Bilanz gezogen werden kann,
also mindestens zwei
Geschäfte, die sich zur Vergleichung aneinander anschließen, abgeschlossen vorliegen. Dies leitet zum
Begriff der Handelsoperation, d. h. einer solchen
Kombination von mindestens zwei sich aneinander anschließenden
Geschäften,
welche eine
Bilanz zulassen und infolgedessen einen
Aktiv- oder
Passivsaldo als
Resultat
(Gewinn oder Verlust)
liefern.
Das eine dieser Geschäfte muß den Minuenden, das andre den Subtrahenden liefern; die Differenz ist der Gewinn oder Verlust; das der Zeit nach vorausgegangene Geschäft ist das Spekulationsgeschäft, das der Zeit nach spätere das Realisationsgeschäft. Ist das Spekulationsgeschäft ein Kauf (Ankauf, vom Standpunkt eines gewissen Kontrahenten, des Spekulanten, aus), so ist das Realisationsgeschäft ein Verkauf (vom Standpunkt desselben Spekulanten aus), und die durch jenen Spekulationskauf und diesen Realisationsverkauf kombinierte Handelsoperation ist eine Spekulation à la hausse, eine Spekulation auf Steigen des Preises, auf Mehrerlös durch den nachgefolgten Verkauf.
Von den zwei diese Handelsoperation bildenden Geschäften ist das erstere, der Spekulationskauf, ein absolutes (objektives), das zweite, der Realisationsverkauf, ein relatives (subjektives) Handelsgeschäft (nach Art. 271 u. 273 des Reichshandelsgesetzbuchs). Ist das Spekulationsgeschäft ein Verkauf (Veräußerung, vom Standpunkt eines gewissen Kontrahenten aus), so ist das darauf folgende Realisationsgeschäft ein Kauf (Ankauf, Anschaffung, vom Standpunkt desselben Kontrahenten aus), und die aus jenem Spekulationsverkauf und diesem Realisationskauf zusammengesetzte Handelsoperation ist eine Spekulation à la baisse, eine Spekulation aus Sinken des Preises, auf Minderaufwand beim nachfolgenden Ankauf.
Wer es übernimmt, an einem bestimmten (spätern)
Termin zu einem sofort vereinbarten
Preis dem andern
Waren (z. B.
Wertpapiere
etc.) zu liefern (Spekulationsverkauf), der hofft und rechnet darauf, daß
er die versprochenen
Waren billiger werde einkaufen können (Realisationskauf), und gewinnt
dann, wenn die
Spekulation sich
als richtig erweist, die
Differenz zwischen dem vereinbarten Lieferungspreis des Spekulationsverkaufs (Tageskurs des Spekulationsgeschäfts)
und dem (gesunkenen)
Preis des Realisationsankaufs (Tageskurs des
Realisationsgeschäfts).
Der Spekulationsverkauf ist ein absolutes (objektives) Handelsgeschäft nach Art. 271 des Reichshandelsgesetzbuchs, ob auch der Realisationsankauf und zwar aus demselben Grund wie der Spekulationsankauf, ist unter den Handelsrechtslehrern streitig. Die Ursachen des Steigens oder Fallens der Kurse können die verschiedenartigsten, natürliche und künstliche (z. B. hinaufgeschraubte oder gedrückte), politische, soziale, ökonomische etc., sein; auf ihrer richtigen Voraussicht und Vorausberechnung in Richtung und Grad beruht der Erfolg der Spekulation, das Schlußresultat der Handelsoperation. Die beiden Kontrahenten gehen regelmäßig von verschiedenen Voraussetzungen aus oder kalkulieren die vorhandenen Chancen verschieden; der Nachfragende, der Käufer, erwartet das Steigen des Kurses und heißt Haussier (Mineur) oder Liebhaber, der Anbietende, Verkäufer, operiert auf Fallen der [* 3] Kurse und heißt Baissier (Fixer, Kontermineur).
Börsenusancen.
Wichtig für die Börsengeschäfte sind die an den Börsen festgestellten Usancen. So sind an der Berliner [* 4] Börse Usancen über Kurs- und Zinsberechnung, über Reduktionen der fremden Währungen und über verschiedene Rechtsgeschäfte des Effektenbörsenverkehrs fest bestimmt (vgl. Saling, Börsenpapiere, Teil 1, S. 385 ff.; über die neuesten Börsenusancen vgl. Goldschmidts »Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht« 1879, Bd. 24, S. 525 ff., 546 ff., 555 ff.). Die konkreten Angebote auf konkrete Nachfragen zu beziehen, ist an den Börsen die Aufgabe besonderer Hilfspersonen des Handels, der Makler; für die Handelsmakler (Sensale), d. h. amtlich bestellte und vereidigte Vermittler für Handelsgeschäfte, enthält das Reichshandelsgesetzbuch (Art. 66-84) eingehende Vorschriften; danach haben die Handelsmakler die Aufgabe, für Auftraggeber Käufe und Verkäufe von Waren, Schiffen, Wechseln, inländischen und ausländischen Staatspapieren, Aktien und andern Handelspapieren, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miete von Schiffen sowie über Land- und Wassertransporte und andre ¶
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den Handel betreffende Gegenstände zu vermitteln. Da sie aber weder Stellvertreter noch Kommissionäre sind, so schließen sie die betreffenden Verträge niemals selbst ab, sondern ermöglichen nur den Abschluß seitens der Kontrahenten, indem sie dem Nachsuchenden das für ihn passende Angebot, dem Anbietenden die ihm erwünschte Nachfrage mitteilen und bei dem sodann zu stande gekommenen Vertrag als Urkundsperson fungieren. Als solche haben die Makler Handbücher und Tagebücher zu führen, insbesondere aber Schlußnoten über jedes Geschäft auszustellen und den kontrahierenden Parteien einzuhändigen. In Frankreich haben die Börsenagenten für den Wertpapierhandel (60 an der Zahl) ein Privilegium auf ihre Stellen.
Letztere sind verkäuflich und werden hoch bezahlt (bis über 2 Mill. Frank). Die Geschäftsthätigkeit der Sensale an Börsenplätzen ist regelmäßig noch durch besondere Maklerordnungen normiert. Dieselben enthalten namentlich auch Bestimmungen über die den Börsenmaklern obliegenden Kursnotierungen; in diesen bedeutet, der heutigen Übung entsprechend, die hinter den Kurswert im Kurszettel gestellte Bezeichnung »G.« oder »Gld.« (d. h. Geld),
daß das betreffende Wertpapier zu diesem Preis gesucht war, auch zu diesem Preis gekauft wurde; die Bezeichnung oder »Br.« (Brief) oder »P.« (Papier) bedeutet, daß das betreffende Papier zu diesem Preis angeboten war, daß es mehr angeboten als verlangt war, während umgekehrt »G.« ausdrückt, daß es mehr verlangt als angeboten wurde. Effektiv wird das Papier mit etwas mehr als dem »G.«-Kurs, dagegen mit etwas weniger als dem »Börse-Kurs angekauft, Thatsachen, welche auf dem Kurszettel durch den Zusatz »bz.« oder »bez.« (»bezahlt«) oder »gem.« (»gemacht«) angedeutet sind.
Vielfach werden nur die Kurse des Kassengeschäfts, oft auch, wie in Paris, [* 6] die des Zeitgeschäfts mit Unterscheidung des Anfangs-, des höchsten, des niedrigsten und des Schlußkurses notiert. Jedoch ist zu bemerken, daß die Kursnotierungen nicht unanfechtbar sind; einzelne Börsenordnungen verwahren sich ausdrücklich gegen den offiziellen Charakter der vom Syndikat etc. herausgegebenen Kursnotizen; jedenfalls läßt das Handelsrecht den Nachweis der Unrichtigkeit zu (RHGB., Art. 353).
Die Ankäufe und Verkäufe auf der Börse läßt der Kapitalist, der nicht selbst börsenbesuchender Bankier ist, regelmäßig durch einen Kommissionär besorgen; er kommittiert (beauftragt) einen von ihm gewählten Bankier zum projektierten Ankauf oder Verkauf, und hierdurch entsteht zwischen diesen beiden Personen das durch Art. 360-378 des Reichshandelsgesetzbuchs im allgemeinen geregelte Rechtsverhältnis des kaufmännischen Kommissionshandels. Besteht zwischen ihnen eine solche Geschäftsverbindung (im Effektenverkehr), oder hat sich der Bankier zur Besorgung solcher Aufträge erboten, so ist er, im Fall er die Kommission nicht annehmen will, zu einer umgehenden Antwort verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrags gilt.
Die Aufträge werden entweder »limitiert« (»es wird limitiert«),
oder »bestens« erteilt, d. h. es wird entweder ein höchster Kurs gesetzt, über welchen hinaus der Kommissionär nicht mehr kaufen, bez. ein niedrigster, unter welchem er nicht verkaufen darf, oder der letztere wird berechtigt, einfach »zum Kurs« zu kaufen, resp. zu verkaufen. Der Kommissionär handelt Dritten gegenüber stets als Selbstkontrahent; er haftet aber auch dem Auftraggeber stets als Käufer, bez. Verkäufer, wenn er von der ihm durch Art. 376 des Reichshandelsgesetzbuchs eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, d. h. wenn er das betreffende Gut, welches einen Börsen- oder Marktpreis hat, selbst als Verkäufer liefern zu wollen, bez. als Käufer behalten zu wollen erklärt.
Nicht minder aber haftet der Bankier, welcher bei Offerten u. dgl. Zusicherungen macht, welche über den Bereich einer bloßen Reklame hinausgehen und sich nicht bewahrheiten. Dies gilt namentlich auch von »Einführungen« neuer Wertpapiere; das Recht bietet hier als Schutz auch die strafrechtliche Haftbarkeit der das neue Effekt bugsierenden Börsenmänner (vgl. Reichshandelsgesetzbuch, Art. 249 d). Die Börse wird nicht selten durch »on dits« und »bruits de la bourse« aufgeregt, welche sich mit lauffeuerartiger Schnelligkeit verbreiten und das beabsichtigte Steigen oder Fallen der Kurse zum nicht geringen Schaden der gläubigen Gegenparteien hervorrufen, ihren Grund aber in dem bestellten Telegraphieren einer falschen Nachricht haben (Börsenmanöver). Läßt sich letzteres beweisen, so ist offenbar ein Betrug vorhanden, welchem nicht mit der Einrede begegnet werden kann, der Gegner hätte ja die Nachricht nicht zu glauben gebraucht.
Die einzelnen Börsengeschäfte.
Kaufgeschäfte, mögen sie Spekulationsgeschäfte oder Realisationsgeschäfte sein, durch Vermittelung von Maklern oder von Kommissionären oder von Selbsthändlern und unmittelbar abgeschlossen werden, sind, wie bemerkt, die Grundgeschäfte des gesamten Börsenhandels. Gegenstände derselben sind an den Effektenbörsen nur Wertpapiere und Münzen. [* 7] Die Geschäfte in Wertpapieren (Fondsgeschäfte) sind entweder Kassageschäfte oder Zeitgeschäfte; letztere zerfallen in Zeitgeschäfte »auf Zeit fest« und in solche »aus Zeit bedingt«.
Kassageschäfte (Kontantgeschäfte) sind Kaufgeschäfte, bei welchen die Erfüllung sowohl seitens des Käufers als seitens des Verkäufers sofort (spätestens an dem dem Abschluß folgenden Werktag) zu geschehen hat; es wird per Kassa (per comptant) gehandelt, Ware und Geld Zug um Zug übergeben. Derartige Käufe werden regelmäßig zu Realisationen abgeschlossen; aber auch als Spekulationskäufe sind sie denkbar, sofern nicht befürchtet wird, daß der Kurs sich lange Zeit nicht heben werde, und sofern nicht die Flüssigmachung der zu Kassa-Ankäufen aufgewendeten Valuten vor Kurserhöhung dringend gewünscht wird. Ferner ist das Kassageschäft von seiten des Käufers auch dann die natürliche Form, wenn keine Spekulation, sondern eine Kapitalanlage beabsichtigt ist, und ebenso von seiten des Verkäufers, wenn dieser die eine Art der Kapitalanlage mit einer andern vertauschen will.
Zeitgeschäfte sind Kaufgeschäfte, welche nicht sofort bei Abschluß, sondern eine bestimmte Zeit später beiderseits zu erfüllen sind; der Tag der Erfüllung heißt Stichtag, ein Name, der bei bedingten Zeitgeschäften den Tag der Entscheidung, der mitunter vom Erfüllungstermin verschieden ist, bezeichnet. Effekten werden sehr häufig auf Zeit gekauft und verkauft, ohne daß sie beim Kaufsabschluß bezahlt oder geliefert werden konnten, indem der Verkäufer die verkauften Fonds bis zum Stichtag noch unter dem vereinbarten Kaufpreis (Kurs des Abschlußtags) anschaffen zu können hofft. Hierbei handelt es sich lediglich um die Differenz des Kurses zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis, d. h. zwischen Kurs des Abschluß- und des Stichtags; der Verkäufer, der auf Sinken des Kurses bis zum Stichtag (sehr häufig der letzte Tag des laufenden Monats, ¶