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C) Bodenmeliorationen auf staatlichem Grund und Boden sind natürlich Staatssache; die Frage, ob sie vorzunehmen, ist nach allgemeinen staatswirtschaftlichen Grundsätzen zu entscheiden. Der Staat muß aber auch selber Bodenmeliorationen anordnen und ausführen, welche entweder wegen ihres großen Umfangs die Kräfte der Einzelnen übersteigen, oder welche im Interesse nicht bloß der betreffenden Grundbesitzer, sondern auch der gesamten Bevölkerung [* 2] größerer Bezirke geboten sind, und deren Existenz daher nicht mehr von dem Willen einer Majorität der Grundbesitzer abhängig gemacht werden darf.
Die Kosten solcher Bodenmeliorationen sind auf Private, Gemeinden, Staat nach Maßgabe des Vorteils zu repartieren. Hierhin gehören große Flußkorrektionen (wie z. B. die Korrektion des Mittelrheins 1840-73, durch welche für Baden [* 3] mit einem Kostenaufwand von 30 Mill. Mk. der Lauf des Stroms um fast 19 Stunden abgekürzt und 25,700 Morgen Land gewonnen wurden; die Theißregulierung in Ungarn [* 4] 1856-60, durch welche 715,000 Hektar Land unter Deichschutz gebracht wurden; die Linthkorrektion in der Schweiz [* 5] 1807-22 etc.), große Entwässerungsunternehmungen (wie z. B. die Austrocknung des Haarlemer Meers in Holland 1840-53, die Entwässerung Irlands 1846-55, aus früherer Zeit die Melioration des Rhin- und Havelländischen Luches in Preußen [* 6] 1718-1725, wodurch 22 geogr. QMeilen sumpfige Moorwiesen in kulturfähiges Land umgewandelt wurden; die großen Entwässerungen in Preußen unter Friedrich II. in den Brüchen des Döllefließes, der Silge, des Rhins, der Jäglitz, der Dosse, der Oder, der Netze, der Warthe etc.), größere Deichanlagen, durch welche die gemeinsame Wassersgefahr von ganzen Ortsfluren und größern Distrikten abgewendet wird. Die letztern erfordern eine besondere gesetzliche Regelung und obrigkeitliche Organisation der Deichverbände (s. Deich). [* 7]
II. Thatsächliche Bodenmeliorationspolitik.
Im großen und ganzen befolgen die meisten Kulturstaaten heute eine dem Bodenmeliorationswesen günstige Politik. Im einzelnen bestehen freilich sowohl in den legislatorischen Maßregeln als in der Mitwirkung der Staatsverwaltung nicht unerhebliche Unterschiede. Demgemäß ist auch der thatsächliche Zustand des Bodenmeliorationswesens ein verschiedener, hier besser, dort schlechter. Was insbesondere die deutschen Staaten angeht, so ist fast überall das Wasserrecht im 19. Jahrh. in einer auch die Bodenmelioration begünstigenden Weise geregelt (z. B. Preußen: Gesetze vom Verordnung vom Wiesenordnung vom Bayern: [* 8] Gesetze vom und Sachsen: [* 9] Gesetze vom und § 354 ff.; Bodenmelioration G.-Bodenmelioration Baden: Gesetz vom und Verordnung vom Hessen: [* 10] Gesetze vom und
Vgl. R. Brückner, Das deutsche Wasserrecht (in Hirths »Annalen des Deutschen Reichs« 1877);
Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland [* 11] geltenden Wasserrechts (Berl. 1881);
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Teil 1, § 106 ff. (Leipz. 1883).
Ebenso ist in den meisten Staaten die zwangsweise Bildung von Meliorationsgenossenschaften, namentlich von Ent- und Bewässerungsgenossenschaften, möglich. Eine Ausnahme macht unter den größern Staaten bisher noch Württemberg, [* 12] wo die betreffende Gesetzgebung, obgleich ein dringendes Bedürfnis und seit Jahrzehnten ein lebhafter Wunsch einsichtiger Landwirte, noch immer aussteht. (Gesetze bezüglich der Wassergenossenschaften: Preußen, ältere: Gesetze vom für Bewässerungsgenossenschaften, für Entwässerungsgenossenschaften mit Ausnahme der Drainage, [* 13] Deichgesetz vom Neue Regelung durch Gesetz vom Bayern: Gesetze vom und Sachsen: Gesetze vom und Baden: Gesetze vom und Hessen: Gesetze vom und Sachsen-Weimar: Gesetz vom Oldenburg: [* 14] Gesetze vom und Braunschweig: [* 15] Gesetz vom Sachsen-Meiningen: Gesetz vom Sachsen-Altenburg: Gesetze vom Sachsen-Koburg-Gotha: Gesetze vom und Schwarzburg-Sondershausen: Gesetz vom Schwarzburg-Rudolstadt: Gesetz vom Waldeck: [* 16] Gesetz vom Reuß [* 17] j. L.: Gesetz vom Lippe-Detmold: Gesetz vom Bremen: [* 18] Gesetz vom Elsaß-Lothringen: [* 19] französisches Gesetz vom Gesetz vom Manche dieser Gesetze, z. B. die bayrischen und badischen, erschweren unzweckmäßig die Bildung der Majorität; die meisten erfordern für den Zwang den Nachweis eines überwiegenden Nutzens für die Landeskultur.
Die neue preußische Gesetzgebung unterscheidet zwischen freien und öffentlichen Genossenschaften. Die erstern, lediglich auf freier Vereinbarung der Beteiligten beruhend, erlangen durch Eintragung in ein gerichtliches Register, die von der Erfüllung gewisser formeller Vorschriften abhängig ist, die Rechte einer juristischen Person des Privatrechts. Die öffentlichen setzen einen öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Nutzen voraus, ihre Begründung erfordert ein durch die Verwaltungsbehörde geleitetes Vorverfahren und die Genehmigung durch den Minister, resp. (im Fall des Zwanges) den Landesherrn.
Sie unterliegen staatlicher Aussicht, haben aber auch Rechte öffentlicher Korporationen (z. B. das Recht, rückständige Beiträge der Mitglieder im Weg der administrativen Exekution beizutreiben, ein Vorzugsrecht im Konkurs für rückständige Beiträge etc.). Es kann hier nicht weiter auf diese Gesetze eingegangen werden, ebensowenig auf die verschiedengradige Mitwirkung der Verwaltung bei der Förderung von Bodenmeliorationen (am energischten und erfolgreichsten in Preußen) und auf die thatsächlichen Erfolge der bisherigen Politik. S. darüber die folgende Litteratur. In Frankreich, England, Belgien [* 20] besteht kein Zwang zur Bildung von Bodenmeliorationsgenossenschaften, wohl aber in Österreich. [* 21] Das Reichsgesetz vom bildet hier die Grundlage der Landesgesetze für die einzelnen Kronländer, welche 1870-75 erlassen wurden.
Litteratur. Roscher, System der Volkswirtschaft, Bd. 2, § 36-39; Rau, Lehrbuch der politischen Ökonomie, Bd. 2, § 102-104, § 150 ff.; v. Viebahn, Statistik des zollvereinten und nördlichen Deutschland, Bd. 2, S. 530 ff. (Berl. 1862);
R. v. Mohl, Die Polizeiwissenschaft, Bd. 2, § 136 (3. Aufl., Tübing. 1866);
Meitzen, Landwirtschaft, im 2. Teil von Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie«, Bd. 1, § 57 ff. (das. 1882);
Derselbe, Der Boden und die landwirtschaftlichen Verhältnisse des preußischen Staats, Bd. 1, S. 442 ff.; Bd. 2, S. 55 ff.; ¶
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Bd. 4, S. 501 ff. (Berl. 1873);
Birnbaum, Das Genossenschaftsprinzip in Anwendung etc. auf die Landwirtschaft, S. 74 ff. (Leipz. 1870).
Die Litteratur über Wasserrecht s. oben und im Art. Wasserrecht.