(franz., spr. bijeh, biljett),
Zettel,
Schein, z. B. Kassenbillet, Theaterbillet etc.; dann ein
kurzes, öfters nicht verschlossenes, sondern nur in einen
Knoten verschlungenes Briefchen; so Billet d'amour (Billet doux). Liebesbrief;
Billet de faveur, Empfehlungsbrief. Im Handelswesen versteht man unter Billet
(Handelsbillet) einen
Schuldschein,
welcher durch Indossierung
übertragen werden kann, wenn er auf den ersten
Gläubiger oder dessen
Order ausgestellt ist;
à
ordre heißt in
Frankreich der indossierbare eigne
Wechsel, à domicile der domizilierte eigne
Wechsel;
Billet de prime, ein französischen
Aktien früher
zuweilen beigegebener Prämienschein. - Billeteur (spr. -tör), einer, der Billets austeilt oder
abnimmt.
Vorrichtungen zur Herstellung der
Eisenbahnbillets und zwar Schneidemaschinen, welche das Kartenpapier
mit Kreisscheren in Längsstreifen zerschneiden, die auf einer Schneidlade quer zerschnitten werden, ferner ziemlich komplizierte
Druckmaschinen, welche dieBillets nach Buchdruckmanier bedrucken, und Zählmaschinen.
Bei der
Ausgabe der
Billets werden sie auf der Datumpresse mit dem
Datum versehen, wobei in 1
Minute gegen 100
Billets abgestempelt werden können.
im allgemeinen s. v. w. dem Wert einer
Sache entsprechend, daher ein
Preis billig heißt, wenn
weder mehr noch weniger für die
Sache gefordert wird, als dieselbe wert ist (tantum quantum); im besondern heißt diejenige
Vergeltung billig, welche dem Wohlthäter so viel
Wohl, dem Wehethäter so viel
Wehe zugefügt wissen will, als er selbst dem Empfänger
oder dem Leidenden zugefügt hat (billige Belohnung, billige
Strafe), während diejenige, welche mehr
oder weniger zufügt (also entweder einen Überschuß erzeugt, der selbst neue
Wohl- oder Wehethat ist, oder einen Rest übrigläßt,
der unvergolten bleibt), unbillig heißt.
Tritt zu der quantitativen noch die qualitative
Gleichheit (Gleichartigkeit), d. h.
zu der Rückgabe der gleichen
Summe von
Wohl oder
Wehe noch die Rückgabe eines dem zugefügten gleichartigen
Wohls oder Wehes
(Blut für
Blut,
Zahn für
Zahn), hinzu, so geht die billige
Vergeltung in die sogen.
Talion
(jus talionis, s. d.)
über, deren
Wahlspruch:
Gleiches mit Gleichem (quale tale) lautet.
(lat. Aequitas), die natürliche
Gerechtigkeit, welche alle Verhältnisse mit gerechtem
Maß¶
mehr
bemißt und für jeden das ihm Gebührende festsetzt. Jedes positive Recht soll sich bestreben, diese Aequitas zu verwirklichen,
und deshalb haben namentlich auch die römischen Rechtsquellen sie als das leitende Prinzip hervorgehoben. Freilich kann die
Gesetzgebung auf der andern Seite nicht alle besondern Verhältnisse berücksichtigen; die Sicherung des rechtlichen Verkehrs
macht es vielmehr notwendig, daß Durchschnittsregeln aufgestellt werden, so z. B. die Festsetzung
eines Volljährigkeitstermins u. dgl. Diese Regeln bilden dann ein strenges, durchgreifendes Recht (jus strictum), und im Gegensatz
hierzu werden die Rechtsnormen, welche mehr der Individualität und besondern Verhältnissen Rechnung tragen, als Recht der
Billigkeit (jus aequum) bezeichnet. Im Richteramt ist die Billigkeit Leiter in in richtiger Auslegung und Anwendung der
Gesetze.
Alle menschlichen Gesetze bleiben unvollkommen; selbst das vollständigste Gesetz muß unvollständig bleiben, indem die unendliche
Mannigfaltigkeit stets neu sich erzeugender Rechtsverhältnisse und die vielfache Gestaltung der Fälle, welche unter ein
einfaches Gesetz zu subsumieren sind, häufig jene Schwierigkeit in der Beurteilung des Thatbestandes nach
dem geltenden Gesetz (aequare jus facto) erzeugen, welche Napoleon I. bei der Diskussion des Code civil mit der Bemerkung angedeutet
hat, daß einfache Gesetze gewöhnlich den Knoten zerhauen, den man lösen sollte.
Hier muß der Richter die Lücken des bestehenden Rechts im Geiste des selben und mit Berücksichtigung der
Zeitumstände und des Bedürfnisses bei vorkommenden Fällen ergänzen und danach Recht sprechen, daher auch die römischen
Juristen die Aequitas ausdrücklich als Rechtsquelle mit ausgeführt und derselben bei der Rechtspflege einen großen Spielraum
gelassen haben. Die Prätoren insbesondere publizierten bei ihrem Amtsantritt in einem förmlichen Programm,
nach welchen Grundsätzen sie Recht sprechen würden, und zur Ergänzung des strengern Rechts entstand so ein besonderes prätorisches
Recht, welches den Verkehrsverhältnissen billige Rechnung trug, und durch welches jenes sogar insoweit modifiziert ward,
als dies ohne Schaden für den ganzen Rechtsorganismus geschehen durfte.
Bald bildete sich so mit Berücksichtigung früherer Entscheidungsgrundsätze bei Anwendung starrer Rechtskonsequenzen
eine eigne Gerichtspraxis des Kanzlers aus, und noch gegenwärtig ist die Chancery in Thätigkeit und zwar in weit ausgedehnterer
Weise als früher. Außer dem Lordkanzler sprechen auch noch zwei Vizekanzler und ein Master of the rolls nach Billigkeitsgrundsätzen
Recht und zwar ohne Zuziehung einer Jury. Diese Billigkeitsgerichte werden auch dann angerufen, wenn eine Partei keinen Beweis
beibringen kann und ihr gutes Recht lediglich dem Gewissen des Gegners anheimstellen muß, sowie um Thatsachen
schriftlich aufnehmen, eidlich erhärten und eine auch vor dem ordentlichen Gericht gültige Urkunde darüber abfassen zu lassen,
so namentlich bei streitigen Rechnungsverhältnissen, wo
nur eine Partei über den Sachverhalt im klaren ist, zum Schutz des
litterarischen Eigentums und der Erfindungspatente.
Gerügt wird übrigens der schleppende, kostspielige Prozeßgang dieser Gerichte, ein Umstand, der namentlich
damit zusammenhängt, daß in London
[* 17] der Sitz der sämtlichen equity courts ist. Auch in Nordamerika
[* 18] bestehen in einigen Staaten
der Union dergleichen Gerichte. Selbst Katharina II. von Rußland krëierte ähnliche unter dem NamenGewissensgerichte. In Deutschland,
[* 19] wo das Recht weniger starre Formen annahm und die Billigkeit sich schon früh geltend machen konnte, gibt es außer
den Schiedsgerichten und den Schiedsmännern keine besondern Institute dieser Art. Es hat sich aber namentlich im Strafrecht
das Bestreben Geltung verschafft, dem richterlichen Ermessen einen gewissen Spielraum zu vergönnen, innerhalb dessen bei
Ausmessung der Strafe den Grundsätzen der Billigkeit Rechnung getragen werden kann.