dem Südpaß in den Rocky Mountains und bereiste dann mit zwei Begleitern unter großen Gefahren den Osten, welcher Reise zwei
Gemälde: Landers Pik und Laramie Pik, entstammen. Seinen Ruf gründete vornehmlich das Bild: Sonnenschein und Schatten. Er machte
dann noch mehrere gleich abenteuerliche Reisen an den Salzsee, den Columbiasee etc., die ihm Stoff zu bedeutenden
Schöpfungen lieferten. Nach seiner Rückkehr ließ er sich in New York nieder, lebte dann seit 1866 in seinem Landhaus zu
Irvington am Hudson und erhielt große Aufträge für das Kapitol in Washington, für welches er namentlich die Entdeckung des
Hudsonflusses darstellte. Zu diesem Zweck reiste er wieder nach Europa und machte Studien in Rom und Neapel
(1867-68). Er malt mit Vorliebe gewaltige Naturszenen, wilde, ungeheuerliche Gebirgsbilder und zwar in kolossalem Maßstab.
Besonders wohl gelang ihm der Ausbruch des Vesuvs 1868.
(Getreidestein, Zeilithoid), eine bis zum Erstarren eingedampfte gehopfte Bierwürze, welche sich bei guter
Verpackung jahrelang unverändert erhält und als Exportartikel nach heißen Gegenden empfohlen wurde,
um dort leicht ein bierartiges Getränk daraus darstellen zu können.
Das Bier, von jeher ein beliebter Trunk der Deutschen, ist auch schon seit einer langen Reihe von Jahrhunderten
Gegenstand der Besteuerung gewesen. Heute ganz vorwiegend Erzeugnis gewerblicher Thätigkeit und zwar
des durch die Technik der Besteuerung selbst begünstigten Großbetriebes, eignet es sich vorzüglich für die Produktionssteuer.
Letztere gelangt in zahlreichen Formen zur Erhebung, indem die Menge der verbrauchten Rohstoffe oder fertigen Erzeugnisse bald
direkt als Grundlage der Bemessung dient, bald indirekt auf dieselbe aus äußern Merkmalen geschlossen wird.
Die praktisch vorkommenden Formen sind:
1) Die Materialsteuer. Dieselbe trifft den Rohstoff vor oder bei Beginn des Betriebes, kann deshalb ohne wesentliche Beschränkungen
des letztern erhoben werden und auch in gewissen Grenzen der Verschiedenheit der Qualität Rechnung tragen. Dagegen ist die
Erhebung kostspielig, die Festsetzung angemessener Steuersätze für die verschiedenen angewandten
Stoffe schwierig, die Steuerlast eine ungleiche für die Fabrikanten, welche bessere und geringere Materialien verwenden,
oder deren Betrieb auf ungleichen Stufen technischer Entwickelung steht, eine richtige Bemessung der Ausfuhrvergütung endlich
kaum möglich.
Der Rohstoff, an welchen die Besteuerung sich anschließt, kann einmal sein der Hopfen. Doch ist die Hopfensteuer
deswegen schon ganz unzweckmäßig, da der Hopfen sehr ungleichmäßig für die Bierbereitung benutzt wird. Dieselbe bestand
übrigens in England in der Zeit von 1830 bis 1862. Eine Gerstesteuer hat Norwegen, wo unter amtlichem Verschluß des Gerstetrichters
und unter eingehender Kontrolle bei Öffnung desselben die Steuer nach der Menge der dem Trichter überlieferten
Gerste bemessen wird.
Eine andre Form der Materialsteuer ist die Malzsteuer (Malzansschlag), welche sich entweder an den Akt der Schrotung (Malzsteuer
im engern Sinn) oder an denjenigen des Einmaischens (Maischsteuer) anknüpft. Im erstern Fall findet Bezettelung und Überwachung
der Malztransporte von und nach der Mühle statt, indem letztere unter entsprechende Kontrolle gestellt
wird. Die Besteuerung ist eine einfachere als die der zweiten Art, der Brauereibetrieb wird nicht weiter gehemmt, dann läßt
sich das für den eignen Bedarf
verwandte Bier zur Besteuerung heranziehen.
Die Maischsteuer verlangt Verwiegen vor dem Einmaischen, Erlaß von Vorschriften über die Zeit des Einmaischens, geordnete
Buchführung mit entsprechenden Revisionen, Angabe der Menge von Bier, welche aus der Maische gewonnen werden soll. Dieselbe sichert
mehr gegen die heimliche Verwendung von Malzsurrogaten als die Malzsteuer im engern Sinn. In Bayern ist eine solche Verwendung
überhaupt verboten, in andern Ländern bei Erfüllung bestimmter Bedingungen, insbesondere entsprechender Besteuerung, gestattet.
In der Reichssteuergemeinschaft und in Württemberg dient das Gewicht, in Bayern die nach dem Hohlmaß bestimmte Menge als Grundlage
der Steuerbemessung. Erstere Methode berücksichtigt mehr die Verschiedenheiten der Qualität, da diese im Verhältnis zum Gewicht
steht, und gestattet eine bessere Kontrolle. Um die Härte der letztern zu mildern, läßt Norddeutschland
Fixationen (Steuerabfindungen) bei Erfüllung bestimmter Vorbedingungen zu.
2) Nach der Leistungsfähigkeit der Werkvorrichtungen wird die Steuer bemessen bei der Kesselsteuer, Maischbottichsteuer, Bottichsteuer,
Brausteuer. Letztern drei, welche in Rußland, Belgien und Holland (hier fakultativ, indem der Fabrikant nach Belieben sich für
dieselbe oder für die nach dem Gewicht bemessene Malzsteuer entscheiden kann) eingeführt sind, wird
der Raum des Maischbottichs, ersterer, welche in Elsaß-Lothringen und Baden besteht, derjenige des Sudkessels zu Grunde gelegt.
In beiden Fällen ist Eichung, amtlicher Verschluß der Gefäße nötig, welche unter Kontrolle geöffnet werden.
Auch ist der Fabrikant an Vorschriften über Zeit und Dauer des Brauens gebunden. Hinterziehungen, welche
durch mehrmaliges Füllen in der Brauzeit bewerkstelligt werden, lassen sich durch amtliches Nachmessen der gezogenen Würze
verhüten, also durch Verbindung der Kesselsteuer mit der Würzekontrolle, welche in Frankreich eingeführt ist. Bei beiden
Besteuerungsarten wird indirekt auf die thatsächliche Rohstoffverwendung, bez.
Biergewinnung geschlossen. Es handelt sich also um Schätzungsergebnisse, welche je nach dem Stande der
Technik mehr oder weniger von der Wirklichkeit abweichen. Das Steuerverfahren ist hinderlich für den Betrieb und reizt
dazu, die Maische übermäßig dick zu machen.
3) Die Fabrikatsteuer kommt in der Form der Faßsteuer oder Biermarkensteuer neben Lizenzabgaben der Bierbrauer in den Vereinigten Staaten
von Nordamerika vor. Die Steuer wird nach dem Raum der zu versendenden Bierfässer bemessen, an deren Zapf-
oder Spundloch eine Stempelmarke derart angebracht wird, daß dieselbe bei dem Gebrauch vernichtet werden muß. Zur Kontrolle
dienen die Buchführung des Brauers, die von der Behörde geführten Kontrollbücher über Zu- und Abgang von Materialien zur
Brauerei, dann die Überwachung des ganzen Bierverkehrs.
Bei dieser Besteuerungsart wird der Betrieb selbst gar nicht beengt, die Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr ist
leicht durchführbar. Dagegen nimmt die Faßsteuer nur auf die Menge, nicht auch auf die Qualität Rücksicht. Letzteres geschieht
bei der in Österreich-Ungarn, Italien und England (seit 1880, wo sie an Stelle der Malzsteuer trat) eingeführten
Würzesteuer, welche den Zuckergehalt durch das Saccharometer, wenn auch praktisch nicht ganz genau, bestimmt. Dieselbe
beengt zwar nicht die Industrie wie die oben genannten Besteuerungsarten, bedingt aber eine immerhin lästige Kontrolle.
mehr
Es war der Steuerertrag in Millionen Mark:
im ganzen
aller steuerrechtlichen Einnahmen
pro Kopf
Steuer vom Hektol.
Proz.
Mark
Mark
Norddeutsche Brausteuergemeinschaft (1880/81)
17.5
-
0.50
1.00
Bayern (1880/81)
31.9
32.2
6.04
3.00
Württemberg (1880/81)
5.8
15.5
2.93
2.50
Baden (1880/81)
3.3
10.7
2.13
3.20
Elsaß-Lothringen (1880/81)
1.6
4.3
1.00
2.30
Deutsches Reich:
60.1
-
1.33
- *
Großbritannien (1881/82)
158.4
10.9
4.49
3.73
Österreich-Ungarn (1880/81)
44.4
4.9
1.17
4.72
Frankreich (1880)
20.0
1.0
0.54
3.20
Belgien (1880)
11.2
-
2.02
-
Norwegen (1880/81)
2.6
-
1.37
6.04
Italien (1881)
0.7
-
0.03
5.49
Rußland (1881)
8.8
0.8
0.10
-
Verein. Staaten (1880/81)
58.2
-
1.15
-
* Maximum nach der Reichsverfassung 3,28 Mk.
Vgl. Lintner, Über die verschiedenen Methoden der Bierbesteuerung (Münch. 1880);
Grosfils, L'impôt sur la bière (Brüss.
1880);
Appelt und Hoppe, Die Brausteuer-Reichsgesetzgebung (2. Aufl., Halle 1885).