diente ein dickes Federbett, während die schlechteste
Stube des
Hauses noch gerade gut genug zur Schlafkammer erschien. Auch
heute noch verwendet der Deutsche
[* 2] weniger Sorgfalt auf seine nächtliche Lagerstätte als der
Engländer und
Franzose, namentlich
findet
man inFrankreich in den Gasthöfen der kleinen
Städte, ja selbst der größernDörfer gute Betten,
was in
Deutschland
[* 3] noch immer nicht überall der
Fall ist. Man verkennt noch vielfach und namentlich auf dem Land, wo
man in
einigen Gegenden kastenartige, in die Wand eingebaute
Löcher als Schlafstelle benutzt, daß ein richtig konstruiertes Bett,
[* 4] welches
ein volles Ausstrecken des ermüdeten
Körpers gestattet und welches die nötige Erwärmung bietet, ohne
die ebenso unentbehrliche
Ausdünstung des
Körpers zu verhindern, eine der notwendigsten Voraussetzungen für die
Erhaltung derGesundheit bildet.
Die in
Frankreich und
England gegebenen Vorbilder sind indes nicht ohne
Wirkung geblieben. Die Herrschaft der großen, genügend
breiten und langen Bettstellen gewinnt täglich an
Ausdehnung;
[* 5] das ungesunde Unterbett macht der reinlichen,
luftigen und doch genügend erwärmenden Roßhaarmatratze Platz; die als Unterlage benutzten Sprungfedermatratzen verschaffen
dem
Lager
[* 6] die erwünschte
Elastizität, und als Zudecke benutzt man mehr und mehr eine leichte Wattdecke, der im
Winter ein
Federkissen hinzugefügt wird.
Während die päpstliche
Hierarchie den antihierarchischen, mystisch-asketischen
Geist in den
Spiritualen und
Fraticellen der
Franziskaner zu bekämpfen hatte und später der Augustinerorden fast ganz der
Reformation beitrat, wurden anderseits besonders
die
Dominikaner die Fanatiker der
Inquisition und des bigottesten
Aberglaubens. Was die innere Einrichtung
der Bettelmönchsklöster anlangt, so waren für das Einsammeln der milden
Gaben besondere
Mönche, die sogen. Terminanten,
bestellt, die zur Erleichterung ihres
Geschäfts in den
Städten eigne Terminhäuser hatten.
Bald bildeten sich nach denselben
Regeln auch Frauenorden und gewannen weite Verbreitung. Weiteres hierüber in den
Artikeln über die einzelnen
Orden
[* 9] und im Art.
»Kloster«.
(Gassen-, Armenvogt,Armenwächter), niederer
Beamter, der früher von der Obrigkeit angestellt wurde, um
das Betteln zu verhindern, besonders durch
Verhaftung der Bettelnden.
Die
Stellung der Bettelei zur menschlichen
Kulturgeschichte ist eng verbunden mit der
Entwickelung des
Armenwesens. Es kann nicht überraschen, daß die ethische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Beurteilung
des Bettelwesens in verschiedenen
Zeiten eine sehr ungleiche gewesen ist.
Instinktiv pflegt man im Bettler zunächst einen
beklagenswerten und unglücklichen
Menschen zu sehen. Wo, wie bei orientalischen Völkern, das Almosengeben dem Einzelnen
als religiöse
Pflicht auferlegt wird, kann der Bettler selbst, der den
Reichen an seine Gewissensschuld
erinnert, nicht getadelt werden.
Selbst bei den Griechen stellte der alte Volksglaube die Bettler unter den
Schutz des
Zeus
[* 10] Hiketesios. Innerhalb der christlichen
Kirche übte die asketische
Richtung einen bedeutenden Einfluß auf die Behandlung des Bettelwesens. Einerseits
galt es als verdienstlich, sich seines weltlichen Besitztums zu entschlagen, weil
Christus die
Armut gepriesen und dem
Reichtum
den Eingang in das
Himmelreich erschwert sah. Anderseits betrachtete die
Kirche selbst sich berufen, zum
Zweck der Almosenspendung
die Errichtung frommer
Stiftungen thunlichst zu befördern.
Die Verdienstlichkeit der
Armut und die Ehrenhaftigkeit der Bettelei kamen in den Bettelorden zum schärfsten
Ausdruck (vgl.
Bettelmönche).
Schon im
Mittelalter empfanden aber auch die
Städte die
Gefahren eines erheblich angewachsenen
Proletariats. Man begann daher, durch polizeiliche
Anordnung den unberechtigten Bettel zu unterdrücken, indem man anderseits
bei gewissen hilflosen und gebrechlichen
Personen durch
Ausstellung obrigkeitlicher Bettelbriefe ein
Recht auf
Mildthätigkeit anerkannte.
Als älteste Bettlerordnung in
Deutschland gilt die
Nürnberger von 1478, außerdem versuchte man insbesondere durch den
Reichsabschied
von 1512, den
Landfrieden von 1551 und die Reichspolizeiordnung von 1577 der Bettelei entgegenzuwirken. Unabsehbar ist die
Reihe der landespolizeilichen
Verordnungen, die in den deutschen Territorien, zumal nach dem Dreißigjährigen
Krieg, das Bettelwesen zu hemmen bemüht waren. Vorzugsweise war es jedoch die englische
Gesetzgebung, die im 16. Jahrh. durch Auspeitschungen
und
Brandmarkungen den Bettlern und Landstreichern zu Leibe ging. Die modernen
Anschauungen sind von unbilliger
Härte ebenso
weit entfernt wie von kurzsichtiger Duldung. Unter dem Einfluß verbesserter Wirtschaftspolizei und vertiefter
Staatswissenschaft erkannte man, daß Bettelei mit der öffentlichen
Ordnung unvereinbar ist, das
Gefühl wirtschaftlicher Selbstverantwortlichkeit
und die produktive
Energie der
Arbeit beeinträchtigt, die Begehung von Eigentumsverbrechen begünstigt, das
¶
mehr
Ehrgefühl abstumpft und aus keinem Grund geduldet werden darf. Man hatte aber auf der andern Seite auch eingesehen, daß
durch Strafgesetze allein dem Bettelwesen nicht zu begegnen ist. Vorbedingung für die Ausrottung der Bettelei ist
eine zweckmäßige Organisation derArmenpflege, welche die wirklich Bedürftigen der Notwendigkeit enthebt, sich an die
Mildthätigkeit der Einzelnen zuwenden. Neben den Anstalten der öffentlichen Armenpflege mögen dann Vereine bemüht sein,
in Fällen gewissenhaft konstatierter Würdigkeit milde Gaben an die richtige Stelle zu leiten.
Mit Rücksicht auf die besondere Erscheinungsform der Bettelei unterscheidet man: Hausbettel, der vielfach zur Bemäntelung
von kleinen Gelegenheitsdiebstählen dient, Straßenbettel, Wanderbettelei (Vagabundentum), gewerbsmäßigen
und betrügerischen Bettel. Am allerwenigsten darf der Mißbrauch derKinder zum Zweck des Bettelns geduldet werden. Das deutsche
Strafgesetzbuch bestraft Bettelei als Polizeiübertretung mit Haft (§ 361), gewohnheitsmäßige Bettler und solche, welche
unter Drohungen oder mit Waffen
[* 12] gebettelt haben, können nach verbüßter Haft bis zu 2 Jahren in ein Arbeitshaus
eingesperrt werden (§ 362). Den selbst Bettelnden sind diejenigen gleichgestellt, welche Kinder zum Betteln anleiten oder
ausschicken oder die ihrer Aufsicht untergebenen, zu ihrer Hausgenossenschaft gehörigen Personen vom Betteln abzuhalten unterlassen.
Bettelei unter Vorspiegelung körperlicher Gebrechen oder unter Behauptung falscher Thatsachen wird als Betrug durch die Gerichte
geahndet. (Vgl. übrigens auch Armenwesen und Arbeitshäuser.)