Besenginster,
s. Spartium. ^[= L. (Pfriemen), Gattung aus der Familie der Papilionaceen, Sträucher mit langen, ...]
s. Spartium. ^[= L. (Pfriemen), Gattung aus der Familie der Papilionaceen, Sträucher mit langen, ...]
s. Calluna. ^[= Salisb. (Heidekraut, Besenkraut), Gattung aus der Familie der Erikaceen, niedrige, ...]
s. Sorghum, ^[= Pers. (Mohrenhirse), Gattung aus der Familie der Gramineen, in wärmern Ländern heimische große, ...] auch Calluna.
s. Sarothamnus. ^[= Wim. (Besenstrauch), Gattung der Papilionaceen, Sträucher mit steifen, rutenförmigen Zweigen, ...]
(spr. besangwall), Pierre Joseph Victor, Baron de, franz. Generalleutnant, geb. 1722 zu Solothurn, [* 2] machte im französischen Heer den österreichischen Erbfolgekrieg in Deutschland [* 3] und den Niederlanden mit, ward 1757 Maréchal de Camp, zeichnete sich bei Hastenbeck aus und ward 1762 Generalleutnant und Generalinspektor der Schweizer. 1789 kommandierte er die bei Paris [* 4] zusammengezogenen Truppen, that aber nichts, um die Verteidigung der Bastille zu unterstützen. Darum von allen Seiten übel angesehen, entwich er nach der Schweiz, [* 5] wurde aber unterwegs verhaftet und entging nur durch Neckers Verwendung dem Tod. Er starb in Paris Seine von dem Grafen Ségur herausgegebenen »Mémoires« (Par. 1805-1807, 4 Bde.; neue Ausg. 1846), deren Echtheit jedoch von der Familie nicht anerkannt wurde, enthalten viele Anekdoten aus der Chronique scandaleuse des französischen Hofs.
s. Convolvulus. ^[= L. (Winde), Gattung aus der Familie der Konvolvulaceen, aufrechte, niederliegende oder windende ...]
s. Bessermjänen. ^[= ein zu den Tataren gerechnetes Mischvolk, dessen Ursprung noch nicht genau ermittelt ...]
(Obsessi, Daemoniaci, auch Lunatici, »von einem bösen Geist oder Dämon in Besitz Genommene«),
bei den Juden zur Zeit Jesu Bezeichnung einer besonders in Galiläa häufig vorkommenden Klasse von Kranken, welche an einer Art Epilepsie oder fallender Sucht litten. Manche Krankheiten, die wir nach dem heutigen Stande der Wissenschaft Wahnsinn oder Tobsucht nennen würden, erklärte das nachexilische Judentum aus einer Einsitzung böser Geister, die den Menschen in Besitz nähmen und von Sinnen brächten. Derselben Ursache wurden dann auch mit einer Trübung des Geisteslebens verbundene Krankheiten und Gebrechen zugeschrieben, wie Epilepsie, Mondsucht, Stummsein u. dgl. Die Vorstellung wurzelt in dem dualistischen Religionssystem der Perser, dessen Einfluß sich die Juden nicht erwehren konnten, und der sich schon in den Büchern Baruch und Tobias zeigt; die bösen Geister wurden als sinnlich-geistige Wesen gedacht, die sich des Menschen zu bemächtigen strebten.
Aus Josephus wissen wir, wie verbreitet diese Vorstellung war, die von den Rabbinern nicht nur weiter ausgebildet, sondern auch von der alexandrinischen Theologie und durch sie im Neuplatonismus verwendet wurde. Der Widerspruch, den unsre heutige Wissenschaft gegen die ganze Vorstellung erhebt, darf uns nicht blind machen gegen die Thatsache, daß die neutestamentlichen Schriftsteller den Glauben an Besessenheit durchweg teilen. Ebenso geht Jesus selbst ganz unbefangen auf die Ansichten der Kranken und der Pharisäer ein; nur greift er nicht, wie diese, zu magischen Beschwörungen, sondern übt durch die Macht seiner Persönlichkeit eine rein geistige Wirkung auf die Kranken aus, die gerade deshalb um so mehr als eine wunderbare, seine Messiaswürde bezeugende erscheinen mußte.
Auch in den Zeiten mittelalterlichen Aberglaubens hielt man einen großen Teil von Irren für Besessene, wofür die Hexenprozesse des 13.-15. Jahrh. zahllose Beispiele liefern. Noch 1573 erlaubte ein englischer Parlamentsbeschluß, auf diejenigen Jagd zu machen, die sich für Werwölfe (s. d.) ausgaben und in den Wäldern umherirrten. Bis in die neueste Zeit fehlt es übrigens nicht an Theologen, welche, am Buchstaben der Bibel [* 6] hangend, ein Besessensein der Menschen durch Dämonen behaupten zu müssen glauben und sie durch Erfahrungsfälle und deren mystische oder spekulativ-psychologische Deutung erweisen wollen (Justinus Kerner u. a.).
Vgl. Delitzsch, [* 7] Biblische Psychologie (2. Aufl., Leipz. 1861).
(Bezistan, pers.), Teil des Bazars von Konstantinopel, [* 8] in welchem Leinwand verkauft wird.
(Augenscheinseinnahme, Okularinspektion), s. Augenschein. Im Handelsrecht ist die Besichtigung der Ware, namentlich seitens des Käufers, von besonderer Wichtigkeit (s. Kauf).
Im Bergrecht heißt Besichtigung auf Augenschein die nach vorhergegangener Mutung an Ort und Stelle von seiten der Beamten vorgenommene Prüfung, ob eine Lagerstätte bauwürdig sei oder nicht.
s. Kauf. ^[= (lat. Emtio venditio, franz. Vente), der Vertrag, nach welchem der eine, der Verkäufer (venditor ...]
Oberamtsstadt im württemberg. Neckarkreis, 182 m ü. M., auf einem schmalen, felsigen Bergrücken zwischen dem Neckar und der Enz, die sich unterhalb der Stadt vereinigen, und an der Stuttgart-Heilbronner Eisenbahn, hat ein Amtsgericht, eine evangelische Pfarrkirche, Trikotwaren-, Ölfabrikation, Gerberei, vorzüglichen Weinbau (am Schalkstein, der beste Rotwein am Neckar) und (1880) 2706 Einw. An der Stelle von Besigheim soll das vom Kaiser Probus erbaute Castrum Valerianum gestanden haben. Unter dem Namen Bassincheim kommt der Ort zuerst 1077 vor, wo derselbe von der Kaiserin Agnes dem Kloster Erstein geschenkt wurde, das ihn 1153 an die Markgrafen von Baden [* 9] abtrat. Im 13. Jahrh. erhielt Besigheim Stadtgerechtigkeit und kam 1595 durch Kauf an Württemberg. [* 10] Die alte Burg der Markgrafen wurde 1693 durch die Franzosen zerstört.
(Bézigue, spr. behsigh, auch Besit), zur Zeit in Frankreich und England modernes Kartenspiel, welches von der französischen Provinz (Poitou) aus nach Paris kam. Bésigue spielen zwei Personen mit 2 Pikettkarten gewöhnlich bis zu 1000 Points. Jede erhält 8 Blätter, dann wird Atout gelegt, und die übrigen Karten bilden den Talon, von dem nach jedem Stich abgehoben wird. Man meldet ähnlich wie im Pikett. 4 As gelten 100, 4 Könige 80, 4 Damen 60, 4 Buben 40; Mariage (König und Dame) gilt im Atout 40, sonst 20. Pikdame und Karobube bilden und gelten 40, beide Pikdamen und beide Karobuben heißen Doppelbésigue und zählen 500. Die Quinte-Major im Trumpf (As, Zehn, König, Dame, Bube) zählt 250. In den Stichen rechnet man, wie bei so vielen Spielen, As 11, Zehn 10, König 4, Dame 3, Bube 2. Die Trumpfsieben gilt 10, die übrigen Blätter nichts. Man darf nur melden, wenn man einen Stich gemacht hat. Zwei Meldungen auf einmal finden nicht statt. Solange der Talon steht, ist kein Bedienen vorgeschrieben, am Schluß des Spieles aber muß bekannt, bez. mit Atout gestochen werden.
(Beschikbai), Bucht an der Nordwestküste Kleinasiens, der Insel Tenedos gegenüber, südlich vom Eingang der Dardanellenstraße, Station der englischen Beobachtungsflotte bei Krisen der orientalischen Frage (1853-54 und 1877-78).
(Heidelbeere), s. Vaccinium. ^[= L. (Heidelbeere), Gattung aus der Familie der Erikaceen, meist niedrige Sträucher von sehr ...]
sich, s. v. w. sein Bewußtsein aufhellen, daher sich auf etwas besinnen, s. v. w. sich eines Vergessenen erinnern.
Weil nun zu jedem eigentlichen Wollen (s. Wille) Überlegung, zu dieser Bewußtsein gehört, so wird der mit Bewußtsein Handelnde besonnen, der unüberlegt Handelnde unbesonnen genannt (s. Bewußtsein).
die physische Innehabung einer körperlichen Sache. Die Unterwerfung einer Sache unter den menschlichen Willen läßt sich nämlich in doppelter ¶
Weise denken: als eine rechtliche und als eine thatsächliche. Jene ist das Eigentum, diese ist der Besitz. Wie das Eigentum das Recht zu vollständigster und ausschließlicher Beherrschung einer Sache ist, so ist der Besitz die bloße Thatsache, durch welches jenes Recht ausgeübt wird, oder die thatsächliche Ausübung des Eigentums. Diese beiden Beherrschungsarten können miteinander verbunden sein, aber auch getrennt vorkommen, so daß ohne Eigentum oder Eigentum ohne Besitz stattfinden kann.
Der Eigentümer eines Hauses z. B., welcher dieses vermietet und dem Mieter überlassen hat, ist nicht im B. desselben. Der Mieter ist in dessen ohne Eigentümer zu sein. Obschon der an sich eine bloße Thatsache, so ist er doch durch gesetzliche Bestimmung zu einem Rechtsverhältnis erhoben worden, indem ihm unmittelbar rechtliche Wirkungen beigelegt oder mittelbar solche von ihm abhängig gemacht werden. Hinsichtlich seiner rechtlichen Wirkungen läßt sich der in den rein faktischen (Detention, detentio) und den rechtlich besonders wirksamen juristischen Besitz (Eigentumsbesitz, possessio) einteilen.
Der letztere liegt vor, wenn der Inhaber der Sache nicht bloß (wie der Detentor) die körperliche Herrschaft und faktische Gewalt über dieselbe (corpus) übt, sondern auch zugleich die Absicht hat, dieselbe als sein Eigentum zu besitzen (animus, animus domini, animus rem sibi habendi). Dieser juristische Besitz wird wiederum eingeteilt in Interdiktenbesitz und Usukapionsbesitz. Jeder juristische Besitz nämlich gibt nach römischem Rechte das Recht zu den Interdikten, d. h. den Anspruch auf den Rechtsschutz der possessorischen Interdikte.
Dies sind Besitzklagen, deren Zweck teils die Aufrechthaltung eines bestehenden Besitzes, teils die Wiederherstellung eines verlornen ist. Es genügt hierzu lediglich die Thatsache des Besitzes; nur den Einfluß hat die Art des Erwerbes des Besitzes (causa possessionis), daß, wenn zwei Besitzer, ein gegenwärtiger und ein ehemaliger, einander gegenüberstehen, deren einer von dem andern den Besitz durch Gewalt oder heimlich oder bittweise (vi, clam, precario) erlangt hat, jener nicht gegen diesen in dem Besitz geschützt wird.
Das römische Recht gab bei Immobilien die Besitzklage »Uti possidetis« und bei Mobilien die Klage »Utrubi«. Das kanonische und gemeine deutsche Recht schützte den auch die rein thatsächliche Innehabung, durch die sogen. Spolienklage (remedium spolii) und führte ein besonders summarisches Verfahren zum Schutz im jüngsten ein (possessorium summarium oder summarissimum). Im Gegensatz zum Besitzprozeß (possessorium) wurde der Prozeß über das Eigentum als Petitorium bezeichnet. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 232, Abs. 2) können die Besitzklage und die Klage, durch welche das Recht selbst geltend gemacht wird, nicht in einer Klage verbunden werden.
Der Usukapionsbesitz setzt zwar ebenfalls das Dasein eines juristischen Besitzes voraus, aber dieser allein ist nicht hinreichend. Soll nämlich der Besitz durch seine längere Fortsetzung, durch Ersitzung oder Usukapion zur Erwerbung des Eigentums führen, dann muß er im guten Glauben (bona fide) angefangen haben und sich auf einen gerechten Grund (justa causa, justus titulus) stützen; auch muß die Sache eine solche sein, an welcher überhaupt eine Ersitzung möglich ist. Zu beachten ist hierbei, daß nach modernem Grundbuchrecht das Eigentum an Liegenschaften nur durch den Eintrag in das Grundbuch erworben wird.
Die erwerbende Verjährung oder Ersitzung ist also bei Immobilien nach diesem System ausgeschlossen. Hinsichtlich des Grundes (Besitztitel, causa, titulus possessionis), aus welchem jemand eine Sache besitzt oder auch nur detiniert, ist der Besitz entweder ein rechtmäßiger (possessio justa), d. h. ein solcher, der auf gesetzlich erlaubte Art angefangen hat, oder ein unrechtmäßiger (possessio injusta), welcher durch Gewalt (vi) oder heimlich (clam) oder durch Überlassung auf Bitte (precario) erworben wurde. Hinsichtlich dieser Causa possessionis ist noch zu bemerken, daß dies eine Thatsache ist, die nicht bloß von dem Willen des Besitzers abhängt, oder mit andern Worten: man kann sich nicht willkürlich aus einem bloßen Detentor zum juristischen Besitzer, aus einem malae fidei possessor zu einem honae fidei possessor machen.
Jeder Besitz ist seiner Natur nach ausschließend, d. h. es können nicht mehrere zugleich dieselbe ganze Sache besitzen. Doch ist ein Mitbesitz (compossessio) mehrerer an derselben Sache in der Weise möglich, daß jeder die Sache zu einem gedachten, ideellen oder intellektuellen Teil, wie zur Hälfte, zu einem Drittteil etc., besitzt, da, wenn auch die körperliche Gewalt sich nicht auf einen solchen Teil beschränken läßt, doch der Besitzwille auf einen solchen, sich äußerlich an der Sache nicht darstellenden, sondern nur gedachten Teil gerichtet sein kann.
Eigentlich können nur körperliche Sachen Gegenstand des Besitzes sein, weil sich nur bei diesen eine Detention denken läßt. Da aber der juristische Besitz einer Sache im Grunde nichts weiter ist als faktische Ausübung des Eigentums an derselben, so läßt sich etwas dem Besitz. Ähnliches auch bei andern Rechten an Sachen denken; man nennt dies den Quasibesitz eines Rechts (juris quasi possessio) und versteht darunter die faktische Ausübung eines dinglichen oder sonstigen dauernde Übung zulassenden Rechts.
Nach unserm Recht gehören dahin: die Ausübung der Servituten, der kirchlichen und gutsherrlichen Jurisdiktion und der Reallasten, wie Grundzinsen, Zehnten, Fronen, Bannrechte. Erworben wird der Eigentumsbesitz dadurch, daß man sich in ein solches Verhältnis zur Sache setzt, daß das Bewußtsein der physischen Herrschaft über die Sache in dem Betreffenden begründet ist (corpus, Apprehension der Sache), und daß man zugleich den bestimmten Willen hat, die Sache als eigne zu behandeln (animus); und zwar ist zu der Apprehension nicht gerade unmittelbare körperliche Berührung der Sache erforderlich, es genügt vielmehr die Möglichkeit vollständiger Einwirkung auf die Sache.
Geschieht die Apprehension unter Mitwirkung des bisherigen Besitzers, so nennt man sie Tradition, geschieht sie aber durch eine einseitige Thätigkeit des Erwerbers, so heißt sie Okkupation. Bei Grundstücken geschieht die Besitzergreifung schon dadurch, daß man das Grundstück betritt oder von den Tradenten sich von fern zeigen läßt; bei Mobilien gilt die Apprehension schon für vollendet, wenn man sich dieselben in seine Behausung hat bringen oder von einem andern hat übergeben lassen.
Das deutsche Recht hatte für diesen Akt bei Liegenschaften bestimmte symbolische Formen, wie Übergeben der Schlüssel eines Hauses, einer Scholle des Grundstücks etc., eingeführt, an deren Stelle jedoch die gerichtliche Auflassung getreten ist. Sofern außer der Apprehension auch der Wille, die Sache als eigne zu behandeln, erforderlich ist, sind von der Möglichlichkeit ^[richtig: Möglichkeit] eines Besitzerwerbes alle die Personen ausgeschlossen, welche eines Willens unfähig sind; dahin gehören alle juristischen Personen sowie Kinder und Geisteskranke. Als Auskunftsmittel gegen diese ¶