sich in der
Sitzung einer Ungebühr schuldig machte, eine
Ordnungsstrafe ausspricht. Auch in diesem
Fall hat die Beschwerde aufschiebende
Wirkung. Übrigens kann das
Gericht auch in andern
Fällen mit Rücksicht auf eine eingelegte Beschwerde den Vollzug der angefochtenen
Verfügung sistieren. Die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse können in derRegel nicht durch
eine weitere Beschwerde angefochten werden, ausgenommen die Beschlüsse des
Landgerichts, insofern sie
Verhaftungen betreffen. In solchem
Fall entscheidet der
Strafsenat des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht zweiter
Instanz.
(Beschwerdebuch),
Buch, in welches
Beschwerden eingetragen werden, z. B. auf
Post- und Bahnexpeditionen,
Dampfschiffen etc. für die
Beschwerden der
Passagiere über die Beamten und über die Einrichtungen der betreffenden Verkehrsanstalten.
der
Gebrauch gewisser
Wörter,
Formeln oder
Handlungen, teils um damit außerordentliche übernatürliche
Wirkungen hervorzubringen, teils um übernatürlichen, zumal bösen, Einwirkungen vorzubeugen. In
Babylonien wurde das Beschwörungswesen zuerst zur
Kunst ausgebildet und von da nach
Griechenland
[* 3] und weiter verbreitet. Unter
chaldäischem Einfluß bildete sich dann auch bei den
Juden eine magische
Geheimlehre aus, die einen Hauptteil der
Kabbala ausmachte
und auf
Salomo zurückgeführt wurde. Aus dieser jüdischen
Magie schöpfte die christliche Forschung des
Mittelalters. Einen besondern Teil der Beschwörungskunst bildet die
Nekromantie, die Beschwörung der
Toten, das
Citieren ihrer
Geister.
Vgl.
Exorzismus.
Als solcher trat
er den Übergriffen des Regierungskommissars v.
Scheel kühn entgegen und war mit der größten Entschiedenheit
für die Aufrechterhaltung der Untrennbarkeit
Holsteins und
Schleswigs thätig.
BeimAusbruch der
Bewegung von 1848 ward er
Präsident
der provisorischen
Regierung der Herzogtümer, dann der gemeinsamen
Regierung und der von der deutschen
Zentralgewalt eingesetzten Statthalterschaft der Herzogtümer. Von
Rendsburg
[* 9] wurde er in die
Nationalversammlung nach
Frankfurt
[* 10] gewählt, spielte ab er dort keine hervorragende
Rolle, obwohl er zum ersten Vizepräsidenten gewählt wurde. Im
Januar 1851 sah
er sich durch diePolitik der deutschen Großmächte genötigt, sein
Amt niederzulegen und sich nach
Braunschweig
[* 11] zurückzuziehen, wo ihm der
Herzog einen Zufluchtsort angeboten hatte. 1861 von der preußischen
Regierung zum
Kurator der
UniversitätBonn
[* 12] ernannt, starb Beseler Er schrieb zahlreiche politische
Flugschriften, namentlich: »Der
ProzeßGervinus« (Braunschw.
1853) und »Zur schleswig-holsteinischen
Sache« (das. 1856),
Der Wahlbezirk
Greifswald wählte ihn 1848 zum Abgeordneten in die deutsche
Nationalversammlung, wo er,
ein Hauptführer des rechten
Zentrums, das Koalitionsprogramm verfaßte, unter welchem sich später die Zentren unter dem
Namen Kasinopartei vereinigten. Er war Mitglied der
Deputation, welche nach
Berlin
[* 22] gesandt wurde, um dem König von
Preußen
[* 23] die auf ihn gefallene
Wahl alsKaiser anzuzeigen. Nach
Ablehnung der
Krone durch den König war Beseler eifrig
für die Aufrechterhaltung der einmal beschlossenen
Verfassung und für die
Durchführung der
Reichsverfassung auf legalem Weg
thätig.
Als aber die
Versuche zur gewaltsamen
Durchführung der
Verfassung sich häuften, drang er auf den
Austritt seiner
Partei aus
der
Nationalversammlung, welcher dann auch 20. Mai erfolgte. Beseler beteiligte sich später an der
Parteiversammlung in Gotha.
[* 24] Im
August 1849 wurde er von dem
MansfelderKreis
[* 25] und 1860 von der Stadt
Berlin in die
Kammer der Abgeordneten
gewählt, nachdem er bereits 1859 als
Professor nach
Berlin berufen war, woselbst er noch jetzt thätig
ist. Seit 1874 gehörte er als Vertreter des sechsten schleswig-holsteinischen Wahlbezirks dem deutschen
Reichstag an; seit 1875
ist er
Mitglied des preußischen
Herrenhauses. Neuerdings schrieb er noch: »Erlebtes und Erstrebtes«
(Berl. 1884).
eine Schnellwage, bestehend aus einem
Stab
[* 26] mit
Skala, welcher an einem Ende einen Gewichtskolben, am andern
einen
Haken zum Aufhängen des zu wiegenden Gegenstandes besitzt und in einer
Hülse
[* 27] mit
Zunge und Handhabe
verschoben werden kann, bis bei Belastung
Gleichgewicht
[* 28] eintritt.
(Besenschaum), eine Vergütung (Abzug) für das, was beim Ausleeren von
Waren an der Umhüllung
(Kiste,
Sack
etc.) hängen bleibt, besonders beim
Zucker.
[* 29]
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