mehr
Zwischenstreit mit dritten Personen ergehen, Entscheidungen, welche nicht durch vorgängige mündliche Verhandlung bedingt sind, und endlich solche, die mit der sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits selbst in keinem oder nur in losem Zusammenhang stehen, wie z. B. die Entscheidung, wodurch das Gesuch einer Partei um Verwilligung des Armenrechts abfällig beschieden wird. Manche Gerichtsbeschlüsse sind ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, so der Beschluß, durch welchen das Armenrecht erteilt, der Ablehnung eines Richters stattgegeben, ein Beistand zurückgewiesen, eine vorläufige Beweisaufnahme zugelassen wird etc. Auch ist gegen den Beschluß, wodurch vom Gericht auf Beweis erkannt wird, keine Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde ist entweder eine gewöhnliche (einfache) Beschwerde, welche an keine
Frist gebunden ist, oder eine sofortige
Beschwerde.
Letztere muß binnen einer ausschließlichen
Frist
(Notfrist) von zwei
Wochen eingelegt werden. Gegen
Verfügungen des Amtsgerichts
geht die an das
Landgericht, des
Landgerichts an das
Oberlandesgericht, des Oberlandes
gerichts ans
Reichsgericht. Die durch die
einfache Beschwerde erbetene Abhilfe kann durch das Prozeßgericht selbst gewährt werden. Hält
dasselbe die Beschwerde nicht für begründet, so ist die
Sache vor
Ablauf
[* 2] einer
Woche an das Beschwerdegericht zur
Entscheidung abzugeben.
Bei der sofortigen Beschwerde ist das Untergericht nicht befugt, die angefochtene Entscheidung selbst abzuändern. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere an das diesem übergeordnete Gericht nicht statt, es sei denn, daß in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Die sofortige Beschwerde findet nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt, z. B. gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs einem Richter gegenüber, gegen Kostenfeststellung, gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Versäumnisurteil u. dgl. Die Beschwerde erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, die im Anwaltsprozeß durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß.
Ausnahmsweise kann sie auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder auch in einer nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift geschehen, wenn nämlich der Prozeß bei einem Amtsgericht anhängig ist, wenn die Beschwerde das Armenrecht oder den Ansatz von Gerichtskosten oder von Gebühren eines Gerichtsvollziehers, Zeugen oder Sachverständigen betrifft, oder wenn sie endlich von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. Die Beschwerde ist in der Regel bei demjenigen Gericht einzuwenden, gegen dessen Verfügung sie gerichtet ist. In besonders dringenden Fällen kann sie auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Sie hat nur ausnahmsweise aufschiebende Wirkung, nämlich dann, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger sich über eine ausgesprochene Strafe beschwert, sowie in dem Fall, daß eine Partei wegen Ausbleibens auf persönliche Vorladung gestraft wird. Doch kann das Gericht auch in andern Fällen die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
Beschwerde in Strafsachen.
Auch im Strafprozeß unterscheidet sich die Beschwerde von der Berufung und von der Revision wesentlich dadurch, daß diese beiden Rechtsmittel gegen Endurteile der erkennenden Gerichte gegeben sind, während sich die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen richtet, welche dem Urteil vorausgehen. Das Hauptgebiet der Beschwerde ist die Voruntersuchung. Zur Beschwerde berechtigt ist nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Staatsanwalt, der Privatkläger sowie dritte Personen, wie Verteidiger, Zeugen und Sachverständige, welche sich durch eine richterliche Verfügung beschwert fühlen.
Während aber im Zivilprozeß die Beschwerde nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig ist, gilt für den Strafprozeß die umgekehrte Regel. Die Beschwerde ist gegen jede richterliche Verfügung gegeben, sofern sie nicht ausdrücklich durch das Gesetz ausgeschlossen ist. Dies ist aber zunächst der Fall in Ansehung von Beschlüssen und Verfügungen des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte. Ebenso unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der Urteilsfällung vorausgehen, der Beschwerde nicht.
Von dieser letztern Bestimmung sind jedoch ausgenommen, mithin durch Beschwerde anfechtbar die Entscheidungen über Verhaftungen, Beschlagnahme oder Straffestsetzungen sowie alle Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. Endlich ist die in gewissen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen, so z. B. bei dem Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird. Hier ist die Anfechtung mit derjenigen des Urteils zu verbinden. So ist ferner die Beschwerde gegen Streichung eines unfähigen Schöffen, gegen Verweisung von Strafsachen an die Schöffengerichte, gegen Entscheidung über Ablehnungs- und Hinderungsgründe der Geschwornen ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist bei der Behörde, von welcher die beschwerende Verfügung erging, einzuwenden, in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht. Die Gerichtsbehörde, gegen deren Verfügung die Beschwerde gerichtet ist, kann der (einfachen) Beschwerde selbst abhelfen oder aber, wofern sie dieselbe für begründet nicht erachtet, die Beschwerde dem Beschwerdegericht unterbreiten. Letzteres entscheidet ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Handelt es sich um die Beschwerde gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters oder der Schöffengerichte, so ist die mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Strafkammer des Landgerichts das Beschwerdegericht.
Über die Beschwerde gegen Beschlüsse und
Verfügungen der
Strafkammer, des
Schwurgerichts oder des Vorsitzenden dieser beiden
Gerichte
entscheidet der
Strafsenat des Oberlandes
gerichts in der Besetzung von fünf Mitgliedern, einschließlich
des Vorsitzenden. Die Beschwerde gegen
Verfügungen, welche ein
Gericht kraft der ihm zustehenden Sitzungspolizei erläßt, geht stets
an das
Oberlandesgericht. Auch im
Strafprozeß besteht der Unterschied zwischen einfacher und sofortiger Beschwerde. Erstere ist an
keine
Frist gebunden, während die sofortige Beschwerde binnen einer
Notfrist von einer
Woche einzuwenden ist, welche
von der Bekanntmachung der
Entscheidung an zu laufen beginnt.
Bei der sofortigen Beschwerde muß die Entscheidung stets durch das Beschwerdegericht erfolgen. Die Fälle, in denen die Beschwerde eine sofortige ist, sind in der Strafprozeßordnung besonders bezeichnet. Es gehört dahin z. B. der Fall, daß ein zum Zweck der Ablehnung eines Richters gestelltes Gesuch für unbegründet befunden, ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen, eine geleistete Sicherheit für verfallen erklärt, ein Angeschuldigter wegen Geisteskrankheit in eine Anstalt gebracht, ein Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Die hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen den Beschluß gerichtet ist, wonach der Angeschuldigte zum Zweck der Untersuchung seines Geisteszustandes in eine öffentliche Irrenheilanstalt gebracht werden soll. Dazu kommt noch der weitere Fall, daß ein Gericht gegen einen bei der Verhandlung beteiligten Rechtsanwalt oder Verteidiger, der ¶
mehr
sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machte, eine Ordnungsstrafe ausspricht. Auch in diesem Fall hat die Beschwerde aufschiebende
Wirkung. Übrigens kann das Gericht auch in andern Fällen mit Rücksicht auf eine eingelegte Beschwerde den Vollzug der angefochtenen
Verfügung sistieren. Die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse können in der Regel nicht durch
eine weitere Beschwerde angefochten werden, ausgenommen die Beschlüsse des Landgerichts, insofern sie Verhaftungen betreffen. In solchem
Fall entscheidet der Strafsenat des Oberlandes
gerichts als Beschwerdegericht zweiter Instanz.
Vgl. Deutsche [* 4] Zivilprozeßordnung, § 530 ff.; Strafprozeßordnung, § 346 ff.; Kries, Die Rechtsmittel des Zivilprozesses und des Strafprozesses (Bresl. 1880).