Entstehung einem
Erlaß des preußischen
Ministers v.
Rochow vom worin dieser seinen Unwillen über eine Beifallsadresse
aussprach, welche
Bürger von
Elbing
[* 2] an ihren Landsmann, den
ProfessorAlbrecht in
Göttingen,
[* 3] einen der protestierenden
»Göttinger Sieben«,
gerichtet hatten, und worin die
Worte vorkamen: »Es ziemt dem
Unterthanen nicht, die
Handlungen des Staatsoberhaupts
an den
Maßstab
[* 4] seiner beschränkten Einsicht anzulegen und sich in dünkelhaftem Übermut ein öffentliches
Urteil über die
Allgewalt derselben anzumaßen«.
(lat. Descriptio), diejenige Art der Vorführung eines
Objekts, welche dasselbe durch Angabe einer
Reihe
von wesentlichen und zufälligen Merkmalen zu versinnlichen strebt. Dieses
Objekt, welches beschrieben
wird, ist entweder ein
Begriff oder ein individueller Gegenstand. Die Beschreibung eines
Begriffs ist nichts als eine erweiterte
Erklärung
(s. d.); die eines individuellen Gegenstandes, z. B.
einer
Landschaft, eines
Menschen etc., beabsichtigt, durch Aufführung von Merkmalen, welche dem zu beschreibenden
Individuum eigentümlich und charakteristisch sind, dieses
Individuum allgemein kenntlich zu machen.
Individualisierung ist daher die Hauptaufgabe der Beschreibung, sowohl der wissenschaftlichen als der ästhetischen.
Die auf der letztern beruhende sogen. beschreibende
Poesie, wie sie durch den Einfluß der englischen Litteratur
(Thomsons
»Jahreszeiten«)
[* 5] um die Mitte des 18. Jahrh. in
Deutschland
[* 6] in
Aufnahme kam, ist eine untergeordnete
Gattung und durch
Lessings
»Laokoon« für immer abgethan, indem hier nachgewiesen wird, daß die
Sprache
[* 7] nur das
Successive (das »Nacheinander«),
die bildende
Kunst dagegen das Koexistierende (das »Nebeneinander«) darzustellen
berufen ist. Die Alten kannten die beschreibende
Poesie als selbständige
Gattung nicht; wo sie auftritt, erscheint sie als
untergeordneter
Bestandteil größerer
Dichtungen.
Der Beschuldigte,
gegen welchen die
Eröffnung des Hauptverfahrensbeschlossen wurde, wird
Angeklagter und derjenige, gegen den die öffentliche
Klage erhoben ist, Angeschuldigter genannt.
im allgemeinen jede
Klage über eine angeblich verletzende Handlungsweise, namentlich
über das Vorgehen eines Vorgesetzten, über eine obrigkeitliche
Anordnung oder über die sonstige Maßregel einer Behörde.
Die einzelnen
Thatsachen, durch welche sich der Beschwerdeführer verletzt glaubt, und auf die er seine Beschwerde gründet,
werden Beschwerdepunkte (gravamina) genannt. Das
Recht derUnterthanen, über das
Verfahren einer Behörde im gesetzlich geordneten
Instanzenzug Beschwerde zu führen (Beschwerderecht), ist in jedem Kulturstaat anerkannt.
Der
Regel nach sind solche Beschwerden bei der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde derjenigen
Stelle anzubringen, die zur
Beschwerde Veranlassung gab. Es ist aber auch den
Landständen gestattet, Beschwerden entgegenzunehmen, sie zu erörtern und nach
Befinden der Staatsregierung zur Kenntnisnahme oder zur Berücksichtigung zu überweisen (s.
Petition). In monarchischen
Staaten kann die auch dem Staatsoberhaupt selbst unterbreitet werden; namentlich haben die
Kammern
dem
Ministerium gegenüber das
Recht der Beschwerde. Sie können die einzelnen Beschwerdepunkte in einer
Adresse formulieren und zum
Vortrag bringen. Das
Adreßrecht steht auch dem deutschen
Reichstag zu. Ebenso kann
derselbe
Petitionen entgegennehmen.
Nach der
Reichsverfassung (Art. 77) liegt es ferner dem
Bundesrat ob,
im Fall einer
Justizverweigerung, wofern auf gesetzlichen
Wegen ausreichende
Hilfe nicht erlangt werden kann, erwiesene, nach der
Verfassung und den bestehenden
Gesetzen des betreffenden
Bundesstaats zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte
Rechtspflege anzunehmen und darauf
die gerichtliche
Hilfe bei der
Bundesregierung, die zur Beschwerde
Anlaß gegeben hatte, zu bewirken.
Was insbesondere die Beschwerde gegen
Verfügungen der Verwaltungsbehörden betrifft, so ist der in manchen
Staaten bestehende Unterschied
zwischen reinen Verwaltungssachen oder
Beschlußsachen einerseits und Verwaltungsstreitsachen anderseits von Wichtigkeit.
Bei der erstgedachten
Kategorie wird nämlich die Beschwerde als Verwaltungsbeschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde
gerichtet, während sie bei Verwaltungsstreitsachen in Form einer
Klage an das
Verwaltungsgericht geht und im Verwaltungsstreitverfahren
erledigt wird. In diesem
Verfahren ist dann wiederum die Möglichkeit der Beschwerdeführung an die höhern
Verwaltungsgerichte
gegeben (s.
Verwaltung).
Wichtig ist auch die Beschwerde gegen
Anordnungen einer Kirchenbehörde an die
Staatsgewalt
(Appel comme d'abus,
Recursus ab abusu [s. d.]). Wie über jede Behörde, so kann auch über eine
Justizbehörde Beschwerde geführt werden. So kann über Beamte der Staatsanwaltschaft und über
Gerichtspersonen und Gerichtsbehörden
bei der vorgesetzten Dienstbehörde wegen verzögerter
Rechtspflege, Verschleppung einer Rechtsangelegenheit, Versagung der
Rechtshilfe, ungehörigen Benehmens einer
Gerichtsperson etc. Beschwerde geführt werden.
Diese Beschwerde ist an keine
Frist gebunden. Auch kann ein
Gericht über ein andres wegen verweigerter
Rechtshilfe Beschwerde führen (deutsches
Gerichtsverfassungsgesetz, § 159 f.). Verschieden von dieser Beschwerde (sogen.
Aufsichtsbeschwerde) ist aber die Beschwerde als
Rechtsmittel, wodurch eine gerichtliche
Verfügung oder
Entscheidung angefochten wird,
um eine anderweite
Verfügung oder
Entscheidung herbeizuführen. Im weitern
Sinn bezeichnet man wohl jedes
derartige
Rechtsmittel als Beschwerde (Justizbeschwerde), wie man denn auch bei dem
Rechtsmittel der
Berufung und demjenigen der
Revision
von den einzelnen Beschwerdepunkten zu sprechen pflegt. Im engern und eigentlichen
Sinn aber ist die ein bestimmtesRechtsmittel,
welches sowohl in
Strafsachen als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben ist unbeschadet der Befugnis eines
Interessenten,
auch in andern
Rechtssachen, welche vor die
Gerichte gehören, wie in Grundbuchsangelegenheiten, Hypothekensachen, Vormundschaftsangelegenheiten
u. dgl., eine beschwerende
Anordnung des
Gerichts im Weg der an das
Obergericht anzufechten (vgl. z. B. das preußische
Gesetz vom Das prozessualische
Rechtsmittel der aber ist in den deutschen Prozeßgesetzen folgendermaßen
normiert.
Beschwerde (in Strafsa
* 8 Seite 2.810.
Beschwerde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Während die
Berufung und die
Revision gegen
Endurteile gerichtet sind, können mit der Beschwerde nur gerichtliche
Entscheidungen angefochten
werden, welche keine
Endurteile sind. Die Beschwerde kann ferner nur gegen solche
Entscheidungen eingelegt werden,
gegen welche sie im
Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Es sind dies namentlich Beschlüsse,
Verfügungen und
Zwischenurteile, welche dritte
Personen, wie z. B.
Zeugen,
Anwalte, Prozeßbevollmächtigte, nicht aber unmittelbar die Prozeßparteien
selbst betreffen; ferner
Entscheidungen, welche in einem
¶
mehr
Zwischenstreit mit dritten Personen ergehen, Entscheidungen, welche nicht durch vorgängige mündliche Verhandlung bedingt sind,
und endlich solche, die mit der sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits selbst in keinem oder nur in losem Zusammenhang stehen,
wie z. B. die Entscheidung, wodurch das Gesuch einer Partei um Verwilligung des Armenrechts abfällig beschieden wird. Manche
Gerichtsbeschlüsse sind ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, so der Beschluß, durch welchen das Armenrecht erteilt,
der Ablehnung eines Richters stattgegeben, ein Beistand zurückgewiesen, eine vorläufige Beweisaufnahme zugelassen wird etc.
Auch ist gegen den Beschluß, wodurch vom Gericht auf Beweis erkannt wird, keine Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde ist entweder eine gewöhnliche (einfache) Beschwerde, welche an keine Frist gebunden ist, oder eine sofortige
Beschwerde. Letztere muß binnen einer ausschließlichen Frist (Notfrist) von zwei Wochen eingelegt werden. Gegen Verfügungen des Amtsgerichts
geht die an das Landgericht, des Landgerichts an das Oberlandesgericht, des Oberlandesgerichts ans Reichsgericht. Die durch die
einfache Beschwerde erbetene Abhilfe kann durch das Prozeßgericht selbst gewährt werden. Hält
dasselbe die Beschwerde nicht für begründet, so ist die Sache vor Ablauf
[* 9] einer Woche an das Beschwerdegericht zur Entscheidung abzugeben.
Bei der sofortigen Beschwerde ist das Untergericht nicht befugt, die angefochtene Entscheidung selbst abzuändern. Gegen die Entscheidung
des Beschwerdegerichts findet eine weitere an das diesem übergeordnete Gericht nicht statt, es sei denn,
daß in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Die sofortige Beschwerde findet
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt, z. B. gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs einem Richter gegenüber,
gegen Kostenfeststellung, gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Versäumnisurteil u. dgl.
Die Beschwerde erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, die im Anwaltsprozeß durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein
muß.
Auch im Strafprozeß unterscheidet sich die Beschwerde von der Berufung und von der Revision wesentlich dadurch, daß diese beiden Rechtsmittel
gegen Endurteile der erkennenden Gerichte gegeben sind, während sich die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen richtet, welche
dem Urteil vorausgehen. Das Hauptgebiet der Beschwerde ist die Voruntersuchung. Zur Beschwerde berechtigt ist nicht nur
der Beschuldigte, sondern auch der Staatsanwalt, der Privatkläger sowie dritte Personen, wie Verteidiger, Zeugen und Sachverständige,
welche sich durch eine richterliche
Verfügung beschwert fühlen.
Während aber im Zivilprozeß die Beschwerde nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig ist, gilt für
den Strafprozeß die umgekehrte Regel. Die Beschwerde ist gegen jede richterliche Verfügung gegeben, sofern sie nicht ausdrücklich
durch das Gesetz ausgeschlossen ist. Dies ist aber zunächst der Fall in Ansehung von Beschlüssen und Verfügungen des Reichsgerichts
und der Oberlandesgerichte. Ebenso unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der Urteilsfällung vorausgehen,
der Beschwerde nicht.
Von dieser letztern Bestimmung sind jedoch ausgenommen, mithin durch Beschwerde anfechtbar die Entscheidungen über Verhaftungen, Beschlagnahme
oder Straffestsetzungen sowie alle Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. Endlich ist die in gewissen
Fällen ausdrücklich ausgeschlossen, so z. B. bei dem Beschluß, durch welchen ein gegen
einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird. Hier ist die
Anfechtung mit derjenigen des Urteils zu verbinden. So ist ferner die Beschwerde gegen Streichung eines unfähigen Schöffen, gegen
Verweisung von Strafsachen an die Schöffengerichte, gegen Entscheidung über Ablehnungs- und Hinderungsgründe der Geschwornen
ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist bei der Behörde, von welcher die beschwerende Verfügung erging, einzuwenden, in dringenden
Fällen auch bei dem Beschwerdegericht. Die Gerichtsbehörde, gegen deren Verfügung die Beschwerde gerichtet ist, kann der (einfachen)
Beschwerde selbst abhelfen oder aber, wofern sie dieselbe für begründet nicht erachtet, die Beschwerde dem
Beschwerdegericht unterbreiten. Letzteres entscheidet ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Handelt es sich
um die Beschwerde gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters oder der Schöffengerichte, so ist
die mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Strafkammer des Landgerichts das Beschwerdegericht.
Über die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Strafkammer, des Schwurgerichts oder des Vorsitzenden dieser beiden Gerichte
entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung von fünf Mitgliedern, einschließlich
des Vorsitzenden. Die Beschwerde gegen Verfügungen, welche ein Gericht kraft der ihm zustehenden Sitzungspolizei erläßt, geht stets
an das Oberlandesgericht. Auch im Strafprozeß besteht der Unterschied zwischen einfacher und sofortiger Beschwerde. Erstere ist an
keine Frist gebunden, während die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einer Woche einzuwenden ist, welche
von der Bekanntmachung der Entscheidung an zu laufen beginnt.
Bei der sofortigen Beschwerde muß die Entscheidung stets durch das Beschwerdegericht erfolgen. Die Fälle, in denen die Beschwerde eine sofortige
ist, sind in der Strafprozeßordnung besonders bezeichnet. Es gehört dahin z. B. der
Fall, daß ein zum Zweck der Ablehnung eines Richters gestelltes Gesuch für unbegründet befunden, ein Gesuch um Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand verworfen, eine geleistete Sicherheit für verfallen erklärt, ein Angeschuldigter wegen Geisteskrankheit
in eine Anstalt gebracht, ein Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt
worden ist. Die hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen den Beschluß gerichtet ist, wonach der Angeschuldigte
zum Zweck der Untersuchung seines Geisteszustandes in eine öffentliche Irrenheilanstalt gebracht werden soll. Dazu kommt
noch der weitere Fall, daß ein Gericht gegen einen bei der Verhandlung beteiligten Rechtsanwalt oder Verteidiger,
der
¶