hergestellte Beschlag erhärtet in wenigen
Tagen und wird in einem heißen Trockenofen zu einer steinharten
Masse, die sich selbst
mit dem
Messer
[* 2] schwer entfernen läßt. Natürlich darf man das
Gefäß
[* 3] nicht eher in
Gebrauch nehmen, bis der Beschlag ganz abgetrocknet
ist; dann kann
man es aber über der Spirituslampe oder über Kohlenfeuer ohne
Gefahr erhitzen, wenn es
nicht aus ganz schlechtem
Glas
[* 4] besteht.
EiserneRetorten oder
Cylinder schützt man vor dem Verbrennen, wenn man gleiche Teile
graublauen
Thon und Töpferlehm erst sehr gut mit
Wasser zusammenknetet und dieser Mischung nachher so viel
Sand einverleibt,
daß sie ihre
Elastizität ganz verliert. Mit dieser
Masse umgibt man das eiserne
Gefäß, umwickelt es
womöglich noch mit Eisendraht und läßt es vor dem
Gebrauch gut trocknen.
von Gegenständen kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowohl zur
Sicherung einer künftigen
Zwangsvollstreckung
als auch zum
Zweck der Aus- und
Durchführung einer solchen verfügt werden, wofern die gesetzlichen Voraussetzungen
einer derartigen Maßregel begründet sind. Im erstern
Fall spricht man von einem
Arrest (s. d.), während die Beschlagnahme als Zwangsvollstreckungsmittel
im modernen Prozeßrecht als
Pfändung bezeichnet wird, gleichviel ob es sich um die Beschlagnahme von
Mobilien oder von
Forderungen handelt
(s.
Pfändung). Im
Strafverfahren kann eine Beschlagnahme solcher
Sachen, die für eine Untersuchungssache von Bedeutung
sind, in der
Regel nur durch den
Richter stattfinden; nur wenn
Gefahr im
Verzug ist, auch durch die Staatsanwaltschaft und durch
diejenigen
Polizei- und Sicherheitsbeamten, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft den
Anordnungen der letztern
Folge
zu leisten haben (deutsche Strafprozeßordnung, § 98 ff.). Ist eine
ohne richterliche
Anordnung erfolgt, so muß der Beamte, welcher sie anordnete, binnen drei
Tagen die richterliche Bestätigung
nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war,
oder wenn der Betroffene und
im Fall seiner
Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger desselben gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen
Widerspruch erhoben hatte.
Der Betroffene kann jederzeit auf gerichtliche
Entscheidung antragen. Solange die öffentliche
Klage noch nicht erhoben ist,
erfolgt die
Entscheidung durch den
Amtsrichter, in dessen
Bezirk die Beschlagnahme erfolgte. Auch können
Briefe und sonstige Sendungen
auf der
Post sowie
Telegramme an einen Beschuldigten auf den
Telegraphenanstalten mitBeschlag belegt werden.
Zur Beschlagnahme ist hier der
Richter und, wenn die Untersuchung nicht bloß eine
Übertretung betrifft, auch die Staatsanwaltschaft
befugt.
Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten Gegenstand sofort und zwar
Briefe und sonstige Postsachen uneröffnet dem
Richter übergeben. Wird die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme binnen dreiTagen vom
Richter nicht
bestätigt, so tritt dieselbe außer
Kraft.
[* 5] Eine Beschlagnahme des ganzen
Vermögens ist nach deutschem Strafprozeßrecht, außer in Schöffengerichtssachen,
gegen den abwesenden Beschuldigten durch richterlichen Beschluß zulässig, wofern die Voraussetzungen eines Haftbefehls
vorliegen. Auch können, insoweit es zur
Deckung einer den Beschuldigten möglicherweise treffenden höchsten
Geldstrafe und
der
Kosten der Untersuchung erforderlich ist, einzelne zum
Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegenstände
mit
Beschlag belegt werden, so namentlich flüchtigen
Militärpersonen gegenüber.
(Acceleration),
die für die
Zeiteinheit geschätzte Änderung der
Geschwindigkeit eines ungleichförmig
bewegten
Körpers, mag dieselbe mit der
Bewegung des
Körpers gleichgerichtet oder ihr entgegengerichtet
sein, in welch letzterm
Fall sie die
Geschwindigkeit des
Körpers vermindert und dann auch
Verzögerung
(Retardation) genannt
wird. Ändert sich die
Geschwindigkeit eines
Körpers in gleichen Zeitabschnitten um den gleichen Betrag, so nennt man seine
Bewegung gleichförmig beschleunigt (oder verzögert); in diesem
Fall bleibt die Beschleunigung immer unverändert
dieselbe oder konstant und stellt sich dar als das
Verhältnis der in einem beliebigen Zeitabschnitt erlittenen Geschwindigkeitsänderung
zu der
Größe dieses Zeitabschnitts. Bei ungleichförmig beschleunigter (oder verzögerter)
Bewegung ist die Beschleunigung jeden
Augenblick
eine andre, oder sie ist veränderlich; um dieselbe für irgend einen Zeitpunkt kennen zu lernen, muß
man das
Verhältnis ermitteln zwischen der verschwindend kleinen Änderung, welche die
Geschwindigkeit von jenem Zeitpunkt
an erleidet, und der verschwindend kleinen Zeit, während welcher jene Änderung stattfand.
Das bekannteste
Beispiel einer gleichförmig beschleunigtenBewegung ist der freie
Fall eines schweren
Körpers im luftleer gedachten
Raum; nach der ersten Fallsekunde beträgt seine
Geschwindigkeit 9,81m und nimmt in jeder
Sekunde um denselben Betrag von 9,81
m zu. Man nennt diesen Betrag, welcher durch Pendelversuche (s.
Pendel)
[* 7] ermittelt worden ist, die Beschleunigung der
Schwere. Da nach den
Grundgesetzen der
Dynamik (s.
Bewegung) die Beschleunigung proportional ist der
Kraft, durch welche sie hervorgebracht
wird, so kann die Beschleunigung als
Maß für die
Kraft selbst dienen; man gibt daher, um die
Größe der
Schwerkraft für irgend einen
Ort der Erdoberfläche auszudrücken, die an, welche ein frei fallender
Körper an diesem
Ort erleidet. Die Beschleunigung der
Schwere und
mithin auch die
Schwerkraft nimmt von den
Polen der
Erde gegen den
Äquator hin ab; sie beträgt z. B. am
Pol 9,831 m, unter 45°
Breite
[* 8] 9,806 m, am
Äquator 9,780 m. Diese Abnahme hat ihren
Grund teils in der
Zentrifugalkraft
[* 9] beim täglichen Umschwung, teils
in der
Abplattung der
Erde an den
Polen.
die Befugnis eines
Kollegiums oder einer sonstigen
Körperschaft, vollwirksame
Beschlüsse innerhalb ihres Kompetenzkreises zu fassen, hängt geschäftsordnungsmäßig in der
Regel davon ab, daß eine
bestimmte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Die meisten Verfassungsurkunden der deutschen Einzelstaaten verlangen zur
Beschlußfähigkeit der
Kammern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, während im preußischen
Herrenhaus die Anwesenheit von 60 Mitgliedern
zur Beschlußfähigkeit erforderlich ist. Der deutsche
Reichstag
(Reichsverfassung, Art. 28) ist beschlußfähig, wenn die
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder (397), also wenn 199 Mitglieder zugegen sind. Für den
Bundesrat bestehen
keine Vorschriften hinsichtlich seiner Beschlußfähigkeit.
im
Gegensatz zu Verwaltungsstreitsachen, die reinen Verwaltungssachen, welche lediglich im Instanzenzug
der Verwaltungsbehörden erledigt werden (s.
Verwaltung).
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