die mit der
Verteidigung und sonstigen
Erhaltung einer
Festung
[* 5] oder eines Feldwerks beauftragte
Truppe. Die
Stärke
[* 6] der Besatzung berechnet sich bei einem
Feldwerk auf einen Mann für jedes
Meter der zu besetzenden
Feuerlinie. Für hartnäckige
Verteidigung nimmt man eine doppelte in
Rotten zu zwei Mann an und wohl noch außerdem eine
Reserve von
⅕-⅓ der ganzen Besatzungsstärke.
Artillerie,
Pioniere,
Ärzte, Verpflegungsbeamte etc. sind in derselben mit inbegriffen.
Hieraus ergibt sich der
Umfang eines zu erbauenden Werkes für eine bestimmte oder die
Stärke der Besatzung für ein
anzulegendes Werk. Die
Stärke der Kriegsbesatzung für eine
Festung richtet sich sowohl nach der
Größe der letztern als nach
deren politischer und strategischer Bedeutung. Während die
Stärke der Fußartillerie sich aus der Anzahl und Art der
Festungsgeschütze
berechnen läßt, wobei, mit wenigen Ausnahmen, sechs Mann auf ein
Geschütz, für die eigentlichen Kampfgeschütze
die doppelte Bedienung, kommen (Aushilfsmannschaften der
Infanterie sollen zwar nicht mehr bei der Geschützbedienung zur
Verwendung kommen, werden aber doch erforderlich sein, weil in keinem
Lande die
Stärke der
Festungsartillerie der Zahl der
Festungen entspricht), wird die
Stärke der
Infanterie durch deren erforderliche Gefechtsstärke neben dem von ihr
zu versehenden
Wacht- und
Sicherheitsdienst (s. d.) bestimmt.
Dieser
Irrtum führte den raschen
Fall so vieler französischer
Festungen in jenenJahren herbei, welche
vorwiegend durch die mittels kurzen
Bombardements bewirkte Einschüchterung jener Besatzungen zur
Ergebung gezwungen wurden.
Dennoch werden auch künftig für die Besatzung einer
Festung zu Beginn eines
Kriegs kaum andre
Truppen zur
Verfügung stehen, da die
Linienregimenter zur
Aufstellung der
Feldarmee herangezogen werden müssen, weil sie die Offensivstärke eines
Heers bilden und nur dann in größerer Zahl in die Besatzung einer
Festung geraten, wenn sie sich nach verlorner Feldschlacht dorthin
zurückziehen. Vgl.
Festungskrieg.
Nach Aufgebung der
Ionischen Inseln von seiten
Englands und der Räumung
Belgrads (1867) von seiten der
Türken ward das Besatzungsrecht von europäischen
Staaten nur noch vorübergehend als
Garantie für im
Friedensschluß eingegangene Verbindlichkeiten,
so durch die
Spanier in
Tetuan, durch das
Deutsche Reich
[* 13] bis Mitte 1873 in französischen
Festungen, ausgeübt. Das Besatzungsrecht wurde
früher auch wohl eingeteilt in das ordentliche, welches dem
Landesherrn in mit mehr oder minder gemeinderechtlichen
Freiheiten bevorzugten
Städten zustand, und das vorgenannte außerordentliche einem fremden neutralen oder verbündeten
Staat
gegenüber. Neben dem Besatzungsrecht kam noch das Öffnungsrecht vor, welches die
Berechtigung zum Durchzug und zur Besetzung der Stadt
bei besondern
Vorfällen, doch nicht zu fortdauernder Einlegung einer
Garnison gab.