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wußten, so wurde doch stets der Grundsatz anerkannt, daß auch diese Territorien eine Appellationsinstanz haben müßten. Die deutsche Bundesakte vom (Art. 12) aber bestimmte ausdrücklich, daß es in jedem Bundesstaat drei Instanzen geben und daß sich kleinere Staaten unter 300,000 Einw. zur Bildung gemeinsamer Appellationsgerichte zusammenschließen sollten. Die Oberberufung an die dritte Instanz, Oberappellation) war in bürgerlichen Rechtssachen jedoch nur bei einem bestimmten höhern Wertbetrag des Streitgegenstandes zulässig (Appellationssumme, summa appellabilis). Je mehr sich jedoch in dem modernen Prozeß der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens Bahn brach, desto mehr machte sich auch das Streben nach einer Einschränkung der Berufung geltend.
Wohl sprachen für die Beibehaltung der und Oberberufung die gewichtigen Gründe einer gründlichern, sorgfältigern und wiederholten Prüfung der Sache. Aber dem stand das Bedenken entgegen, daß der erste Richter auf Grund mündlicher Verhandlung, der zweite und dritte dagegen wesentlich auf Grund des Aktenmaterials entscheide, und daß somit die Erkenntnisquelle des ersten Richters eine andre sei als die des Obergerichts. Dazu fand das französische System in Deutschland [* 2] mehr und mehr Anerkennung, welches die Thätigkeit des Obergerichts auf eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage, d. h. der Frage, ob die rechtliche Beurteilung der Thatumstände eine richtige sei, beschränkt, eine wiederholte Feststellung und Prüfung der Thatfrage dagegen ausschließt. Gleichwohl hat die neue deutsche Justizgesetzgebung das Rechtsmittel der Berufung nicht beseitigt, sondern nur beschränkt, und zwar ist diese Beschränkung im Strafprozeß eine erheblichere als im Zivilprozeß. Der gegenwärtige Stand der deutschen Gesetzgebung ist folgender.
Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes eine einmalige Berufung gegeben. Diese Berufung ist der Regel nach statuiert gegen Endurteile erster Instanz im Gegensatz zur Beschwerde (s. d.), welch letztere gegen Zwischenurteile, Beweisbeschlüsse und sonstige dem Endurteil vorausgehende richterliche Entscheidungen gerichtet ist, insofern dieselben überhaupt anfechtbar sind. Ein Versäumnisurteil kann von der dadurch betroffenen Partei nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn dagegen ein Einspruch nicht statthaft war, und auch dann nur aus dem Grund, weil die Voraussetzungen eines Versäumnisurteils nicht vorhanden gewesen.
Die Berufung geht gegen das einzelrichterliche Urteil des Amtsgerichts an das kollegiale Landgericht und in denjenigen Fällen, in denen das Landgericht in erster Instanz entscheidet, an das Oberlandesgericht. Die ausschließende Berufungsfrist beträgt einen Monat vom Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an. Diejenige Partei, welche die Berufung einlegt, wird Berufungskläger (Appellant) genannt; die Gegenpartei ist der Berufungsbeklagte (Appellat). Die Berufung erfolgt, ähnlich wie die Klagerhebung, durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Berufungsschrift), welcher nicht bei dem Untergericht, sondern bei dem Berufungsgericht zur Bestimmung des Termintags für die Berufungsverhandlung übergeben wird.
Die Berufungsschrift muß von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie muß die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Erklärung der Einlegung der und die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung enthalten. Als vorbereitender Schriftsatz soll die Berufungsschrift auch das zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erforderliche, insbesondere die einzelnen Beschwerdepunkte (gravamina) und die Berufungsanträge auf Abänderung des angefochtenen Urteils, enthalten.
Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts hat binnen 24 Stunden die Akten vom Untergericht einzufordern. Sodann wird gleichfalls binnen 24 Stunden vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts der Terminstag bestimmt. Durch die Berufung wird der ganze Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung vor das Berufungsgericht gebracht. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist dadurch zu gunsten beider Parteien suspendiert. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung »anschließen«, d. h. auch seinerseits Abänderungen des angefochtenen Urteils beantragen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hatte, und selbst wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.
Anschließung (Adhäsion) während der Berufungsfrist gilt als selbständige Berufung (Prinzipaladhäsion), während die sonstige Anschließung (accessorische Adhäsion) hinfällig wird, wenn die Berufung vom Berufungskläger zurückgenommen oder vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird. Zwischen der Zustellung der Berufungsschrift und dem Verhandlungstermin muß dem Berufungsbeklagten eine Einlassungsfrist von mindestens einem Monat, in Meß- und Marktsachen von mindestens 24 Stunden frei bleiben.
Innerhalb der ersten zwei Dritteile dieser Frist muß der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die ebenfalls von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beantwortung der Berufung zustellen lassen. Es ist dies ein vorbereitender Schriftsatz, welcher namentlich die Anträge enthält, die der Berufungsbeklagte im Verhandlungstermin zu stellen gedenkt, desgleichen die neuen Thatsachen und Beweismittel, welche er vorbringen will. Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht richtet sich im wesentlichen nach den für den landgerichtlichen Anwaltsprozeß geltenden Grundsätzen.
Der Rechtsstreit wird in thatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vor dem Berufungsgericht nochmals neu verhandelt. Neue Angriffs- und Verteidigungmittel, Thatsachen wie Beweismittel (nova), können nachgebracht werden; doch ist eine Änderung der Klage selbst nicht zulässig. Der Prozeßstoff erster Instanz gilt auch für die Berufungsinstanz als solcher. Es kann jedoch auch in der letztern ein neuer Beweisbeschluß und eine neue Beweisaufnahme erfolgen.
Abgeändert wird das Urteil erster Instanz nur insoweit, als die Abänderung beantragt ist und rechtlich wie thatsächlich als begründet erscheint. Nur ausnahmsweise (Zivilprozeßordnung, § 500) wird die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Je nachdem das zweitinstanzliche Urteil (in appellatorio) bestätigend oder abändernd ausfällt, wird es konfirmatorisch (sententia confirmatoria) oder reformatorisch (sententia reformatoria) genannt; doch kann der Vorderrichter auch teilweise reformiert und teilweise in seinem Urteil bestätigt werden.
Versäumt der Berufungskläger den Verhandlungstermin, so wird er auf Antrag seines Gegners abgewiesen. Versäumt sich der Berufungsbeklagte, so werden die Thatsachen der Berufung für zugestanden erachtet. Erscheint keine Partei, so wird das Verfahren ausgesetzt. Eine nochmalige Anfechtung des zweitinstanzlichen Erkenntnisses im Weg der Oberberufung (Oberappellation) ist ausgeschlossen. Nur gegen zweitinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts ist das Rechtsmittel der Revision (s. d.) bei einem Beschwerdewert ¶
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von über 1500 Mk. gegeben. Hierdurch kann jedoch nur eine nochmalige Prüfung der Rechtsfrage herbeigeführt werden.
Berufung in Strafsachen.
Die Bedenken, welche gegen die Berufung überhaupt bestehen, liegen im Strafprozeß noch offener zu Tage als im Zivilstreitverfahren. Denn der gegenwärtige Strafprozeß wird von dem Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens und der Unmittelbarkeit der richterlichen Entscheidung auf Grund der mündlichen Verhandlung beherrscht. Darum wollte der Entwurf der deutschen Strafprozeßordnung die Berufung gänzlich beseitigen und gegen Urteile in Strafsachen nur das Rechtsmittel der Revision (s. d.) statuieren, also nur dasjenige Rechtsmittel, welches sich mit der Frage beschäftigt, ob die thatsächlichen Feststellungen rechtlich richtig beurteilt sind, während es sich bei der Berufung wesentlich auch um die Frage handelt, ob die thatsächlichen Feststellungen selbst richtig sind. Es erschien als widersinnig, eine nochmalige Prüfung und Verhandlung in zweiter Instanz auf Grund des Aktenmaterials zuzulassen., nachdem der erste Richter auf Grund mündlicher Verhandlung sein Urteil gesprochen.
Selbst eine vollständige oder teilweise Wiederholung der mündlichen Beweisaufnahme kann dem zweitinstanzlichen Richter nicht ebendieselbe Erkenntnisquelle verschaffen, aus welcher der erste Richter schöpfte. Denn das Gedächtnis der Zeugen kann z. B. nicht ausreichend sein, ein Zwischenfall kann der Anschauungsweise der letztern eine andre Richtung gegeben haben, und dieses oder jenes Beweismittel ist vielleicht gar nicht mehr oder doch nicht mehr in derselben Art und Weise vorhanden wie bei der Verhandlung in erster Instanz.
Die deutsche Strafprozeßordnung hat diesen Gründen auch insoweit Rechnung getragen, als sie Erkenntnissen der Strafkammern der Landgerichte und Urteilen der Schwurgerichte gegenüber das Rechtsmittel der Berufung ausschließt. Dafür hat sie dem Beschuldigten im landgerichtlichen Verfahren besondere Garantien für eine gründliche und gewissenhafte Prüfung gegeben, indem sie namentlich eine stärkere Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts (mit fünf Richtern) anordnet, und indem sie vorschreibt, daß zur Verurteilung des Beschuldigten eine Mehrheit von vier Stimmen erforderlich sei.
Dazu ist die rechtliche Stellung des Angeklagten in mehrfacher Hinsicht verbessert, auch die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens in erweitertem Umfang gestattet worden. Dagegen erschien es bedenklich, die auch gegenüber den Urteilen der Schöffengerichte auszuschließen und ebenso denjenigen Urteilen gegenüber, welche der Amtsrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen bei bloßen Übertretungen erlassen kann, wenn der vorgeführte Beschuldigte die That zugesteht (Strafprozeßordnung, § 211, Abs. 2). Die summarische Art und Weise der Verhandlung und die sonstigen Eigentümlichkeiten des Verfahrens schienen hier gegen die Ausschließung der Berufung zu sprechen.
Die Berufung geht vom Schöffengericht, resp. Amtsrichter an die Strafkammer des zuständigen Landgerichts. Sie ist bei dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers innerhalb einer Woche von der Verkündigung oder, wenn diese bei Abwesenheit des Angeklagten erfolgte, von der Zustellung des Urteils an denselben an einzulegen. Die Berufung kann auch von der Staatsanwaltschaft und von dem Privatkläger eingewendet werden. Eine Ausführung der Berufung binnen einer weitern achttägigen Frist ist gestattet.
Ist die Berufung verspätet, so wird sie vom Gericht erster Instanz verworfen. Doch kann der Beschwerdeführer in diesem Fall binnen einer Woche auf die Entscheidung des Berufungsgerichts hierüber antragen. Weist das Berufungsgericht die Berufung nicht zurück, so ist über die Berufung durch Urteil zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt nach vorgängiger zweitinstanzlicher Hauptverhandlung. Die in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen sind zu dieser Verhandlung nur dann nicht mit vorzuladen, wenn deren wiederholte Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich erscheint.
Neue Beweismittel sind zulässig. Erscheint der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht, und ist sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist, insofern der Angeklagte die Berufung eingelegt hatte, dieselbe sofort zu verwerfen. Insoweit die Staatsanwaltschaft die Berufung eingewendet hatte, ist über dieselbe zu verhandeln oder die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. In der Appellationsverhandlung erfolgt zunächst der Vortrag des Berichterstatters (Referenten) über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, sodann die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
Hieran schließen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten an, welch letzterm das letzte Wort gebührt. Erachtet das Gericht die Berufung für begründet, so wird das erste Urteil aufgehoben, und es wird in der Sache selbst erkannt. Leidet das Urteil an einem Mangel, welcher die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde, so kann das Berufungsgericht die Sache an die erste Instanz zur anderweiten Entscheidung zurückverweisen. Erscheint das erste Gericht als unzuständig, so erfolgt Verweisung an den zuständigen Richter. War das erstinstanzliche Urteil nur von dem Angeklagten oder zu gunsten desselben von der Staatsanwaltschaft angefochten, so darf dasselbe nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden (Unzulässigkeit der Reformatio in pejus).
Neuerdings haben sich gewichtige Stimmen für die Wiedereinführung der auch in denjenigen Strafsachen ausgesprochen, welche in den landgerichtlichen Kompetenzkreis gehören. Namentlich im deutschen Anwaltstand ist die Ansicht vielfach vertreten, und auch auf dem deutschen Anwaltstag und auf dem deutschen Juristentag ist es zum Ausdruck gekommen, daß es ein Mißstand sei, wenn in schweren Fällen, wo es sich um langwierige und entehrende Freiheitsstrafen handeln könne, kein zur Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel und zur Aufklärung und Berichtigung thatsächlicher Irrtümer geeignetes ordentliches Rechtsmittel gegeben sei.
Unter den berufsmäßigen Richtern, so wird weiter angeführt, treten oft einseitige Anschauungen hervor; der Angeklagte entnehme zudem nicht selten erst aus den Verhandlungen erster Instanz mit Sicherheit, worauf es eigentlich ankomme; endlich könne auch eine allzu strenge Bemessung des Strafmaßes nur durch Berufung aufgehoben werden. Auch im Reichstag (Antrag Munkel-Lenzmann) ist diese wichtige Frage verhandelt worden, ohne daß es jedoch zu einer entscheidenden Abstimmung darüber gekommen wäre. Die österreichische Strafprozeßordnung vom statuiert die Berufung gegen die Endurteile der Gerichtshöfe erster Instanz und der Schwurgerichte, soweit es sich dabei um den Ausspruch der Strafe und um etwanige Privatansprüche handelt.
Vgl. Österreichische Strafprozeßordnung, § 283, 294 ff., 345, 463 ff.; Deutsche [* 4] Strafprozeßordnung, § 354 ¶