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verkörpert, welcher durch Zession veräußert und durch Übergabe verpfändet wird. Die Führung des Gewerkenbuchs und die Ausfertigung der Kuxscheine erfolgen durch den Repräsentanten. Neben der gewerkschaftlichen Verfassung ist auch das zivilrechtliche Miteigentum sowie jede andre Form der Gewerkschaft zugelassen, wenn die Mitbeteiligten des Bergwerks sie durch Vertrag annehmen. Einige neuere Berggesetze lassen erst bei einer größern Zahl von Teilnehmern das gewerkschaftliche Verhältnis eintreten; sonst gilt die Regel des zivilrechtlichen Miteigentums und zwar in Österreich, [* 2] solange das Bergwerk nicht weiter als bis zum 16. Teil des Ganzen geteilt ist, in Sachsen [* 3] bis zu 8 Teilnehmern.
Nach den Übergangsbestimmungen des preußischen Berggesetzes finden die Vorschriften über die Personifikation der Gewerkschaft und die Mobilisierung der Kuxe auf die schon vor dem gebildeten Gewerkschaften nicht Anwendung. Dieselben können die im 4. Titel enthaltene gewerkschaftliche Verfassung nur durch einen Mehrheitsbeschluß von drei Vierteln der Anteile annehmen. Es bleibt also neben dem hundertteiligen mobilen Kux des neuen Rechts der immobile Kux zu 1/128 und zwar für die größere und wichtigere Zahl der Gewerkschaften in Anwendung.
Die gewerkschaftliche Verfassung ist übrigens auch nach preußischem Rechte dieselbe für die Gewerkschaften des alten und des neuen Rechts. Die Gewerkschaft bedarf nicht wie die Aktiengesellschaft notwendig eines Statuts. Der Gesellschaftsvertrag wird vielmehr da, wo ein Statut nicht errichtet ist, durch die Vorschriften des Gesetzes ersetzt, welches alle wesentlichen Teile des Rechtsverhältnisses bestimmt. Die Gewerkschaft äußert ihren Willen durch die Gewerkenbeschlüsse, welche von der Gesamtheit der Teilnehmer in den Gewerkenversammlungen gefaßt werden.
Sie wird nach außen durch den Repräsentanten oder Grubenvorstand vertreten, dessen Bestellung durch Wahl in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung erfolgt. Die mehreren Mitglieder des Grubenvorstandes müssen bei der Ausübung ihrer Befugnisse in der Regel samt und sonders handeln; doch können dieselben auch mit der Klausel »samt oder sonders« bestellt werden, so daß jedes Mitglied für sich allein zu handeln befugt ist. Zwischen den einzelnen Gewerken und der Gewerkschaft besteht ein obligatorisches Verhältnis, dessen Gegenstand in dem Ertrag des Bergwerksbetriebs, der Ausbeute, und in den Beiträgen zu den Kosten des Bergbaues, der Zubuße, besteht.
Die Grundsätze, nach welchen die gegenseitigen Forderungen der Ausbeute und der Zubuße im B. geregelt sind, sind aus dem praktischen Bedürfnis des Bergbaues hervorgegangen, und in der Eigentümlichkeit dieser Grundsätze besteht der wesentliche Unterschied zwischen der Gewerkschaft und der Aktiengesellschaft. Das Betriebskapital besteht bei der Aktiengesellschaft in einem zum voraus festgesetzten Grundkapital, bei der Gewerkschaft dagegen in laufenden Zubußen.
Der zu verteilende Ertrag wird bei der Aktiengesellschaft durch die eintretende Vermehrung des Grundkapitals bestimmt, bei der Gewerkschaft durch den disponibeln Erlös der Produkte. Die Leistung des Aktionärs ist daher eine einmalige und genau begrenzte. Sein Forderungsrecht ist relativ ebenso bestimmt, indem es sich auf den ratierlichen Anteil an der eintretenden Vermögensvermehrung erstreckt. Der Gewerke ist dagegen zu fortlaufenden Beiträgen nach Maßgabe des Bedürfnisses verpflichtet; ebenso ist die Verteilung der Ausbeute nicht von einer Bilanz, von dem Nachweis einer Vermögensvermehrung abhängig, sondern davon, daß ein disponibler Kassenbestand vorhanden ist, welcher die mutmaßlichen Betriebskosten des nächsten Jahrs übersteigt.
Nach dem ältern Recht wurde die Zubuße von dem Bergamt festgesetzt und mußte binnen vier Wochen vom Tag des Ausschreibens erlegt werden. Nach Ablauf [* 4] einer weitern Retardatfrist wurde der Kux auf Anzeige des Schichtmeisters kaduziert, d. h. der Gewerke wurde seines Anteils verlustig, und dieser fiel den übrigen Mitgliedern der Gewerkschaft gegen Entrichtung der rückständigen Zubuße zu. Die Vorschriften des ältern Rechts über die Kaduzierung enthielten indes eine unverkennbare Härte.
Das österreichische Berggesetz vom setzte daher an die Stelle der Kaduzierung den Zwangsverkauf des Bergwerksanteils. Nach dem preußischen Berggesetz erfolgt die Beitreibung der Zubuße im Weg der gerichtlichen Klage gegen den Gewerken. Das Verfahren richtet sich nach den für schleunige Sachen bestehenden Vorschriften. Der Gewerke kann jedoch seine Verurteilung und die Exekution dadurch abwenden, daß er unter Überreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Anteils behufs Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt.
Was die Rechte des Grundeigentümers anlangt, so hat das Zusammentreffen des Grundeigentums mit dem Bergwerkseigentum in denselben räumlichen Grenzen [* 5] eine Einschränkung des erstern Rechts zur Folge, indem der Bergwerkseigentümer zu jeder Einwirkung auf das Grundstück befugt ist, welche zur Gewinnung der verliehenen Mineralien [* 6] notwendig wird, wogegen er verpflichtet ist, den Grundeigentümer für jede solche Einwirkung, welche sich über die Grenzen der verliehenen Lagerstätten hinaus erstreckt, schadlos zu halten.
Will der Bergwerksbesitzer die Oberfläche des Grundstücks zu seinen Anlagen benutzen, so bedarf er eines besondern Rechtstitels: der Grundabtretung. Zu Anlagen unter Tage ist er dagegen innerhalb seines Feldes ohne weiteres ermächtigt. Die Grundabtretung erfolgt entweder durch Vertrag oder im Weg der Expropriation durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörden, welche den Umfang und die Dauer der Abtretung und die Schadloshaltung, letztere unter Vorbehalt des Rechtswegs, regelt.
Für die zufälligen Grundschäden, d. h. für die Beschädigungen an der Oberfläche, welche durch die unterirdischen Bergwerksanlagen entstehen, muß der Bergwerksbesitzer vollständige Entschädigung gewähren. Dahin gehören besonders die Wasserentziehung, die Beschädigung von Gebäuden u. dgl. Der große Umfang der Zerstörungen, welche der Steinkohlenbergbau an Gebäuden in den Städten Essen, [* 7] Iserlohn [* 8] und Oberhausen [* 9] verursachte, rief im preußischen Landtag lebhafte Beschwerden und Anträge auf Sicherung der Entschädigungsansprüche hervor.
Diesen Anträgen wurde durch die Einrichtung der Regulierungskommissionen genügt, durch welche im außergerichtlichen Verfahren die Ersatzansprüche für Bergschäden im Weg des Schiedsspruches festgestellt werden. Der Anspruch auf Grundentschädigung wird ausgeschlossen durch das grobe Versehen des Grundbesitzers, wenn dieser Gebäude oder andre Anlagen zu einer Zeit errichtet hat, wo ihm bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit die durch den Bergbau [* 10] drohende Gefahr nicht unbekannt bleiben konnte. Muß aber wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung der beabsichtigten Anlagen unterbleiben, hat der Grundbesitzer Anspruch auf die Vergütung der Wertsverminderung, welche sein Grundstück dadurch erleidet. Nach dem sächsischen, österreichischen und englischen Bergrecht entscheidet die Regel der Prävention. Die ¶
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Grundentschädigung fällt weg, wenn Gebäude oder andre Anlagen durch Grubenbaue beschädigt werden, welche schon vor ihrer Errichtung vorhanden waren. Das frühere deutsche Bergrecht räumte dem Grundeigentümer noch den Grundkux oder Erbkux ein, d. h. einen Anteil an der Ausbeute, welcher dem auf einen Kux fallenden Anteil gleich ist. Diese Berechtigung ist an den unter dem frühern Bergrecht verliehenen Bergwerken bestehen geblieben.
Dem frühern Bergrecht gehört ferner die Erbstollen-Gerechtigkeit an; sie besteht in der Befugnis, einen Stollen von einem bestimmten Punkt aus in das vorliegende Gebirge in beliebiger Richtung zu treiben, um teils fremde verliehene Bergwerke zu lösen, teils unverliehene Lagerstätten aufzusuchen. Die Erwerbung des Erbstollens geschah, wie die des Grubenfeldes, durch Mutung und Verleihung. Dem Erbstöllner steht im verliehenen fremden Felde der Stollenhieb zu, statt dessen er auch den »vierten Pfenning«, d. h. die Erstattung des vierten Teils der Kosten, welche er vom ersten Durchschlag in das Grubenfeld auf den Forttrieb des Stollens durch dasselbe verwendet, fordern kann. Nach erfolgter Wasser- und Wetterlösung gebührt dem Stöllner ferner, sofern er die Erbteufe (10¼ Lachter) einbringt, das Neunte von den im Grubenfeld gewonnenen Mineralien, nach Abzug des frühern landesherrlichen Zehnten, also 1/10 der Förderung.
Die Verwaltung der Bergwerksangelegenheiten erfolgt durch besondere Bergbehörden, welche in Preußen [* 12] durch die Revierbeamten, Oberbergämter und den Minister der öffentlichen Arbeiten, in Österreich durch die Revierbeamten, Berghauptmannschaften und den Ackerbauminister gebildet werden. In Bayern [* 13] und Sachsen wird die erste Instanz von den Bergämtern gebildet. Die Berggerichte, welche als Spezialgerichte für Bergwerkssachen früher bestanden, sind durch die neuere Gesetzgebung, außer in Österreich, überall aufgehoben worden.
Die Markscheider, welche die Messungen besonders unter Tage ausführen, sind nicht Staatsbeamte, sondern, wie die Feldmesser, Gewerbtreibende, auf welche die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung finden. Den Bergbehörden steht die polizeiliche Aufsicht über den Betrieb zu, welche mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des Betriebes sorgfältig geregelt ist. Der Bergwerksbesitzer muß den Betriebsplan dem Revierbeamten einreichen und den Betriebsführer zur Prüfung seiner Qualifikation namhaft machen. Der Revierbeamte kann nötigen Falls den Betrieb einstellen.
Was die Besteuerung des Bergbaues betrifft, so wurde nach dem ältern Bergrecht von allen Bergwerksprodukten der Zehnte erhoben und zwar entweder in Natur oder von dem beim Verkauf gelösten Gelde. Die Gewinnungskosten wurden dabei nicht in Abzug gebracht. Außerdem mußten die Quatember- oder Rezeßgelder vierteljährlich sowohl von den betriebenen als auch von den fristenden Gruben entrichtet werden, letztere sind aufgehoben. Der frühere Zehnte ist in Preußen, sofern er nicht einem Privatregalbesitzer zusteht, seit 1865 auf eine Bruttoabgabe von 2 Proz. ermäßigt. In Sachsen, Bayern, Württemberg, [* 14] Elsaß-Lothringen [* 15] und Österreich ist dagegen der Grundsatz der Bruttobesteuerung gänzlich verlassen und statt derselben die Besteuerung des Reinertrags entweder in der Form der Gewerbesteuer oder der Einkommensteuer angenommen, neben welcher noch eine geringe Feldessteuer von dem Umfang des verliehenen Feldes erhoben wird.
Die Knappschaftsvereine haben die gegenseitige Unterstützung der Bergleute, insbesondere die Versicherung gegen die Gefahren des bergmännischen Berufs, zum Zweck. Solche Vereine haben unter verschiedenen Namen (Knappschaftskassen, Gnadengroschenkassen, Bruderladen) schon in frühster Zeit bestanden; doch war die Bildung derselben der freien Vereinigung der Beteiligten überlassen. Durch die neuere Gesetzgebung wurde in Preußen, Bayern und Österreich die Errichtung von Knappschaftsvereinen für alle Bergleute gesetzlich vorgeschrieben.
Die Knappschaftsvereine sind Korporationen, welchen die Bergwerksbesitzer und die Bergleute eines bestimmten Bezirks als Mitglieder angehören. Die zu dem Verein gehörigen Werksbesitzer einerseits und die Arbeiter anderseits bilden innerhalb des Vereins zwei geschlossene Verbände, welche an der Verwaltung und an den Lasten des Vereins gleichmäßig teilnehmen, wogegen nur die Bergleute an den Leistungen des Vereins Anteil haben. Die Leistungen der Knappschaftsvereine umfassen die freie Kur in Krankheitsfällen, einen Krankenlohn, ferner eine lebenslängliche Invalidenunterstützung sowie die Versorgung der Witwen und Waisen.
Durch die soziale Reichsgesetzgebung über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung sind entsprechende Einrichtungen für die übrigen Gewerbszweige getroffen. Auch ist ein allgemeines Gesetz über die Altersversorgung der Arbeiter noch zu erwarten. Die Knappschaftskassen sind jedoch in ihrer besondern Organisation bestehen geblieben und vermitteln nicht bloß, wie bisher, die Krankenversicherung der Bergarbeiter, sondern auch die Vereinigung der Bergwerksbesitzer zu einer gemeinsamen Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung.
Von den fremden Bergrechten hat besonders das französische Berggesetz vom für uns Bedeutung, insofern dasselbe 50 Jahre lang auch in den deutschen Landesteilen links des Rheins Geltung gehabt hat. Es weicht von dem deutschen Bergrecht darin ab, daß es ein Recht des ersten Finders und Muters nicht kennt, sondern der Verwaltung gestattet, nach ihrem Ermessen unter den Bewerbern um die Konzession zu wählen. Der Grundeigentümer erhält eine nach der Feldesgröße bemessene Abgabe, das Grundrecht. Die Besteuerung erfolgt teils nach der Feldesgröße, teils nach dem Reinertrag. - Das österreichische Berggesetz vom beruht auf der Grundlage des deutschen Bergrechts, weicht jedoch von demselben und von den neuern deutschen Berggesetzen durch verschiedene Neuerungen ab, welche sich nicht sämtlich bewährt haben. (Vgl. Haberer und Lechner, Handbuch des österreichischen Bergbaues, Wien [* 16] 1884.) In England hatte die Bergbaufreiheit im Mittelalter vorübergehend durch deutsche Bergleute Eingang gefunden; sie ist jedoch bald dem Rechte des Grundeigentümers gewichen. Die Gesetzgebung erstreckt sich daher nur auf die Bergpolizei, welche durch zwei getrennte Parlamentsakten vom (35 und 36, Viktoria, Kap. 76 und 77) für den Steinkohlen- und für den Erzbergbau geregelt ist. In den Vereinigten Staaten [* 17] von Nordamerika [* 18] ist durch Gesetz vom die Bergbaufreiheit bezüglich der in den Staatsländereien enthaltenen Mineralablagerungen eingeführt. - Bergrecht ist auch s. v. w. Ausbeute (s. d.).