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das Bergrecht (Sulzbach 1823);
Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre mit Rücksicht auf die französische Berggesetzgebung (Berl. 1828);
die Kommentare zum allgemeinen Berggesetz für die preußischen Staaten von Klostermann (4. Aufl., das. 1885) und Huyssen (2. Aufl., Essen [* 2] 1867);
Klostermann, Lehrbuch des preußischen Bergrechts mit Berücksichtigung der übrigen deutschen Bergrechte (Berl. 1870);
Achenbach, Lehrbuch des gemeinen deutschen Bergrechts, Bd. 1 (Bonn [* 3] 1870);
»Zeitschrift für Bergrecht« (hrsg. von Brassert, Bonn, seit 1860).
Inhalt des Bergrechts.
Als Gegenstände des Bergwerkseigentums werden in der Goldenen Bulle von 1356 die Metalle und das Salz [* 4] namhaft gemacht. Auf diese Gegenstände blieben auch nach gemeinem deutschen Bergrecht das Bergwerkseigentum und das frühere Bergregal beschränkt. Partikularrechtlich wurden beide jedoch noch auf andre Mineralien [* 5] ausgedehnt, und es wurden mit der weitern Entwickelung des Bergbaues allmählich in dem größten Teil von Deutschland [* 6] auch Schwefel, Alaun- und Vitriolerze, Salpeter, Graphit und vor allem Stein- und Braunkohlen dem Bergregal unterworfen.
Die Metalle kommen in der Natur selten rein, sondern meist in Verbindungen mit andern Stoffen vor. Diese Verbindungen führen den Namen Erze. Unter den Erzen aber werden nicht alle natürlich vorkommenden Verbindungen der Metalle mit andern Stoffen verstanden, sondern das Mineral muß, um als ein Erz im Sinn des Bergrechts und als ein Objekt der Bergbaufreiheit zu gelten, zur Darstellung des Metalles technisch verwendet werden können. Das Vorkommen einzelner Metalle, z. B. des Eisens, ist so verbreitet, daß es sich in der Mehrzahl der Mineralien, welche Gegenstand der ökonomischen Nutzung sind, als Bestandteil vorfindet, ohne daß jedoch diese Mineralien zur Eisenproduktion verwendet werden können.
Solche Mineralien werden nicht zu den Erzen im technischen Sinn und im Sinn des Gesetzes gerechnet und bilden keinen Gegenstand des Bergwerkseigentums, sondern einen Bestandteil des Grundeigentums. Raseneisenerze sind nach dem preußischen Berggesetz der Verfügung des Grundeigentümers überlassen, ebenso die nicht auf natürlicher Lagerstätte vorkommenden losen Findlinge. Auch das Waschgold ist nach dem bayrischen Berggesetz von den Gegenständen der Verleihung ausgenommen.
Stein- und Braunkohlen gehören dem Grundeigentümer im Königreich Sachsen [* 7] und in Teilen der preußischen Provinzen Sachsen, Preußen [* 8] und Hannover, [* 9] ebenso Eisenerze in Schlesien, [* 10] Steinsalz und Solquellen in Hannover. Solquellen sind die kochsalzhaltigen Quellen, aus denen durch Gradierung und Siedung das Siedesalz dargestellt wird. Die übrigen Mineralquellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Berggesetzes. Unter den Gegenständen des Bergwerkseigentums ist der Bernstein [* 11] nicht mit inbegriffen. In Pommern [* 12] ist die Bernsteingewinnung dem Grundeigentümer überlassen. In Westpreußen [* 13] ist der Bernstein, soweit er in der Ostsee gefischt oder am Strande derselben gefunden wird, ein Vorbehalt des Staats. In Ostpreußen ist er gänzlich dem Rechte des Grundeigentümers sowie der Okkupation durch Private entzogen und dem Staat vorbehalten.
Die Erwerbung des Bergwerkseigentums erfolgt durch das Finden, die Mutung und die Verleihung. Nach den ältesten deutschen Gewohnheitsrechten genügte das Finden allein, um das Eigentum an der gefundenen Lagerstätte innerhalb der gesetzlichen Grenzen [* 14] der Fundgrube zu erwerben. Die spätern Berggesetze lassen das Recht des Finders auf die Fundgrube zwar bestehen, allein sie verlangen zur Erwerbung des Bergwerkseigentums die Mutung und geben dem Finder nur ein Vorrecht zum Muten.
Dieses Vorrecht des Finders ist auch in dem preußischen Gesetz beibehalten, jedoch nur zu gunsten desjenigen, welcher auf eignem Grund und Boden oder im eignen Bergwerk oder durch zu diesem Zweck unternommene Schurfarbeit findet; auch muß dasselbe binnen einer Woche geltend gemacht werden. Nach Ablauf [* 15] dieser Frist kann der Fund von jedem Dritten gemutet werden. Das sächsische Berggesetz macht das Vorrecht des Finders von dem Besitz eines Schurfscheins, d. h. einer amtlichen Ermächtigung zum Aufsuchen der Mineralien, abhängig, ebenso das österreichische Gesetz, welches zwischen allgemeinen Schürfbewilligungen und Freischürfen unterscheidet.
Letztere gewähren das Vorrecht zur Verleihung innerhalb des Schurfkreises nicht erst vom Zeitpunkt des Fundes, sondern schon von der Anmeldung und Setzung des Schurfzeichens an. Das gemeine deutsche Bergrecht kannte überhaupt keinen Schurfschein, sondern gestattete, beliebig auf fremdem Grund und Boden einzuschlagen und nach Mineralien zu suchen. Nach den neuen Gesetzen ist hierzu die Einwilligung des Grundbesitzers erforderlich, welche im Fall der Weigerung durch die Bergbehörde unter Festsetzung einer Entschädigung ergänzt werden kann.
Die Mutung ist die förmliche Handlung, durch welche das Bergwerkseigentum an seiner gefundenen Lagerstätte in Anspruch genommen wird. Sie muß bei der kompetenten Behörde in Form einer schriftlichen oder protokollarischen Erklärung angebracht werden. Zu dem wesentlichen Inhalt dieser Erklärung gehört die Bezeichnung des Fundorts und des gemuteten Minerals. Die Gültigkeit der Mutung ist durch die Voraussetzung bedingt, daß vor Einlegung der Mutung das gemutete Mineral an dem angegebenen Fundpunkt entdeckt war.
Die Feld
esstreckung kann in der
Mutung enthalten sein oder in einer besondern
Erklärung nachfolgen, nach preußischem
Recht
binnen sechs
Wochen. Wenn mehrere
Mutungen kollidieren, so entscheidet das
Alter, d. h. der Zeitpunkt der
Einlegung der
Mutung, oder, wenn ein
Finderrecht geltend gemacht wird, der Zeitpunkt des
Fundes. Die
Kollision ist entweder eine
totale, wenn beide
Mutungen auf denselben
Fund gerichtet sind, oder eine partielle, wenn die
Felder sich nur zum Teil überdecken.
Über das Vorrecht zur Verleihung entscheidet die Bergbehörde mit Vorbehalt des Rechtswegs. Nach Erledigung der vorliegenden Kollision wird die Verleihungsurkunde ausgefertigt und auf Verlangen des Bergwerksbesitzers das verliehene Feld vermessen und durch Lochsteine bezeichnet. Das Grubenfeld wird nach den neuern Berggesetzen durch gerade Linien an der Oberfläche und durch senkrechte Ebenen in die ewige Teufe begrenzt. Das Bergwerkseigentum hat also wie das Grundeigentum, räumlich betrachtet, ein Stück des Erdkörpers zum Gegenstand, welches an der Oberfläche linear begrenzt ist und von da sich senkrecht bis zum Mittelpunkt der Erde erstreckt.
Das frühere Bergrecht ließ verschiedene
Arten der Feld
esbegrenzung zu, nämlich die Längenvermessung auf
Gängen und die
gevierte
Vermessung auf
Flözen und
Lagern. Beide sind für die unter der ältern
Gesetzgebung verliehenen
Bergwerke noch maßgebend.
Die Längenvermessung schließt sich an das Verhalten der Fundlagerstätte an, indem das
Längenfeld oder das
gestreckte Feld
nicht ein willkürlich abgegrenztes
Stück des Erdkörpers, sondern ein
Stück des
Ganges darstellt, so daß
die Feld
esgrenzen zum
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Teil durch die natürlichen Grenzen der Lagerstätte (Ausgehendes und ewige Teufe, Hangendes und Liegendes) und nur zum Teil durch künstliche Grenzen gebildet werden. Die Gänge sind nämlich plattenförmige Lagerstätten von geringer Mächtigkeit, dagegen meist von großer Ausdehnung [* 17] in die Länge (vgl. Bergbau, [* 18] S. 722). Die künstliche Begrenzung der Längenausdehnung wird durch zwei Endpunkte gegeben, welche sich in der Streichungslinie auf beiden Seiten des Fundpunktes befinden, und deren Abstand von dem Fundpunkt in Längenmaßen ausgedrückt wird.
Eine weitere künstliche Begrenzung des Längenfeldes ist in der Vierung gegeben, durch welche das Feld über den Körper der
Lagerstätte hinaus in die Breite
[* 19] erweitert wird. Nach gemeinem Recht beträgt die Feld
esgröße eine Fundgrube
zu 42 Lachtern und zwei Maßen von je 28 Lachtern Länge mit einer Vierung von 3½ Lachtern ins Hangende und ebensoviel ins Liegende,
zusammen 7 Lachtern. Das Längenfeld ist nur relativ bestimmt, und seine Lage ist abhängig von dem ungewissen Verhalten
der Lagerstätte.
Wenn zwei Bergwerksbesitzer an einem Punkt mit ihren Bauen zusammentreffen, so läßt sich die Frage, in welchem Feld sich der streitige Punkt befindet, erst durch die Ausmittelung des Verhaltens der beiderseitigen Lagerstätten entscheiden. Hierzu kommt, daß die Gänge sich vielfach durchkreuzen, sowohl in der Richtung ihres Streichens als auch ihres Einfallens. Auf alle diese Fälle beziehen sich die Regeln des ältern Bergrechts vom Alter im Feld, welches sich nach dem Tag der Verleihung oder, weiter zurückgreifend, nach dem Alter der Mutung oder des Fundes bestimmt.
Die ältere Geviertvermessung schloß sich, wie die Längenvermessung, dem Körper der Lagerstätte an. Eine Dimension [* 20] des Feldes wurde durch die Mächtigkeit des Flözes gebildet, welche durch die hinzutretende Vierung ins Hangende und Liegende erweitert wurde. Die beiden andern Dimensionen wurden künstlich begrenzt, da sowohl die Fundgrube als die Maßen ins Gevierte vermessen wurden. Das ganze Feld stellte daher eine auf dem Flöz abgemessene Fläche dar, welche einen durch die Mächtigkeit des Flözes und die hinzutretende Vierung gebildeten Feldeskörper abgrenzte.
Eine besondere Art der Feldesbegrenzung bildete endlich nach älterm Rechte die Distriktsverleihung, welche auf die zerstreuten Lagerstätten, insbesondere auf das Raseneisenerz, angewendet zu werden pflegte und einen größern, nicht nach Maßen, sondern nach Gemeinde- und Kreisgrenzen bezeichneten Distrikt umfaßte. Das preußische Berggesetz gestattet den Besitzern der nach älterer Vermessung verliehenen Bergwerke die Umwandlung und Erweiterung ihrer Felder nach den Vorschriften des neuen Gesetzes. Außerdem können einzeln verliehene Grubenfelder durch Konsolidation zu einem Ganzen vereinigt und durch Feldesteilung in mehrere selbständige Bergwerke zerlegt werden.
Die Aufhebung des Bergwerkseigentums erfolgte nach dem gemeinen deutschen Bergrecht sowohl auf den Antrag des Beliehenen (Auflassung) als auch ohne solchen Antrag wegen unterlassenen Betriebes, wegen Nichtzahlung der Rezeßgelder, wegen wiederholten Raubbaues etc. durch Freierklärung seitens des Bergamtes. Der wichtigste Fall des unfreiwilligen Verlustes war die Freifahrung wegen Nichtbetriebes, welche erfolgte, sobald das Bergwerk eine Woche hindurch nicht betrieben wurde.
Der Bergwerksbesitzer konnte sich gegen dieselbe dadurch schützen, daß er aus genügenden Gründen Fristung beim Bergamt nachsuchte. Die neuern Berggesetze gestatten nur ausnahmsweise einen Zwang zum Betrieb des Bergwerks, wenn dieser im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Leistet der Besitzer der Aufforderung nicht Folge, so erfolgt die Entziehung im Weg der Zwangsversteigerung, und erst, wenn diese ohne Resultat bleibt, tritt die Aufhebung des Bergwerkseigentums ein.
Der Bergbau kann sowohl von einzelnen Personen als von Gesellschaften betrieben werden. Die Mitbeteiligten eines Bergwerks bilden eine Gewerkschaft. Dieses Rechtsverhältnis erhielt schon im ältern deutschen Bergrecht eine bestimmt ausgeprägte, von der zivilrechtlichen Erwerbsgesellschaft in wesentlichen Stücken verschiedene Gestalt. Seine Entstehung hat nicht einen Vertrag zur Voraussetzung; es tritt vielmehr kraft des Gesetzes ein, so oft ein Bergwerk in das gemeinschaftliche Eigentum mehrerer Personen übergeht.
Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur durch den einstimmigen Beschluß sämtlicher Teilnehmer herbeigeführt werden. Dagegen ist jeder Gewerke befugt, seinen Anteil zu veräußern, und der neueintretende Teilnehmer tritt der Gewerkschaft gegenüber in alle Rechte und Verbindlichkeiten der frühern Gewerken ein. Die Verwaltung der Gemeinschaft erfolgt durch eine gesetzlich geordnete Repräsentation, nämlich:
1) durch die beschlußfähige Gewerkenversammlung, deren Berufung durch den Repräsentanten oder durch die Bergbehörde erfolgt, und deren Beschlüsse nach der Mehrheit der Anteile unter den anwesenden Gewerken gefaßt werden, und 2) durch den Repräsentanten (Direktor) oder den Grubenvorstand, welcher von der beschlußfähigen Gewerkenversammlung gewählt wird und die Gewerkschaft nach außen als Generalbevollmächtigter vertritt. Die Idealteilung des gewerkschaftlichen Vermögens erfolgt nach Kuxen, welche nach gemeinem Bergrecht einerseits ideelle Teile des Bergwerks, anderseits Anteile an dem gesamten gewerkschaftlichen Vermögen darstellen.
Der Kux entspricht der Aktie, drückt jedoch nicht wie diese eine bestimmte Kapitalanlage aus, sondern eine bestimmte Quote des Beteiligungsverhältnisses und zwar nach älterm Recht 1/128, nach neuerm Recht 1/100 und, wenn das Statut die weitere Teilung zuläßt, 1/1000 oder 1/10,000. (Nach dem österreichischen und sächsischen Bergrecht ist die Bestimmung der Zahl der Kuxe der Gewerkschaft überlassen, ohne Beschränkung auf die Dezimalteilung.) Die Kuxe werden nach dem ältern Recht zu den unbeweglichen Sachen gerechnet und können als solche hypothekarisch belastet werden.
Die Besitzer der Kuxe werden als Miteigentümer des Bergwerks in dem Grundbuch oder in einem besondern Berggegenbuch eingetragen. Für die Veräußerung der Kuxe gelten die Formen und Regeln der mittelbaren Erwerbung des Grundeigentums. An die Stelle des im ältern Recht angenommenen Miteigentums oder Gesamteigentums der Gewerken setzen die neuern Berggesetze in Preußen, Sachsen und Österreich [* 21] die juristische Persönlichkeit der Gewerkschaft. Der wichtigste Unterschied zwischen der Auffassung des ältern und des neuern Rechts tritt aber in der rechtlichen Natur des gewerkschaftlichen Anteilrechts oder des Kuxes hervor. Nach dem neuen Recht wird das Bergwerk im Hypothekenbuch auf den Namen der Gewerkschaft eingetragen und kann nur von ihr mit Hypotheken beschwert werden. Der Kux stellt dann nicht mehr einen ideellen Anteil am Bergwerk vor, sondern einen Anteil an dem Inbegriff des gewerkschaftlichen Vermögens, in welchen das Bergwerk eingeschlossen ist. Er zählt zu den beweglichen Sachen und wird durch einen der Aktie analogen Kuxschein für den Verkehr ¶