ein Gebilde der
Sage, an das die
Bergleute im ganzen nördlichen
Europa
[* 2] noch heute glauben. Als altes
graues Zwerglein neckt es die
Bergleute, die ihm seine
Schätze rauben, auf alle
Weise; doch gibt es auch gute Berggeister,
die einzelne zu Lieblingen erwählen und ihnen Goldadern zeigen, ihre
Arbeit fördern etc. Auch eine Art
Opfer, wie bei der Abundia (s.
Abundantia), kommt vor. Es ist ein Überrest des alten
Glaubens an
Zwerge (Unterirdische) überhaupt,
der sich an derartigen Lokalitäten erhalten hat (s.
Zwerg).
(Mondmilch,
Mehlkreide),
Mineral, Gemisch von
Aragonit
[* 3] mit erdigem
Kalkspat,
[* 4] derb, schaumartig, als Überzug,
staubartig, zerreiblich, sehr leicht, fein anzufühlen, weiß ins Graue oder Gelbliche, findet sich häufig als Ausfüllung
von
Klüften in
Kalksteinen;
die
Rede Jesu, die
Matth. 5-7. als messianische Antrittsrede Jesu dessen öffentliche
Wirksamkeit eröffnet, während sie sich an späterer
Stelle und in fragmentarischer Gestalt bei
Luk. 6, 17-49. findet. Die
unbefangenen Ausleger sind gegenwärtig darüber einig, daß die
Rede so, wie sie das erste
Evangelium
gibt, eine mehr oder minder freie
Komposition darstellt, wodurch gewissermaßen ein Gesamtbild Jesu als Volkslehrer, eine
mustergültige Probe seiner Lehrweise gegeben werden sollte.
Keineswegs ebenso allgemein wird der
Preis der Ursprünglichkeit der kürzern Form des dritten
Evangelisten, wo sie als
Weiherede für die engere Jüngergemeinde erscheint, zugestanden. Jedenfalls sollen in ihr die Grundforderungen des neuen
Gottesreichs ausgesprochen, eine
»MagnaCharta des
Himmelreichs« gegeben werden. Insonderheit ist es die für den Standpunkt
des ersten
Evangelisten entscheidende
Frage nach der
Stellung Jesu zum
Gesetz, welche
Matth. 5, 17-19. in einem der Paulinischen
Lehre
[* 12] abgewandten
Sinn zur
Lösung gebracht wird, worauf eine
Kritik der pharisäischen Behandlung des
Gesetzes sowie der damals
beliebtesten
Formen von guten Werken und Tugendübungen den Hauptinhalt des Ganzen bildet.
der Inbegriff der auf denBergbau
[* 14] bezüglichen Rechtsnormen. Solche eigentümliche Rechtsregeln,
durch welche der
Bergbau von den übrigen Bodennutzungen gesondert wird, haben sich zuerst in
Deutschland
[* 15] gebildet und sind
von hier über die meisten
Länder des europäischen und des amerikanischen
Kontinents verbreitet worden. Die Grundlage des
deutschen Bergrechts besteht in
einer Einschränkung des
Grundeigentums, vermöge deren die Lagerstätten
gewisser
Mineralien
[* 16] der
Disposition des Grundeigentümers entzogen und als
herrenlose Sachen der
Okkupation preisgegeben sind.
Dieses Rechtsinstitut führt den
Namen der Bergbaufreiheit.
Eine flüchtige
Ähnlichkeit
[* 17] zwischen diesem Pachtverhältnis und der mit dem
Zehnten belasteten Bergwerksverleihung des deutschen
Rechts hat zu der ganz unbegründeten
Vermutung Veranlassung gegeben, daß das deutsche Bergrecht aus einer wie
immer vermittelten Aneignung des griechischen oder des thrakischen Bergrechts hervorgegangen sei. Die
Grundsätze der Bergbaufreiheit
sind deutschen Ursprungs. Sie entwickelten sich zuerst an den ältesten Pflanzstätten des deutschen
Bergbaues, der seit dem 10. Jahrh.
in
Sachsen
[* 18] und
Thüringen aufzublühen begann; vielleicht schon mit den Anfängen dieses
Bergbaues, denn sie treten
uns in den ersten Aufzeichnungen des 13. Jahrh. bereits in einer sehr entwickelten Form entgegen,
die auf ein hohes
Alter schließen läßt.
Nach diesen
Normen, wie sie uns in der ältesten vollständigen Aufzeichnung des deutschen Bergrechts, in dem
Iglauer Bergrecht, vorliegen,
war jeder
Bürger der
Gemeinde zum
Bergbau berechtigt. Der erste Finder war befugt, die Zumessung eines
bestimmten
Distrikts zum Bergwerksbetrieb zu verlangen. Es ist nicht zu verkennen, daß diese ältesten
Normen des deutschen
Bergrechts eine nahe
Verwandtschaft mit der ältesten Form des deutschen Grundbesitzes, der
Markgenossenschaft, zeigen.
Auch nach den
Regeln dieses Rechtsinstituts war die
Mark allen Mitgliedern der
Gemeinde gemeinsam; es existierte
daran kein gesondertes Privateigentum, sondern dem einzelnen
Bürger wurde jährlich von der
Genossenschaft ein
Stück zur
Kultur
überwiesen, von welchem er einen Teil des
Ertrags an die
Gemeinde abgeben mußte.
BeimBergbau mußte natürlich der jährliche
Wechsel derKultur und die gleiche Verteilung an alle Genossen wegfallen; es trat dafür das
Recht des ersten
Finders ein.
die Quelle
[* 30] dieser Aufzeichnungen gelten darf, wird schon in der kulmischen Handfeste 1232 erwähnt, ist aber erst später niedergeschrieben.
So verbreitete sich das ursprünglich lokale Bergrecht mit dem Bergbau allmählich über das ganze deutsche Land und die Grenzländer,
ebenso wie fast um dieselbe Zeit das lübische Recht, entstanden aus den ursprünglich ganz lokalen Willküren
der Kaufleute, sich aus den Städten der Hansa über ganz Norddeutschland und die Ostseeländer verbreitete und das alte deutsche Recht
der Gewere durch das moderne Recht derMobilien und des Erwerbs verdrängte.
Beinahe gleichzeitig mit der allgemeinen Anerkennung der Bergbaufreiheit tritt der Anspruch der deutschen Kaiser
auf das Bergregal auf. In dem roncalischen Reichstagsbeschluß (1158) werden die Silberbergwerke (argentariae) neben den Einkünften
von den Salinen als Gegenstände des Regals aufgeführt. Man pflegte jenen Reichstagsbeschluß bis in die neuere Zeit als das
erste Reichsgesetz über das Bergregal zu bezeichnen, wobei indes übersehen wurde, daß derselbe kein deutsches
Reichsgesetz ist, sondern ein Gesetz des lombardischen Königreichs, welches nichts andres bezweckte, als die Rechte des Kaisers
gegenüber den lombardischen Freistädten festzusetzen.
Gleichwohl ist es eine geschichtlich beglaubigte Thatsache, daß Friedrich I. im Anschluß an den roncalischen Reichstagsbeschluß
auch in Deutschland das Bergregal in Anspruch nahm. Allein dieser Anspruch ist in Deutschland weder durch
einen Akt der Reichsgesetzgebung bestätigt worden, noch zur allgemeinen thatsächlichen Geltung gelangt. Das Bergrecht befand
sich im 13. Jahrh. in einer Fermentation, indem die Bergbaufreiheit, das Regal und das Recht des Grundeigentümers, welcher
insbesondere noch im »Sachsenspiegel« (1230) und in dem Löwenberger Goldrecht (1270) als berechtigt zum
Bergbau anerkannt wird, um die Herrschaft kämpften.
Dieser Kampf entgegengesetzter Prinzipien erhielt einen vorläufigen Abschluß durch die Goldene BulleKaiserKarls IV. 1356,
welche (Kap. IX) den Kurfürsten das Bergregal auf alle Metalle und auf das Salz
[* 31] zuspricht und damit sowohl das kaiserliche Regal
als auch das Recht des Grundeigentümers zum Bergbau beseitigt. Die Bergbaufreiheit blieb zwar neben dem
landesherrlichen Bergregal bestehen; allein es bildete sich nun die Auffassung aus, daß die Erze ursprünglich ein Eigentum
des Landesherrn seien, und daß nur durch die von diesem ausgegangene sogen. Freierklärung
ein Recht für den Finder und den Muter auf die Erwerbung des Bergwerkseigentums begründet werde.
Eine weitere Konsequenz jener Regalitätstheorie war die Folgerung, daß das Bergregal als ein niederes Regal mit Inbegriff
aller dem Staat in Bezug auf den Bergbau zustehenden Rechte auch von Privatpersonen besessen werden könne. Es entstand so das
dem ältern Recht fremde Institut des Privatregalbesitzes. Die neuere deutsche Berggesetzgebung hat den
Begriff der Regalität ausgeschlossen und die Bergbaufreiheit in ihrer ursprünglichen Uneingeschränktheit wiederhergestellt.
Das gemeine deutsche Bergrecht enthält das allen deutschen Stämmen gemeinsame Recht. Deutschland hat zwar niemals eine allgemeine,
für das ganze Reich gültige Bergordnung besessen, und es ist seit der Goldenen Bulle überhaupt kein
Reichsgesetz über den Bergbau zu stande gekommen. Die deutsche Berggesetzgebung besteht vielmehr in lauter partikularen Bergordnungen.
Allein in diesen Bergordnungen begegnet man überall denselben Rechtsgrundsätzen und Regeln. Sie enthalten gemeines, nicht
partikulares Recht
(Brassert).
Die Reihe der landesherrlichen Bergordnungen wird im 16. Jahrh. durch die Annaberger Bergordnung HerzogGeorgs vonSachsen
(1509) und die Joachimsthaler Bergordnung KaiserFerdinands I. (1548) eröffnet. Aus beiden ging die kursächsische Bergordnung
des KurfürstenChristian (1589) hervor, in welcher sich bereits das deutsche in derjenigen Gestalt entwickelt findet, welche
dasselbe bis in die Mitte des gegenwärtigen Jahrhunderts behauptet hat. Die übrigen Bergordnungen des 16.-18.
Jahrh. sind bei ihrer übergroßen Zahl dennoch von geringem Belang für die materielle Entwickelung des deutschen Bergrechts.
Als besonders wichtig ist die im allgemeinen preußischen Landrecht (1794), Teil II,
Tit. 16,. enthaltene Bergordnung zu erwähnen.
Die Geschichte des gemeinen deutschen Bergrechts schließt mit der Auflösung des DeutschenReichs ab, nicht
bloß, weil mit demselben das formale Band
[* 32] der Rechtseinheit aufgelöst wurde, welches bis dahin die deutschen Stämme verknüpft
hatte, sondern noch mehr deshalb, weil die neuere Berggesetzgebung in den deutschen Staaten sich zum Teil sehr weit von den
Grundlagen des deutschen Bergrechts entfernt hat.
Das österreichische Berggesetz von 1854, das königlich sächsische Berggesetz von 1868, das großherzoglich
sächsische Berggesetz von 1857 enthalten nicht wie die ältern Bergordnungen gemeines Recht, sondern jedes dieser Gesetze
hat ein neues, eigentümliches Landesrecht geschaffen, und es ist nicht mehr möglich, aus diesen Gesetzen ein den verschiedenen
Staaten gemeinsames Recht abzuleiten. Dies gilt auch von dem allgemeinen Berggesetz für die preußischen
Staaten vom obgleich dasselbe strenger an den überlieferten Grundsätzen und Formen des deutschen Bergrechts festhält
als seine oben genannten Vorgänger. Es bildet deshalb den geeigneten Ausgangspunkt für die Wiederherstellung der deutschen
Rechtseinheit auf dem Gebiet des Bergrechts, möge dieselbe nun in der Gestalt eines allgemeinen deutschen
Berggesetzes oder auch nur dadurch erreicht werden, daß die einzelnen deutschen Staaten bei der Erneuerung ihrer Berggesetze
auf die thunlichste Übereinstimmmung ^[richtig: Übereinstimmung] mit den in dem preußischen Berggesetz angenommenen Grundsätzen
Bedacht nehmen.