dramatischen Werken« (Leipz. 1846-74, 27 Bde.)
enthalten; außerdem erschien eine Auswahl der größern
Lustspiele in 20
Bänden
(»Volkstheater«, das. 1882) und eine Sammlung
der kleinern
Stücke unter dem
Titel: »Haustheater« (8. Aufl., das.
1880).
(lat.), Wohlthat,
Gefälligkeit, Vergünstigung,
Privilegium; im
Mittelalter unter den germanischen Völkern
zurücknehmbares
Lehen,
Schenkung von
Erbgütern an Kriegsgefährten und treue
Diener; auch ein
Gut, dessen
Nießbrauch einem als
Besoldung eingeräumt wird. Es gab zivilistische (Beneficium palatinum, für Zivildiener), militärische (Beneficium militare)
und geistliche Benefizien. Unter letztern,
Kirchenpfründen,
Präbenden, verstand man ursprünglich nur die mit geistlichen
Ämtern verbundenen
Dotationen, dann jene
Ämter selbst.
Allmählich wurde die feste Dotierung der
Kirchen mit
Grundstücken zur allgemeinen
Regel, so daß mit jeder
Parochie von selbst der
Genuß bestimmter
Grundstücke als Amtseinkommen verbunden war. Es sind demnach die Benefizien und
Pfründen
der Teil des
Kirchenguts, welcher zur
Dotation der
Kirchenämter bestimmt ist, und nach der jetzigen Einrichtung ist regelmäßig
mit einem
Amt eine solche
Dotation an
Grundstücken oder andern Einkünften verbunden. Es kann kein neues
Kirchenamt errichtet werden, ehe für dasselbe ein dauerndes und hinreichendes
Einkommen fundiert ist.
Amt und
Pfründe gehören aber unzertrennlich zusammen, und letztere wird, wie das erstere, auf Lebenszeit erteilt, wobei aber
der
Grundsatz festgehalten wird, daß dasAmt (officium) und nicht die
Pfründe die Hauptsache sei (Beneficium datur
propter officium). Das katholische
Kirchenrecht unterscheidet zwischen Beneficium majus und Beneficium minus, höherer und niederer
Pfründe,
indem unter ersterer
Amt und
Pfründe der
Prälaten, unter letzterer diejenigen des niedern
Klerus verstanden werden. Je nachdem
das
Kirchenamt für
Weltgeistliche oder für Ordensgeistliche errichtet ist, wird zwischen Beneficium saeculare
und Beneficium regulare unterschieden.
Beneficia incompatibilia erfordern die persönliche Anwesenheit
(Residenz) des
Benefiziaten am
Orte des
Amtes, während bei
Beneficia
compatibilia die
Annahme einer Mehrheit von
Pfründen seitens eines und desselben
Benefiziaten gestattet ist.
Endlich wird noch
zwischen
Beneficia duplicia und
Beneficia simplicia unterschieden, indem mit den letztern nur
Altar- und
Chordienst, mit erstern dagegen noch weitere Verpflichtungen verbunden sind; dahin gehören insbesondere die Kuratbenefizien,
mit denen die
Seelsorge innerhalb eines bestimmten
Sprengels verknüpft ist. Auch s. v. w.
Bonifikation (s. d.) oder
Bonus (s. d.)
und
Report (s. d.).
das
Recht, vermöge dessen ein
Schuldner von seinem
Gläubiger verlangen kann, daß dieser ihm so viel lasse, als er zum notwendigen Lebensunterhalt braucht
(»die
Kompetenz«),
und daß er auf mehr nicht verurteilt und exequiert werde (»condemnatio in id,
quod debitor facere potest«). Dieses
Recht steht nach gemeinem
Recht nur denSoldaten, den Hauskindern wegen
derjenigen
Schulden, die sie während des Bestehens der väterlichen
Gewalt kontrahierten, und dem
Schuldner zu, welcher von
dem
Rechte derGüterabtretung
(bonorum cessio)
Gebrauch machte. Ein
Schuldner nämlich, welcher ohne sein Verschulden in Vermögensverfall
geraten, konnte nach gemeinem
Recht sein
Vermögen an die
Gläubiger abtreten und sicherte sich dadurch
für die Folgezeit in Ansehung des später von ihm erworbenen
Vermögens die
Rechtswohlthat der
Kompetenz.
Außerdem steht ein gegenseitiges Beneficium zu: den Ehegatten untereinander sowie den Gesellschaftern wegen
Forderungen aus dem
Gesellschaftsvertrag.
Endlich genießt das Beneficium der
Vater dem Sohn und der Schwiegervater dem Schwiegersohn gegenüber, wenn letzterer
auf die
Mitgift klagt, sowie der
Schenker gegenüber dem Beschenkten. Nach preußischem
Recht steht auch den
Personen, für welche
eine gesetzliche Alimentationspflicht begründet ist, ein wechselseitiges Beneficium zu. In der modernen
Gesetzgebung hat sich aus
dem Beneficium der
Grundsatz entwickelt, daß dem
Schuldner überhaupt das für ihn und seineAngehörigen Unentbehrlichste
gelassen werden muß. So ist nach dem
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz vom die
Pfändung noch nicht verdienten
Lohns der
Regel
nach ausgeschlossen, ebenso die
Pfändung des
Gehalts bis zum jährlichen Betrag von 1200 Mk. Die deutsche
Zivilprozeßordnung
erklärt ferner zahlreiche Gegenstände als der
Pfändung nicht unterworfen, ebenso gewisse
Forderungen,
wie z. B. den
Sold und die Invalidenpension der
Unteroffiziere und der
Soldaten etc. Dagegen gewährt die deutsche Konkursordnung
dem
Gemeinschuldner eine besondere
Rechtswohlthat der
Kompetenz nicht.
Das Konkursverfahren umfaßt vielmehr das gesamte einer
Zwangsvollstreckung unterliegende
Vermögen des
Gemeinschuldners, welch
letzterer nur aus den etwanigen
Nutzungen, die ihm vermöge des Nießbrauchsrechts an dem
Vermögen seiner
Ehefrau oder seiner
Kinder zustehen, die zu seinem, seiner Ehefrau und seiner
Kinder Unterhalt erforderlichen
Mittel beanspruchen
kann. Doch ist es gestattet, dem
Gemeinschuldner und seiner
Familie den notdürftigen Unterhalt aus der
Konkursmasse zu gewähren
(s.
Pfändung).
Vgl. Deutsche
[* 2]
Zivilprozeßordnung, § 715, 749; Deutsche Konkursordnung, § 1, 118, 120.
inventarii (lat.), die
»Rechtswohlthat des Inventars«, wodurch sich der
Erbe gegen die
Gefahr, einen verschuldeten
Nachlaß anzutreten und dann mit seinem eignen
Vermögen für die Erbschaftsschulden und
-Lasten haften
zu müssen, vollständig und namentlich besser als durch das
Beneficium deliberandi (s.
Bedenkzeit) sichern kann. Der
Erbe tritt
nämlich in die gesamte vermögensrechtliche Persönlichkeit des
Erblassers ein. Zum
Vermögen einer
Person gehören aber auch
deren
Schulden, und so müßte denn an und für sich der
Erbe für alleSchulden des
Erblassers aufkommen.
Damit nun aber wegen dieser
Gefahr nicht zu häufig der
Fall der Ausschlagung der
Erbschaft eintrete, hat Justinian zu vollster
Sicherheit des
Erben die
Rechtswohlthat des Inventars, welche früher nur den
Soldaten zustand, allgemein eingeführt, die im
allgemeinen darin besteht, daß der
Erbe, welcher erklärt, er werde die ihm angefallene
Erbschaft nur
in Gemäßheit eines darüber anzufertigenden Verzeichnisses annehmen, für die
Schulden und
Lasten der
Erbschaft nur insoweit
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haftet, als die Erbschaftsmasse zureicht. Der Erbe heißt in diesem Fall »Benefizialerbe«. Die Wirkungen der Inventarserrichtung
sind:
1) Die Vermächtnisnehmer und sonstigen Erbschaftsgläubiger dürfen während der gesetzlichen Frist der Inventarserrichtung
den Erben nicht in Anspruch nehmen, wogegen ihnen auch währenddessen keine Verjährung läuft.
2) Der Erbe haftet für Erbschaftsschulden nie mit eignem Vermögen, sondern nur, soweit nach dem Verzeichnis
der Nachlaß hinreicht.
3) Forderungen, die der Erbe gegen den Erblasser hatte, bleiben, während sie an sich mit dem Erbschaftserwerb durch Konfusion
erlöschen würden, wirksam bestehen, so daß also der Erbe gleichsam selbst Erbschaftsgläubiger wird.
4) Der Erbe befriedigt die Erbschaftsgläubiger ohne Rücksicht auf etwanige Pfandrechte und Vorzugsrechte
nach der Reihenfolge, wie sie sich melden. Denjenigen, die sonst gesetzlich einen Vorzug haben würden, wie Gläubigern vor
Vermächtnisnehmern, bessern Gläubigern vor nachstehenden, bleibt daher nichts übrig, als ihren Regreß an die befriedigten
Interessenten zu nehmen. Wenn InteressentenZweifel in die Richtigkeit und Vollständigkeit des von dem
Erben aufgenommenen Inventars setzen, so können sie von ihm die Ableistung des Offenbarungseides fordern.
Heutzutage wird die Rechtswohlthat des Inventars dadurch geltend gemacht, daß der Erbe bei dem zuständigen Gericht erklärt,
er trete die Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars an, worauf sodann der Richter die Errichtung
des Inventars sowie die Befriedigung der Gläubiger und die Auseinandersetzung der Verlassenschaft überhaupt von Amts wegen
besorgt.