berüchtigte »Sistierungspolitik«, die mit allen
Mitteln der
Gewalt und jesuitischer Schlauheit, dabei mit junkerhaftem Leichtsinn
auf Herstellung des
Absolutismus und der Konkordatsherrschaft sowie auf Niederdrückung der
Deutschen und der
Ungarn
[* 2] hinarbeitete.
Während des durch Belcredis
Politik mit heraufbeschwornen
Kriegs von 1866 suchte er unter dem
Schutz des
Kriegszustandes die
Erreichung der ihm vorschwebenden
Ziele zu fördern. Hartnäckig trotz des allgemeinen Unwillens an seinem
Portefeuille festhaltend, behauptete er sich auch noch neben
Beust und dessen Ausgleichspolitik, bis endlich das Gelingen der
letztern ihn zu
Falle brachte. Anfang
Februar 1870 nahm Belcredi seine Entlassung. Nach dem neuen
Sieg derKlerikal-Feudalen unter
Taaffe ward Belcredi 1881 zum
Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und zum Mitglied des
Herrenhauses ernannt.
(Injurie, lat. Injuria,Beschimpfung,
Ehrenkränkung,
Ehrenverletzung), die rechtswidrige
Handlung, durch welche
eine
Person vorsätzlich die
Ehre einer andern angreift. Je nachdem dies durch Thätlichkeiten oder auf
andre
Weise
(Wort,
Schrift, Abbildung etc.) geschieht, pflegt man zwischen
Real- und
Verbalinjurien zu unterscheiden. Wichtig
ist ferner der Unterschied zwischen einfacher und
Verleumdung (verleumderischer Beleidigung), welch letztere dann vorliegt, wenn die
Behauptung oder Verbreitung einer ehrenrührigen
Thatsache wider besseres
Wissen, also trotz des
Bewußtseins
der Unwahrheit derselben, erfolgte.
Ebenso unterscheidet das französische
Recht zwischen Injure und
Diffamation
(Verleumdung), indem die fälschliche Beschuldigung
einer strafbaren
Handlung insbesondere Calomnie und die verleumderische Beleidigung eines öffentlichen Beamten
Outrage genannt werden.
Die einzelnen Merkmale einer Beleidigung sind folgende:
1) Die
Ehre einer
Person muß angegriffen sein, d. h. die
Achtung, welche einer
Person als solcher zukommt,
ohne besondere Rücksicht auf die privatpersönliche Ehrenhaftigkeit derselben. Deshalb macht der Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte die gegen den dadurch
Betroffenen verübte Beleidigung nicht etwa straflos, weil jenem ja nur bestimmte
staatsbürgerliche
Rechte, keineswegs aber das
Recht der Persönlichkeit überhaupt entzogen ist. Ebendeshalb
können auch
Unmündige und Wahnsinnige sowie die sogen. juristischen
Personen, z. B. eine
Gemeinde, beleidigt werden.
2) EineVerletzung dieser
Ehre muß vorliegen; es gibt keinen strafbaren
Versuch der Beleidigung. Ob in der fraglichen
Handlung wirklich
ein
Angriff auf die
Ehre zu finden sei, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen
Falles, namentlich
auch nach der Lebensstellung des Beleidigers und des
Beleidigten. In letzterer Beziehung erscheint es als Straferhöhungsgrund,
wenn ein
Beamter in seiner amtlichen
Stellung beleidigt wurde (s.
Amtsbeleidigung), oder wenn eine
Militärperson einen Vorgesetzten
beleidigte (sogen.
Militärbeleidigung, s. unten).
3) Die Handlungsweise des Beleidigenden muß eine vorsätzliche sein. Aus
Fahrlässigkeit kann man sich
einer Beleidigung nicht schuldig machen; es gehört dazu vielmehr das
Bewußtsein des beleidigenden
Moments (animus injuriandi), wozu
jedoch das
Bewußtsein genügt, daß diese Handlungsweise geeignet sei, den andern an seiner
Ehre zu kränken.
4) Die Handlungsweise muß widerrechtlich sein. In dieser Beziehung ist besonders hervorzuheben,
daß man die
Wahrheit jederzeit sagen darf, sollte dies auch der
Ehre eines andern
Eintrag thun. Man nennt den Einwand, daß
die angeblich injuriöse Behauptung die
Wahrheit enthalte, die
Einrede der
Wahrheit (exceptio veritatis), deren
Beweis derjenige,
welcher sich darauf beruft, zu erbringen hat. Ist die
Thatsache, um welche es sich handelt, eine strafbare
Handlung, so soll nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 190) der
Beweis der
Wahrheit als erbracht angesehen werden, wenn
der angeblich
Beleidigte wegen dieser
Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dagegen soll der
Beweis der
Wahrheit ausgeschlossen sein, wenn der
Beleidigte wegen dieser
Handlung bereits rechtskräftig
freigesprochen worden ist. Dazu kommt die Vorschrift § 191, wonach für den
Fall, daß wegen der behaupteten strafbaren
HandlungAnzeige beider Behörde gemacht ist, das
Verfahren wegen der Beleidigung bis zur Erledigung jener Untersuchungssache sistiert werden
soll. Dabei ist aber zu beachten und auch § 192 des
Reichsstrafgesetzbuchs ausdrücklich hervorgehoben,
daß der
Beweis der
Wahrheit die Strafbarkeit der Handlungsweise nicht ausschließt, wenn die Form der Behauptung schon an
und für sich eine beleidigende war.
Diese letztere Einschränkung gilt auch für die § 193 zusammengestellten
Fälle; es sollen nämlich hiernach tadelnde
Urteile
über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ferner Äußerungen, welche zur
Ausführung oder
Verteidigung von
Rechten oder zur
Wahrnehmung berechtigter
Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und
Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche
Anzeigen oder
Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche
Fälle,
also z. B. auch
Rügen des
Lehrers den
Schülern, der Eltern den
Kindern, des Dienstherrn dem
Dienstboten gegenüber,
an und für sich straflos sein.
Was die Bestrafung der Beleidigung anbelangt, so ging das ältere
Recht von der
Ansicht aus, daß dieselbe lediglich als Privatdelikt
erscheine, und ebendarum gab das
römische Recht dem
Beleidigten nur eine zivilrechtliche
Klage (actio injuriarum aestimatoria)
auf eine an ihn zu zahlende Privatbuße. Das
deutsche Recht nahm dagegen an, daß durch die Beleidigung mittelbar
¶
mehr
auch der Staat verletzt werde, und führte deshalb eine öffentliche, an den Staat zu verbüßende Strafe derselben ein, wenn
es dem privaten Charakter dieses Delikts auch außerdem durch den Zwang zur Abbitte, zur Ehrenerklärung oder zum Widerruf Rechnung
trug. Das deutsche Strafgesetzbuch hat jedoch diese letztern Genugthuungsmittel nicht beibehalten; es
gewährt dem Beleidigten nur insofern eine Privatgenugthuung, als ihm auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des Urteils
erteilt und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen oder in einer Zeitung
oder Zeitschrift erfolgte, die Befugnis zugesprochen wird, die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt
zu machen, und zwar im letztgedachten Fall, wenn möglich, durch ebendieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in demselben Teil
und mit derselben Schrift, wie die Beleidigung selbst veröffentlicht worden war (§ 200). Zudem wird dem privatrechtlichen Charakter
des Delikts auch dadurch Rechnung getragen, daß die Verfolgung nur auf Antrag eintritt, welch letzterer
bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils zurückgenommen werden kann (§ 194). Bei Beleidigungen, welche gegen
Ehefrauen oder Kinder noch unter väterlicher Gewalt verübt wurden, haben auch die Ehemänner und Väter (§ 195) und bei Amtsbeleidigungen
die amtlichen Vorgesetzten des Beleidigten das Recht zur Stellung des Strafantrags (§ 196). Wurde eine
Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats oder gegen eine sonstige politische Körperschaft
begangen, so bedarf es zwar keines Antrags auf Bestrafung, wohl aber der Ermächtigung der beleidigten Körperschaft zur strafrechtlichen
Verfolgung (§ 197). Der Antrag auf Bestrafung muß binnen drei Monaten von dem Tag an, seit welchem der
zu diesem Antrag Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntnis gehabt, gestellt werden.
Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von dem einen Teil Strafantrag gestellt worden, so kann der andre Teil seinerseits
bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz, ohne Rücksicht auf jene Frist, ebenfalls Strafantrag
stellen, muß dies aber auch bei Verlust dieses Rechts bis zu jenem Zeitpunkt thun (§ 198). Wurden Beleidigungen auf der Stelle
mit solchen oder mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit erstern erwidert, so kann der Richter unter Umständen
den einen Teil oder auch beide Teile für straflos erklären, indem hier eine sogen.
Kompensation der beiderseits verwirkten Strafeneintritt (§ 199, 233).
Was die Höhe der verwirkten Strafe anbetrifft, so wird die verleumderische Beleidigung strenger geahndet als die einfache, die thätliche
Beleidigung strenger als die Verbalinjurie. Eine verleumderische oder Verleumdung liegt nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§
187) dann vor, wenn jemand wider besseres Wissen in Beziehung auf einen andern eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden
geeignet ist.
Hier tritt Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu zwei Jahren ein. Die Behauptung und Verbreitung solcher
Thatsachen ohne das Bewußtsein ihrer Unwahrheit wird dagegen als einfache Beleidigung bestraft, wofern nicht etwa jene Thatsachen erweislich
wahr sein sollten (§ 186). Es wird ferner die einfache wörtliche Beleidigung (§ 185) mit Geldstrafe von 3-600 Mk. oder mit Haft von
einem Tag bis zu sechs Wochen oder mit Gefängnis von einem Tag bis zu einem Jahr, die thätliche Beleidigung
mit
Geldstrafe von 3-1500 Mk. oder mit Gefängnis von einem Tag bis zu zwei Jahren bestraft.
Als Straferhöhungsgrund erscheint es aber sowohl bei der einfachen als bei der verleumderischen Beleidigung, wenn
diese öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist. Die
Strafe besteht dann bei der einfachen in Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und bei der Verleumdung
in Gefängnis bis zu fünf Jahren und nicht unter einem Monat. Doch kann bei der verleumderischen Beleidigung, wenn mildernde Umstände
vorhanden, die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt, oder es kann auf Geldstrafe bis zu 900 Mk.
erkannt werden.
Übrigens kann, wenn die Verbreitung solcher Thatsachen nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder
das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringen sollte, auf Antrag des letztern neben der Strafe auf eine
an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrag von 6000 Mk. erkannt werden (§ 188). Auch die Beleidigung eines Verstorbenen, d. h. die Beschimpfung
des Andenkens eines solchen durch wissentlich unwahre Behauptung oder Verbreitung von Thatsachen, welche denselben bei Lebzeiten
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen wären, wird
auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen mit Gefängnis von einem Tag bis zu sechs Monaten, beim
Vorhandensein mildernder Umstände mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. bestraft.
Was endlich die bereits erwähnte Militärbeleidigung anbelangt, so bestraft das deutsche Militärstrafgesetzbuch die Beleidigung eines
Vorgesetzten oder im Dienstrang Höhern mit Freiheitsstrafe (Gefängnis, Festungshaft, Arrest) bis zu zwei und, wenn die Beleidigung im
Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen ward, bis zu drei Jahren und, wenn die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften,
Darstellungen oder Abbildungen begangen ward, mit Gefängnis oder Festungshaft, bei verleumderischen Beleidigungen
aber nur mit Gefängnis bis zu fünf Jahren.