Nach dem Abzug der
Mongolen that Bela alles zur Herstellung des Wohlstandes: er rief deutsche
Kolonisten herbei, hob die
Städte,
sorgte für bessern Anbau des
Bodens, siedelte die
Kumanen in den Einöden an der
Theiß an und beförderte
eine bessere
Stellung des Bauernstandes. Auch eroberte er 1246 die an
HerzogFriedrich abgetretenen Landstriche zurück. 1262 wehrte
er einen neuen
Einfall der
Mongolen in
Ungarn
[* 3] siegreich ab. Zuletzt geriet er noch in einen
Krieg mit seinem
Sohn
Stephan, der sich gegen ihn empört hatte.
5) BelaV., der unter diesem
Namen 1305 als Kronprätendent auftretende
Otto vonBayern,
[* 4] dessen Großvater von mütterlicher Seite
Bela IV. war.
(arab.,
Plural von
Biled), s. v. w.
Bezirk, häufig vorkommend in arabischen Lokalnamen, z. B. Belâd Bescharah, eine
Gebirgslandschaft der
Drusen
[* 5] im
Libanon, mit Tibnin als Hauptort;
die Gesamtheit des artilleristischen und technischen
Materials zur Belagerung einer
Festung;
[* 8] auch der
Platz, wo dasselbe
vor derFestung angesammelt ist. Der artilleristische Belagerungspark umfaßt die
Geschütze,
Munition, Laboratorien, das
Batteriebaumaterial etc., der
Ingenieur-Belagerungspark das
Material für die
Angriffs arbeiten der Pioniertruppen. Man legt den in der
Nähe von
Eisenbahnen,
Wasser und fahrbaren
Straßen, womöglich nicht sichtbar und außerhalb des Schußbereichs
der
Festung, etwa 8-10 km von derselben entfernt, an. Die
Verbindung mit den
Angriffs arbeiten
vor derFestung vermitteln näher
gelegene, sogen. Zwischendepots. Vgl.
Festungskrieg.
Alles im B. zu sammelnde
Material wird im
Frieden als Belagerungstrain in
gewissen
Festungen bereit gehalten. Es gibt eine bestimmte Anzahl Belagerungstrains, in
Sektionen mit je
einer Munitionsparkkolonne geteilt, deren
Zusammensetzung und
Organisation geheim gehalten wird. Je nach der
Größe der zu
belagernden
Festung werden eine gewisse Anzahl
Sektionen der Belagerungstrains zu einem Belagerungspark vereinigt.
(franz.
État de siége), eine Art moderner
Diktatur, bestehend in der
Übertragung
der gesamten öffentlichen
Autorität auf die Militärbehörden, welche zugleich mit außerordentlichen
Vollmachten bekleidet
werden. Ursprünglich nur auf das bestimmte kriegerische
Verhältnis einer eigentlichen Belagerung berechnet, wurde der auch
auf andre Verhältnisse
übertragen, und zwar versuchte die
französische Revolution zuerst eine Regelung dieses Gegenstandes
durch
Gesetz vom woran sich dann später, namentlich unter
Napoleon I., verschiedene andre wichtige
Gesetze anschlossen.
Hiernach kann der Belagerungszustand über ganze
Distrikte und
Provinzen und nicht bloß bei einer eigentlichen Belagerung und überhaupt nicht
bloßen Kriegszeiten, sondern auch
im
Frieden zur Unterdrückung revolutionärer
Bewegungen verhängt werden. So
erklärte z. B.
Karl X. die Stadt
Paris
[* 9] in den Belagerungszustand. Auch das Jahr 1848 rief über die Hauptstadt der damaligen französischen
Republik den Belagerungszustand herbei, und
Gleiches war 1871 infolge des furchtbaren
Aufruhrs der
Kommune zu
Paris der
Fall. Ebenso ist in diesem
Jahrhundert auch in andern
Staaten des
Kontinents wiederholt der Belagerungszustand zur Unterdrückung von revolutionären
Versuchen verfügt worden, namentlich auch in
Deutschland
[* 10] 1848 und 1849, insbesondere nach dem badischen
Aufstand, ebenso von
den Österreichern 1878 in
Bosnien.
[* 11] Auch wurden während des
Kriegs 1870/71 einzelne
Bezirke in
Deutschland in Belagerungszustand erklärt. Nach
der gegenwärtigen deutschenReichsverfassung (Art. 68) steht dem
Kaiser das
Recht zu, wenn die öffentliche
Sicherheit in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben in den
Kriegszustand zu erklären, eine Bestimmung,
die jedoch für
Bayern keine Geltung hat.
Dabei wird auf das königlich preußische
Gesetz vom über den Belagerungszustand Bezug genommen, dessen Bestimmungen
in einem solchen
Fall maßgebend sein sollen, so daß also hiernach die
Erklärung des Belagerungszustandes von der vorgängigen
Erklärung des
Kriegszustandes abhängig ist. Nach dem angezogenen
Gesetz vom ist für den
Fall des
Kriegs in den vom
Feind bedrohten
Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute
Festung mit ihrem Rayonbezirk
in Belagerungszustand zu erklären; für andre
Bezirke steht die
Erklärung dem kommandierenden
General zu. Für den
Fall eines
Aufruhrs kann
der Belagerungszustand sowohl in
Kriegs- als Friedenszeiten erklärt werden, doch geht die
Erklärung dann vom
Staatsministerium aus, und nur
in dringenden
Fällen kann dieselbe provisorisch und vorbehaltlich der ministeriellen Bestätigung, rücksichtlich
einzelner
Orte und
Bezirke, durch den obersten Militärbefehlshaber auf
Antrag des Verwaltungschefs oder, wenn
Gefahr im
Verzug
ist, durch den Militärbefehlshaber allein erfolgen.
Die
Erklärung des Belagerungszustandes geschieht durch öffentlichen Ausruf bei Trommelschlag oder Trompetenschall, durch
Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch
Anschlag an öffentlichen
Plätzen und durch öffentliche
Blätter.
Mit der erfolgten Bekanntmachung geht die
vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über, so daß die Zivilverwaltungs-
und die Kommunalbehörden den
Anordnungen der Militärbefehlshaber
Folge zu leisten haben. Gleichzeitig können auch das freie
Vereins- und
Versammlungsrecht, das
Recht, daß niemand seinem ordentlichen
Richter entzogen werden darf,
die
Freiheit der
Presse,
[* 12] die
Rechte, welche sich auf Unverletzlichkeit der
Wohnung und die persönliche
Freiheit beziehen, für
die Dauer des Ausnahmezustandes suspendiert werden, und es hängt lediglich von dem Ermessen des kommandierenden Militärbefehlshabers
ab, welche Beschränkungen
er an die
Stelle der hierüber sonst geltenden Bestimmungen treten lassen will.
Stelle der Zivilrichter selbst Kommunalbeamte dazu genommen werden. Das Verfahren ist ein sehr summarisches, das sogen. standrechtliche.
Die Verhandlungen sind öffentlich und mündlich, und der Beschuldigte kann sich eines Verteidigers bedienen. Der Berichterstatter
(öffentliche Ankläger), als welcher ein Auditeur oder in Ermangelung desselben ein andrer Offizier fungiert, trägt in Anwesenheit
des Beschuldigten die demselben zur Last gelegte Thatsache vor.
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklären, und wenn er dieselbe bestreitet, so wird sogleich zur Aufnahme desThatbestandes durch Erhebung der vorliegenden Beweise geschritten. Darauf folgt sogleich in nichtöffentlicher Beratung die
Fassung des Urteilsspruchs, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist; nur die auf Todesstrafe lautenden
Erkenntnisse unterliegen in Friedenszeiten der Bestätigung von seiten des kommandierenden Generals der Provinz.
AlleStrafen werden sogleich nach Verkündigung des Erkenntnisses zum Vollzug gebracht und zwar binnen 24 Stunden, Todesstrafen
in gleicher Zeit nach der erfolgten Bestätigung des Befehlshabers. Die letztern werden durch Erschießen
vollstreckt. In Frankreich ist ein neues Gesetz über den Belagerungszustand verkündet worden, wonach derselbe im Fall eines bewaffneten
Aufstandes und im Fall einer feindlichen Invasion eintreten kann. Außerdem kann der Präsident auf Grund eines Gutachtens des
Staatsrats auch in sonstigen Notfällen den Belagerungszustand erklären.
Die Maßregel muß aber den Kammern zur Bestätigung unterbreitet werden. Das englische Recht kennt das
Institut des Belagerungszustandes nicht, sondern nur die Suspension gewisser Gesetze in Zeiten der Not, namentlich die Suspension
der Habeaskorpusakte. Als sogen. kleiner Belagerungszustand werden die infolge des Sozialistengesetzes
über gewisse Bezirke verhängten Ausnahmsmaßregeln bezeichnet (s. Sozialdemokratie).
Vgl. Finlason, A
treatise in martial law (Lond. 1866).