zustanden. Dieses
Recht des Beisitzes hat sich in
Deutschland
[* 2] in verschiedenen
Partikularrechten erhalten und ist je nach den
verschiedenen Güterrechtssystemen ein sehr verschiedenes: bald besteht es in einem lebenslänglichen
Nießbrauch an dem Erbteil
der
Kinder, bald in dem ehemännlichen
Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Gütereinheitssystems, bald ist das
Verhältnis
eine fortgesetzte
Gütergemeinschaft, eine
Gemeinschaft auf Gedeih und Verderb. Der Beisitz dauert so lange,
bis
Gründe zu einer
Absonderung oder
Schichtung, entweder durch Trennung des
Sohns vom
Haus oder durch Verheiratung der Tochter
oder Wiederheirat des überlebenden Ehegatten, eintreten.
Trotz der Ungunst, die ihm seine liberale
Gesinnung in den höhern
Regionen zuzog, wurde er zum Regierungsdirektor von
Oberbayern
und 1838 zum Regierungspräsidenten in
Niederbayern ernannt. Als solcher geriet er in
Konflikt mit dem
Bischof Hofstetter in
Passau und dem
MinisterAbel (s. d.), indem er, wiewohl selbst Katholik, die verfassungsmäßigen
kirchlichen
Rechte derProtestanten mit Entschiedenheit vertrat. Infolge dieser Streitigkeiten ward er zum
Präsidenten des
obersten
Rechnungshof, nach dem
Sturz des
MinisteriumsAbel (1847) aber zum
Staatsrat und Justizminister und nach Entlassung
Öttingens
zum
Kultus- und Unterrichtsminister ernannt. In die deutscheNationalversammlung gewählt, nahm er seinen
Sitz aus der
Rechten, stimmte gegen die Aufhebung des
Bundestags und war unter den ersten, welche der Versammlung die Befugnis
zur
Aufstellung einer endgültigen Gesamtverfassung ohne Vereinbarung mit den Partikularregierungen sowie zur Errichtung
eines Kaisertums mit
AusschließungÖsterreichs absprachen.
Wegen einer
Rede über
Teilnahme derLaien am
Kirchenregiment seines Ministerpostens enthoben und wieder
zum
Präsidenten des obersten
Rechnungshofs ernannt, übernahm er mit Vorbehalt seiner bisherigen
Stellung, das
Ministerium des Innern, legte aber, als die bayrische
Kammer in ihrer
Adresse die unmittelbare Einführung der deutschen
Grundrechte
verlangte, während Beisler deren Geltung von der Zustimmung der gesetzgebenden
GewaltenBayerns abhängig machen
wollte, schon sein
Portefeuille nieder. Er starb in
München.
[* 9] Seine
Schriften: »Betrachtungen über
Staatsverfassung
und Kriegswesen etc.« (Frankf. 1822) und »Betrachtungen
über Gemeindeverfassung« (Augsb. 1831) zogen ihm ihrer Freimütigkeit wegen Anfeindungen
zu.
(lat. Exemplum), der
einzelne konkrete, aus der
Erfahrung entlehnte oder erdichtete
Fall,
insofern er zum
Beleg eines
Begriffs oder
Satzes dienen soll. Was die Beweiskraft des Beispiels anlangt, so beweist ein einzelnes
an sich nichts als höchstens in dem
Fall, wo es als
Instanz gegen die Allgemeingültigkeit einer
Regel gebraucht wird; denn
hier wird durch die Anführung eines entgegenstehenden Beispiels wenigstens das ins
Licht
[* 10] gesetzt, daß
die als allgemein aufgestellte
Regel Ausnahmen erleidet. Im
Mittelhochdeutschen bezeichnet Beispiel (bîspel, von bî, bei, und spel,
Rede,
Erzählung) eine Art von didaktischen, tierfabelähnlichen, meist in Spruchform abgefaßten
Dichtungen und märchenhaften,
allegorischen
Erzählungen moralischer
Tendenz. Eine Sammlung solcher
Dichtungen enthält der
»Edelstein«
von
Boner; andre finden sich zerstreut in den Gedichten der
Minnesänger des 12. und 13. Jahrh. (z. B.
Reinmars von Zweter,
Konrads vonWürzburg)
[* 11] oder sind größern
Dichtungen, wie der
»Kaiserchronik«,
Freidanks
»Bescheidenheit«, dem
»Reimer« etc., einverleibt.
im Rechtswesen diejenige
Person, welche einer andern in einer Rechtsangelegenheit helfend und fördernd zur
Seite steht. So besteht vielfach die Vorschrift, daß bei gerichtlichen
Verträgen, welche zwischen Ehegatten abgeschlossen
werden, die Ehefrau einen Beistand haben muß. Im deutschen
Anwaltsprozeß muß der
Rechtsbeistand ein
Rechtsanwalt
sein; außerdem kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine
Partei mit jeder prozeßfähigen
Person als Beistand vor
Gericht erscheinen.
Doch kann der
Richter unter Umständen einen Beistand, welcher das mündliche Verhandeln vor
Gericht gewerbsmäßig betreibt
(Rechtskonsulent,
Winkeladvokat), zurückweisen (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 86, 572, 143). Die deutsche Strafprozeßordnung
(§ 149) läßt in der
Hauptverhandlung den Ehemann einer Angeklagten als Beistand zu, ebenso den
Vater, Adoptivvater oder Vormund
eines minderjährigen Angeklagten. Im
Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Sekondeleutnant befördert, die allgemeine Kriegsschule zu Berlin,
[* 24] wurde 1823-26 bei den topographischen Arbeiten desGeneralstabs
verwendet und war 1828-36 Lehrer an der Divisionsschule zu Stargard
[* 25] in Pommern.
[* 26] 1831 zum Premierleutnant, 1839 zum Hauptmann befördert,
nahm er Ende 1845 wegen anhaltender Kränklichkeit als Major seinen Abschied und widmete sich, nach Köslin
[* 27] übersiedelnd, seitdem mit Erfolg litterarischer Thätigkeit. Seit 1858 gehörte er dem preußischen Abgeordnetenhaus an,
in welchem er sich zur Fortschrittspartei hielt und während der Konfliktszeit namentlich bei den Verhandlungen über die Militärreorganisation
als Redner sich hervorthat. Er starb in Köslin.
Beitzkes Hauptwerk ist die »Geschichte der deutschen Freiheitskriege 1813-14« (Berl. 1855, 3 Bde.; 4. neubearb.
Aufl. von Goldschmidt, 1882),
ebenso durch wissenschaftliche Gediegenheit wie durch vaterländische, liberale Gesinnung ausgezeichnet.
Ferner schrieb er: »Geschichte des russischen Kriegs 1812« (Berl. 1856, 2. Aufl. 1862);