Auf dem
Landtag von 1849 bis 1850 sprach er sich wiederholt in versöhnlichem
Sinn und mit
Wärme
[* 7] für ein freundliches
Verhältnis
zwischen
Regierung und
Volksvertretung aus. In der
Kammer zeichnete sich Behr durch Rednertalent und parlamentarische Gewandtheit
aus. Im
Oktober 1858 übernahm er das
Justizministerium; seineVerwaltung dieses letztern wurde für
Sachsen
[* 8] epochemachend durch mehrere wichtige
Gesetze, namentlich das bürgerliche
Gesetzbuch von 1861. Am ward er in den
erblichen Adelstand erhoben. Im Mai 1866 trat er in den
Ruhestand und starb zu
Dresden.
Bertha, unter dem
Namen W.
Heimburg bekannte Schriftstellerin, geb. 1850 zu
Thale, verbrachte ihre
Jugend in
Quedlinburg,
[* 12] wo sie ihre Schulbildung empfing und ein reges und ernstes
Interesse an den
Schöpfungen der deutschen Litteratur
bethätigte. Vielfache
Versetzungen ihres
Vaters, welcher Militärarzt war, führten sie mit ihrer
Familie nach
Salzwedel,
[* 13]
Frankfurt
[* 14] a. M., bis sie zuletzt den Ihrigen nach der
Lößnitz bei
Dresden folgte. In
Salzwedel (1876-78) begann sie, von ihrem kunstsinnigen
Vater ermuntert, der Lust des
Fabulierens nachzugeben, und
so entstanden die
Romane: »Aus dem
Leben meiner
alten Freundin« (Magdeb. 1879; 4. Aufl., Leipz.
1884);
Hilfsbuch der kaufmännischen oder gewerblichen
Buchhaltung für den Lokalverkehr mitLieferanten
oder Arbeitern, in welchem die häufiger sich wiederholenden gegenseitigen Lieferungen und Leistungen zur Erleichterung der
Übersicht und
Kontrolle regelmäßig eingetragen werden.
(Literae dimissoriales), ein hier und da vom
Bischof erteilter Erlaubnisschein, wonach man sich einen beliebigen
Beichtvater wählen kann, während man ohne einen solchen an einen bestimmten
Beichtvater (s. d.) vermöge
der Beichtjurisdiktion gebunden ist.
(althochd. pigihti, bigihti, mittelhochd.
bîhte), dem Wortsinn nach jedes
Geständnis, im kirchlichen
Sinn aber das Sündenbekenntnis, welches der
Christ vor dem
Geistlichen
ablegt, ursprünglich in der Absicht, mit der
Kirche, die er durch
Übertretung ihrer
Gebote beleidigt, wieder ausgesöhnt und
vereint zu werden.
Schon in den ersten
Jahrhunderten der christlichen
Kirche ward es
Gebrauch, daß ausgeschlossene
Gemeindeglieder, um wieder aufgenommen zu werden, als Anfang ihrer
Buße das
Vergehen, um deswillen sie exkommuniziert waren,
vor der versammelten
Gemeinde bekannten.
Aber auch die Mitglieder der
Kirche selbst pflegten bald vor dem
Genuß des
Abendmahls sich durch Sündenbekenntnisse
zu erleichtern, und einzelne
Bischöfe hatten etwa zwischen 250 und 390 zum Behuf der Entgegennahme solcher Bekenntnisse einen
besondern Bußpresbyter
(Presbyter poenitentiarius) angenommen. Dies die Entstehung der Privatbeichte und der priesterlichen
Absolution. Die seit Abschaffung des Bußpresbyters (etwas andres ist der spätere Poenitentiarius) erfolgte Ermächtigung
eines jeden
Priesters zur
Absolution vermehrte nur die Anzahl der
Beichtiger; aber auch noch bei
Leo d. Gr.
(440-461) bezieht sich dieses geheime
Bekenntnis nur auf schwere
Sünden, und es erscheint der
Priester, welchem bekannt wird,
nur als Fürbitter vor Gott, dem die
Sünde vorher und vor allem zu bekennen ist.Bald aber wurden auch
sündliche Zustände und Gedankensünden in den
Kreis
[* 17] der Privatbeichte hereingezogen, und die letztere gewann in demselben
Maß an Bedeutung, als die
Vorstellung sich ausbildete, daß die
Kirche das ausschließlich berechtigte
Organ der göttlichen
Sündenvergebung sei, d. h. daß der
Priester als
Richter an
StelleGottes selbst dieSünden zu vergeben und
entsprechende
¶
mehr
Bußleistungen zu bestimmen habe. Dies die sogen. Ohrenbeichte (confessio auricularis). 1215 wurde nämlich auf der vierten
Lateransynode verordnet, daß jeder katholische Christ, sobald er die Entscheidungsjahre (anni discretionis) erreicht habe,
jährlich wenigstens einmal seinem Priester ein geheimes Bekenntnis aller seiner Sünden ablegen und im Unterlassungsfall aus
der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen und eines christlichen Begräbnisses verlustig gehen solle.
Als notwendiger Bestandteil des Sakraments der Buße (s. d.) wird ein solches geheimes Bekenntnis aller schwereren Sünden (peccata
mortalia), seien sie in Gedanken, Worten oder Werken begangen, gefordert, das Bekenntnis der geringern Vergehen (peccata venialia)
aber nur für heilsam, nicht für notwendig erklärt. Durch eine wissentlich verschwiegene schwere Sünde
wird der Beichtakt nichtig und das Sakrament entweiht. Nur ein geweihter Priester, welcher dabei im NamenGottes und der Kirche
fungiert, kann die Beichte abnehmen und Absolution erteilen.
Strenge Verschwiegenheit ist ihm zur Pflicht gemacht. Geistliche, Mönche und Nonnen sollen öfters zur Beichte gehen. Insbesondere
soll bei einer bevorstehenden Todesgefahr, oder wenn man irgend ein Sakrament empfangen will und eine
Sünde auf dem Gewissen hat, gebeichtet werden. Der Ort der Beichte ist der Regel nach die Kirche (s. Beichtstuhl). Sie erfolgt kostenlos;
freiwillige Gaben (Osterpfennige, Ostergroschen) sind indes zulässig. In der griechisch-katholischen Kirche hat man sich
im Lauf der Zeit die wesentlichen Bestimmungen der abendländischen Lehrweise angeeignet. Unter den schismatischen Parteien
der griechischen Kirche haben die monophysitischen Jakobiten in Syrien die strengste Beichtpraxis, während die nestorianischen
Christen die Beichte ganz aufgegeben haben. Die Maroniten und Armenier fordern nur Bekenntnis des Mordes, Ehebruchs und Diebstahls.
Die Raskolniken der russischen Kirche verwerfen wenigstens die priesterliche Absolution.
Die lutherische Kirche hat sich zwar von Anfang an gegen die Ohrenbeichte als nicht in der Heiligen Schrift begründete »Gewissensmarter«
erklärt, wollte jedoch die Privatbeichte, die je nach Bedürfnis zum Bekenntnis bestimmter Sünden übergehen kann, im Zusammenhang
mit der dem Predigtamt zustehenden Gewalt der Schlüssel beibehalten wissen, so daß also niemand ohne
diese Beichte, außer in besondern Notfällen, zum Abendmahl zugelassen werden sollte. Es war dies eine erzieherische Maßregel,
welche die Bestimmung hatte, die Massen die sittlich-religiöse Autorität der Kirche empfinden zu lassen.
Indes wich man in einzelnen Ländern gleich anfangs hiervon ab, und anderswo ist die Privatbeichte zur bloßen
Formel geworden. Als der Pietist J. C. ^[Johann Caspar] Schade, Prediger zu Berlin, 1695 das ganze bisherige Beichtwesen, welches
allerdings zu der protestantischen Geltung der Rechtfertigungslehre in auffallendem Kontrast steht, verwarf, traf man infolge
des hierdurch hervorgerufenen Streits für das Kurfürstentum Brandenburg
[* 19] die Bestimmung, daß es einem
jeden freistehen solle, ob er vor derKommunion beichten wolle oder nicht.
Seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts wurde bei weitem in den meisten lutherischen Ländern eine allgemeine Beichte üblich, gewöhnlich
darin bestehend, daß der Geistliche ein allgemeines Bekenntnis der Sündhaftigkeit vorträgt und, nachdem sich
die Gemeinde dazu bekannt hat, die Absolution verkündigt. Die Privatbeichte dagegen wurde erst neuerdings wieder seitens der
restaurationslustigen Kirchlichkeit angestrebt. Die reformierte Kirche
bestritt jederzeit die Notwendigkeit der Privatbeichte,
aber ihre Vorbereitung zur Kommunion ist wenigstens einer allgemeinen Beichte ganz ähnlich.
Die englische Episkopalkirche hat keine besondere Vorbereitungsandacht auf den Genuß des Abendmahls, sondern
nimmt eine allgemeine und Absolution in den sonntäglichen Gottesdienst auf. Die schottische Presbyterialkirche verwirft jedes
stehende Sündenbekenntnis, alle und Absolution. Eine Art von Beichte findet sich auch bei den Juden, indem bei ihnen sowohl beim
öffentlichen als beim Privatgottesdienst eine kleinere und eine feierliche größere Beichtformel, z. B.
am Vorabend des großen Versöhnungstags, angewendet zu werden pflegt.
Vgl. Steitz, Das römische Bußsakrament (Frankf. 1854);