der
Kaiser für
Elsaß-Lothringen
[* 2] das
Recht der Begnadigung aus. Im übrigen steht das Begnadigungsrecht den Monarchen der deutschen
Einzelstaaten und in den
FreienStädten den
Senaten zu. Für
Preußen
[* 3] ist das Begnadigungswesen durch eine allgemeine
Verfügung
des Justizministers vom geregelt. Todesurteile bedürfen nach der deutschen Strafprozeßordnung (§
486) zu ihrer
Vollstreckung zwar keiner Bestätigung mehr, doch sollen sie nicht eher vollstreckt werden, als bis die Entschließung
des Staatsoberhauptes, resp. des
Kaisers ergangen ist, in dem vorliegenden
Fall von dem
Rechte der Begnadigung keinen
Gebrauch machen
zu wollen.
Analoge Bestimmungen gelten in
Österreich.
[* 4] Übrigens ist in den Verfassungsurkunden der modernen konstitutionellen
Monarchien eine Beschränkung des Begnadigungsrechts insofern anerkannt, als ein
Minister oder ein sonstiger höherer verantwortlicher
Staatsbeamter, welcher durch die
Stände einer Verfassungsverletzung angeklagt worden ist, von der gegen ihn deshalb ausgesprochenen
Strafe nicht oder doch nur auf
Antrag der anklagenden
Kammer selbst im Gnadenweg befreit werden kann, weil
sonst ein Hauptmoment des konstitutionellen
Systems, das
Institut der
Ministerverantwortlichkeit und Ministeranklage, hinfällig
werden würde (vgl. die Verfassungsurkunden von
Belgien,
[* 5] § 91;
Preußen, § 49;
Sachsen,
[* 6] § 150;
Württemberg,
[* 7] § 205; bayrisches
Gesetz, die Verantwortlichkeit der
Minister betreffend, vom Art. 12, etc.). Eine weitere Beschränkung des
Begnadigungsrechts ist in manchen Verfassungsgesetzen in Ansehung der
Abolition enthalten, die teils für gänzlich unzulässig
erklärt, teils wenigstens bei gewissen
Verbrechen nicht statthaft ist.
Andre Verfassungsurkunden knüpfen die Zulässigkeit der
Niederschlagung an die Zustimmung des höchsten
Gerichtshofs oder des
Landtags. Was ferner die viel erörterte
Frage anbetrifft, ob ein Verurteilter auch gegen seinen
Willen
begnadigt werden könne, so dürfte dieselbe wohl zu bejahen sein, da die Begnadigung kein
Akt der
Willkür, sondern ein
Akt der höhern
Gerechtigkeit sein soll, welchem sich der einzelne nicht beliebig entziehen kann. Nur in Ansehung der
Abolition könnte es
für einen
Unschuldigen geradezu eineHärte sein, wenn er auch gegen seinen
Willen eine solche Begnadigung annehmen
müßte; er hat vielmehr ein
Recht, zu verlangen, daß seine Unschuld durch
Urteil und
Recht dargethan werde, und ebendarum
würde er eine solche Begnadigung gegen seinen
Willen ablehnen können.
Die norwegische
Verfassung statuiert ganz allgemein die Zurückweisung einer Begnadigung seitens des gegen
seinen
Willen Begnadigten.
Endlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die privatrechtlichen
Folgen eines
Verbrechens, z. B. die
Verpflichtung zum
Schadenersatz, durch eine Begnadigung nicht verändert oder aufgehoben werden.
Vgl. außer den Lehrbüchern des
Staatsrechts
und des
Strafrechts:
Lueder, Das Souveränitätsrecht der Begnadigung (Leipz. 1860);
v.
Arnold, ÜberUmfang und Anwendung
des Begnadigungsrechts
(Erlang. 1860);
Fluß in
Norwegen,
[* 8] entspringt am
Filefjeld, durchfließt den Spirillensee, dann den vierarmigen, von schönen,
fruchtbaren
Ufern umgebenen Tyrifjordsee, nimmt links die
Etna-Elf auf und mündet bei
Drammen in eine Seitenbucht
des Fjords von
Christiania.
[* 9]
Interessant ist die enorme Vermehrungsfähigkeit der Begonien; sie wachsen sehr schnell, auch
Stecklinge gedeihen gut, und
wenn man ein abgeschnittenes
Blatt
[* 17] auf feuchte
Erde legt und die Blattnerven an zahlreichen
Stellen verletzt, so wachsen aus
allen diesen
Stellen junge
Pflanzen hervor. Von den sehr zahlreichen
Arten werden viele bei uns in
Gewächshäusern
und als
Zimmerpflanzen
[* 18] kultiviert. Die Blattbegonien zeichnen sich durch große, bunte
Blätter aus. Die hauptsächlichste
Stammform ist BegoniaRexPutz. (s. Tafel
»Blattpflanzen
[* 19] I«)
[* 20] aus
Ostindien mit breitem Silberband und mit gleichgefärbten
Flecken
auf den großen, dunkelgrünen Blättern.
Blendlinge dieser Art mit andern sind seit Anfang der 50er Jahre sehr beliebt und als Marktpflanzen in
sehr großer Zahl herangezogen worden. Die einziehenden
Blüten- oder Knollenbegonien sind in den letzten
Jahren sehr glücklich
ausgebildet worden und rivalisieren in Bezug auf
Effekt, Blütenfülle und Blütendauer mit den Scharlachpelargonien. Stammformen
sind Begonia boliviensis A.Dec. (s. Tafel
»Zimmerpflanzen I«)
[* 21] mit leuchtend roten
Blüten aus
Bolivia
[* 22] und Begonia Veitchi
Hook und Begonia rosaeflora
Hook aus
Peru.
[* 23] Die
Blüten der aus diesen erhaltenen
Blendlinge variieren von ziemlich reinem
Weiß bis
zum dunkelsten
Rot, auch gibt es gefüllte
Formen. Von den immergrünen, strauch- oder halbstrauchartigen
Begonien werden mehrere
Arten, wie Begonia Weltoniensis hort.,
Begonia semperflorensLink et
Otto, Begonia incarnataLink et
Otto, Begonia SchmidtiRgl. u. a., wegen ihrer
Monate hindurch und mehrfach im
Winter
erscheinenden
Blüten halber kultiviert.
dikotyle, etwa 350
Arten umfassende, in der warmen
Zone lebende Pflanzenfamilie von zweifelhafter systematischer
Stellung. Ausgezeichnet sind die Begoniaceen durch ungleichseitige, schief herzförmige
Blätter und merkwürdig
gebaute, eingeschlechtige
Blüten. Die männlichen
Blüten haben eine korellinische Blütenhülle und zahlreiche in ein kugeliges
Köpfchen gehäufte Staubblätter, die weibliche
Blüte
[* 24] besitzt außer dem gefärbten Perigon ein dreifächeriges, von drei
zweispaltigen
Griffeln gekröntes
Ovar, dessen Karpiden am
Rücken in je einen Längsflügel ausgezogen
sind; letztere bilden sich in ungleicher
Größe aus. Im Innern jedes Ovarfaches liegen zwei plattenförmige, auf der ganzen
Fläche mit zahlreichen
Eichen besetzte
Samenleisten.
(Sterbemünzen), auf den
Tod fürstlicher oder sonst ausgezeichneter Persönlichkeiten geprägte
Münzen,
[* 26] sind eigentlich mehr
Denkmünzen; doch benutzte man auch häufig kurrente
Münzen dazu und unterscheidet daher
Begräbnis-
oder
Sterbethaler, Sterbegulden etc. Dergleichen Begräbnismünzen waren
¶
mehr
besonders in den sächsischen Linien und zwar bis in die neueste Zeit üblich. Als sogen. SterbethalerFriedrichs d. Gr. gelten
Thaler vom Jahr 1786, die sich nur dadurch auszeichnen, daß das A zwischen der Jahreszahl durch zwei Punkte eingeschlossen
ist (17. A. 86). Diese Punkte, angeblich zur Bezeichnung des Todestags dienend soll der Münzmeister
in dem Augenblick hinzugefügt haben, als er denTod des Königs erfuhr; doch bezeichnen sie in Wirklichkeit die zweite Münzstätte
in Berlin.
[* 28]