hatte, erließ
PapstJohann XXII. eine
Bulle, in welcher allen denjenigen Beghinen, welche die
Regel der
Franziskaner-Tertiarier
annehmen wollten,
Gnade zugesichert ward. Die
BullePapstNikolaus' V. vom nahm alle damals noch bestehenden
Konvente
in den
Schoß der
Kirche auf und verlieh ihnen die
Rechte derTertiarier. Die Zeit der größten Ausbreitung
des Beghinenwesens fällt in das 13. und 14. Jahrh. Damals
gab esKonvente in fast ganz Westeuropa, besonders in Oberitalien,
[* 2] Südfrankreich,
Deutschland,
[* 3] den
Niederlanden,
Österreich,
[* 4] der
Schweiz
[* 5] etc. Innerhalb des Reichsgebiets verschwanden sie mit
dem 16. Jahrh.; in Norddeutschland nahmen sie meist die
Reformation an. In
Belgien,
[* 6] wo sie kirchlich organisiert
wurden, existieren sie noch heute (20 Beghinenhäuser mit etwa 1500
Insassen).
Vgl.
Mosheim,
De Beghardis et Beguinabus (Leipz.
1790);
Hallmann, Geschichte des Ursprungs der belgischen Beghinen (Berl. 1843);
L.Keller, Die
Reformation und die ältern Reformparteien
(Leipz. 1885).
(lat.Cupido),
Richtung des
Strebens auf einen als begehrenswert vorgestellten Gegenstand.
Durch diese Art ihrer Entstehung aus einer
Vorstellung unterscheidet sich die Begierde von dem
Trieb, einem
Begehren, welches zu äußern
Handlungen drängt, dem aber keine Kenntnis des Gegenstandes, welcher ihm zur Befriedigung dient, vorausgeht, welches
vielmehr als ein in den Einrichtungen des leiblichen
Organismus unmittelbar begründetes (sinnlicher
Trieb)
oder unter bildenden Umständen und geistigen Einflüssen gewordenes (geistiger
Trieb)
Streben zu betrachten ist.
Von dem
Wollen (s. d.), das aus der
Vorstellung der Erreichbarkeit des Begehrten entspringt, wie von dem
Wunsch, welcher trotz
der
Gewißheit der Unerreichbarkeit desselben fortbesteht, unterscheidet sich die Begierde dadurch,
daß sie über Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit ihres Begehrten gar nicht reflektiert. Unter den verschiedenen
Einteilungen
der Begierden ist die wichtigste die in sinnliche und geistige Begierden, von denen die letztern wieder in unmittelbare und
mittelbare zerfallen.
Die sinnliche hat zum Gegenteil den Abscheu
(Antipathie, Widerwille); beiden geht eine
Vorstellung des
Objekts voraus, das im erstern
Fall als angenehm, im letztern als unangenehm gedacht wird. Äußere
Wahrnehmungen sowohl als
reproduzierte
Vorstellungen eines sinnlich angenehmen Gegenstandes erregen die Begierde nach seinem
Genuß. Mit der äußern oder
innern
Wahrnehmung des Gegenstandes ist seine Bedeutung, ist die
Vorstellung von dem
Genuß, den er gewährt,
und somit ein vorläufiges
Gefühl seiner Annehmlichkeit verbunden, welches erregend auf das entsprechende
Organ wirkt.
Der ganze Vorgang des sinnlichen Begehrens und Verabscheuens ist leiblicher und geistiger
Natur zugleich. Die leiblichen
Organe
spielen einerseits dabei eine wesentliche
Rolle, anderseits geht nicht bloß der ganze
Prozeß von derVorstellung
des Begehrten oder einer solchen
Wahrnehmung aus, die den sinnlichen
Genuß von fern zeigt, sondern wir sind uns auch dieses
Vorganges bewußt, woraus zu schließen ist, daß auch dem, was daran leibliches Geschehen ist, ein geistiges Geschehen innerhalb
des
Bewußtseins entspricht.
derGewächse hat nicht nur den
Zweck, die von den Blättern verdunstete
Feuchtigkeit (Saft)
der
Pflanze zu ersetzen, sondern auch die im Erdboden befindlichen
Nahrungsstoffe aufzulösen und für die
Wurzeln aufnahmefähig
zu machen; es sollte aber nicht zu früh, d. h. unnötig, geschehen, weil
sonst die
Erde leicht »versauert«, wodurch die
Pflanze
leidet.
Topfpflanzen gieße man nicht eher, als bis die Oberfläche des
Bodens trocken geworden, was im
Sommer und beim
Treiben der
Pflanze öfters, im
Winter und bei der ruhenden, d. h. nicht treibenden,
Pflanze seltener der
Fall
sein wird; dann aber gieße man durchdringend, daß auch nicht eine
Stelle des Wurzelballens ohne
Feuchtigkeit bleibe, und
stets mit erwärmtem Regenwasser oder
Wasser aus dem
Fluß,
Teich und Behälter, in dem es schon längere
Zeit gestanden, niemals mit frischem
Brunnen- oder durch chemische
Abfälle (aus
Fabriken) verdorbenem
Wasser. Bei
Topfpflanzen
empfiehlt sich, namentlich im
Winter, die
Erhöhung des Erdballens um den
Stamm, damit die
Saugwurzeln, die sich am Topfrand
am meisten ausbreiten, die meiste
Feuchtigkeit, die im Innern des
Ballens aber weniger erhalten. Im kühlen,
dunkeln
Raum überwinterte
Topfpflanzen werden nur selten begossen.
Wasserpflanzen
[* 7] stehen mit ihren Töpfen auf Untersetzern
und dürfen mit ihrem Wurzelballen niemals austrocknen. - Im Gemüsegarten gieße man stets durchdringend, wenn auch nicht
täglich, zuweilen mit Dungwasser bei
Pflanzen, welche viel
Nahrung erfordern, dann aber stets reines
Wasser
nach.
Obst- und »wilde«
Bäume vertrocknen leicht in durchlässigem
Boden und müssen daher öfters begossen werden, aber nicht nur
oberflächlich, sondern in der Tiefe, weshalb man unter dem Umkreis der
Krone mit dem
Locheisen oder
Erdbohrer
[* 8] zahlreiche 0,5-1,5
m tiefe
Löcher öffnet und in diese
Drainröhren versenkt, die wiederholt mit
Wasser zu füllen sind, dem man zu weiterer
Ernährung
der
Bäume verschiedene Dungstoffe zusetzt, die bei Obstbäumen, wenn diese Art der Düngung kurz vor
Abschluß des Jahreswachstums
(Anfang
August bis Anfang
September in drei
Gaben) gereicht wird, den
Frucht- oder Blütenansatz außerordentlich
begünstigt. In leichtem
Boden hat sich die Düngung mit
Kalisalzen und
Phosphorsäure ganz besonders bewährt.
Gießen
[* 9] mit Superphosphatlösung
(3
g in 10
Lit.
Wasser) begünstigt das Blühen und Ansetzen der
Früchte,
Ammoniaksalze in gleich starker
Lösung befördern das
Wachstum, auch der
Blätter. In neuerer Zeit hat man praktische
Apparate zum Begießen eingerichtet, tragbare
und fahrbare in verschiedenen
Formen, mit Pumpwerk,
Schlauch, auch mit Vorrichtungen, durch welche der Wasserstrahl in feinen
Regen zerteilt wird.
(neulat. Fidemation,Vidimation), der
Akt, durch welchen eine hierzu befugte Behörde oder öffentliche
Person
(Gericht, Gesandter,
Konsul,
Notar) die Richtigkeit einer
Thatsache in amtlicher Form und von
Amts wegen
bezeugt. Die
Hauptfälle der Beglaubigung sind die Beglaubigung von
Abschriften und die Beglaubigung von
Unterschriften. Im ersten
Fall wird die wortgetreue
Übereinstimmung einer
Abschrift mit der Originalurkunde, im zweiten
Fall die Echtheit einer
Unterschrift (z. B. bei einer Vollmachtserteilung,
Ausstellung einer
Quittung) bezeugt. In
Deutschland ist die Beglaubigung von
Urkunden Gegenstand der Reichsgesetzgebung.
Für inländische öffentliche
Urkunden ist innerhalb des Reichsgebiets durch
Reichsgesetz vom jeder
Zwang zu besonderer
Beglaubigung (Legalisierung) beseitigt. Für ausländische
Urkunden genügt die
Legalisation durch einen
Gesandten oder
Konsul des
Reichs.
Beglaubigungsschreiben
(Kreditiv,
Lettre de créance), das Schriftstück, wodurch die
Eigenschaft eines
Gesandten als solchen durch die absendende
Regierung bei der empfangenden beurkundet wird.
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